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(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
(2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) berechnet. 2Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. 3Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.
Erläuterungen
Liegen dem Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern entrichtete geminderte Beiträge zugrunde, besteht für den Ausgleichspflichtigen ebenfalls die Möglichkeit, seine verlorenen Anrechte durch Beiträge wiederaufzufüllen.
Die Wiederauffüllung geminderter Anrechte-Ost durch Beitragszahlung ist in gleicher Weise wie nach einem Ausgleich westlicher Anrechte möglich. Die Erläuterungen zu § 72 gelten insoweit entsprechend.
Zur Berechnung und Wirksamkeit der Beitragsentrichtung zur Wiederauffüllung gelten die Erläuterungen zu § 72 Abs. 2 entsprechend. Dabei ist der Beitrag (Ost) nach § 114 zugrunde zu legen.