Erläuterungen
Die Vorschrift enthält den dem ersten Abschnitt des fünften Kapitels zugrunde liegenden Grundsatz. Als „Einweisungsvorschrift“ hat sie keinen eigenständigen Regelungsbereich. Hervorzuheben ist, dass den nachfolgenden Vorschriften nur eine ergänzende Funktion zukommt, sodass sie nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des „Normalrechts“ angewendet werden können.