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§ 82 

Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Erläuterungen

Die Vorschrift enthält den dem ersten Abschnitt des fünften Kapitels zugrunde liegenden Grundsatz. Als „Einweisungsvorschrift“ hat sie keinen eigenständigen Regelungsbereich. Hervorzuheben ist, dass den nachfolgenden Vorschriften nur eine ergänzende Funktion zukommt, sodass sie nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des „Normalrechts“ angewendet werden können.

Stand: November 2020