Erläuterungen
Bei Witwen-/Witwerrenten (§ 14), die nach § 104a mit einem Rentenartfaktor von 0,6 festzustellen sind, sowie bei Renten an frühere Ehegatten, wird ein Zuschlag wegen Kindererziehung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 nicht ermittelt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des (Kinder-)Zuschlags, der die Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 nach § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ausgleichen soll.