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§ 104b 

Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

Erläuterungen

Bei Witwen-/Witwerrenten (§ 14), die nach § 104a mit einem Rentenartfaktor von 0,6 festzustellen sind, sowie bei Renten an frühere Ehegatten, wird ein Zuschlag wegen Kindererziehung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 nicht ermittelt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des (Kinder-)Zuschlags, der die Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 nach § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ausgleichen soll.

Stand: November 2020