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§ 102b 

Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt, dass Zeiten des Arbeitslosenhilfebezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld II auf die 45 Jahre nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 ALG - wie im Ergebnis in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht angerechnet werden. In der Gesetzesbegründung zu § 244 Abs. 3 Satz 1 SGB VI heißt es dazu, dass es nicht Regelungsintention der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei, mit Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit einen abschlagsfreien Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu begründen (BT-Drs. 18/909 S. 21). Insoweit erfolgte mit dem 5. SGB IV-ÄndG eine Anpassung an die entsprechende Übergangsbestimmung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 541/14 S. 49).

Stand: November 2020