§ 122
Leistungshöhe und Anpassung
(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.
(2) 1Ändert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.
(3) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. 2Im übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
Absatz 1 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung regelte die Umwertung von Landabgaberenten zum 01.01.1995. Der bisherige Regelungsgehalt konnte daher wegen Zeitablaufs ersatzlos entfallen. Stattdessen enthält die Vorschrift nunmehr die Umrechnung von Landabgaberenten von DM auf Euro zum 01.01.2002 (vgl. Artikel 48 Nr. 13 Buchst. a des 4. Euro-Einführungsgesetzes).
Die Umrechnung erfolgt, indem die Steigerungszahl der LAR - ohne Berücksichtigung der seitherigen, statischen Erhöhungsbeträge von 175 DM für Verheiratete und 115 DM für Unverheiratete und (nach Sinn und Zweck) vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften - mit dem ab 01.01.2002 maßgebenden allgemeinen Rentenwert von 11,68813 Euro vervielfältigt wird. Das Ergebnis ist um die zuvor erwähnten, vom Gesetzgeber in Euro umgerechneten Erhöhungsbeträge von 89,50 Euro für Verheiratete und 58,80 Euro für Unverheiratete zu erhöhen.
Entsprechend dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht ändert sich die Rentenhöhe nach einer Änderung des Familienstands oder wenn der Ehegatte einen eigenen Rentenanspruch erwirbt.
Auf die Erläuterungen zu § 98 Abs. 3 wird verwiesen.
Satz 1 bestimmt, dass die Leistung trotz des Todes des Ehegatten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat in Höhe der LAR eines Verheirateten erbracht wird (sog. Sterbevierteljahr). Dies bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums die an den Verstorbenen gezahlte Leistung - das um 89,50 Euro (bis 31.12.2001: 175 DM) erhöhte Produkt aus allgemeinem Rentenwert und dem für bis zu 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktor für Verheiratete - maßgebend ist (Rdschr. Nr. 83/95). Mangels einer § 28 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vergleichbaren Vorschrift sind Regelungen, die die Anrechnung von Einkommen behandeln (z. B. § 124), auch während des Sterbevierteljahres anzuwenden.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der bis 31.12.1994 geltenden Rechtslage (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 GAL).
Nach Satz 2 entspricht die LAR für hinterbliebene Ehegatten nach dem Sterbevierteljahr der LAR an unverheiratete Versicherte.