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§ 124 

Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

1Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.

Erläuterungen

Satz 1

Erhält der Empfänger einer Landabgaberente gleichzeitig eine Rente nach dem ALG, wird diese ohne Freibetrag auf die Landabgaberente angerechnet. Auszugehen ist vom Zahlbetrag der Rente nach dem ALG, ggf. nach Einkommensanrechnung (z. B. § 28). Werden mehrere Renten nach dem ALG bezogen (z. B. Witwenrente nach § 14 und EM-Rente nach § 13), ist der Gesamtbetrag der ALG-Renten anzurechnen.

Satz 2

Trifft

  • eine Rente aus der GRV,
  • eine Rente der GUV oder
  • ein Versorgungsbezug nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

mit einer Landabgaberente zusammen, werden diese Leistungen auf den Betrag der Landabgaberente angerechnet.

Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der anzurechnenden Leistungen. Anders als bei der Berücksichtigung von Hinzuverdienst nach § 27a i. V. m. § 96a Abs. 4 SGB VI und bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten nach § 28 i. V. m. § 97 SGB VI und § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sind vergleichbare ausländische Leistungen nicht in die Anrechnung einbezogen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Sachverhaltsgleichstellung des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 883/2004, weil die Gleichstellung unter dem Vorbehalt des Artikel 53 Abs. 3a VO (EG) Nr. 883/2004 steht. Nach dieser Regelung darf der zuständige Träger die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen etc. nur dann anrechnen, wenn nationale Regelungen dies vorsehen. Eine solche Regelung enthält § 124 gerade nicht.

Die Anrechnung ist begrenzt auf 1/3 der Differenz zwischen der Landabgaberente, deren Höhe sich aus § 122 ergibt, und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder, falls Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird, bei Bezug zustehen würde. Bei einer Landabgaberente an Witwen oder Witwer ist die Rente im Sterbevierteljahr in der Höhe für verheiratete Berechtigte festzustellen. Auf die Erläuterungen zu § 122 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 wird hingewiesen.

In Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leistungsempfänger sowohl Landabgaberente als auch eine der in Satz 2 aufgeführten Leistungen erhält und eine Rente nach dem ALG bezieht, ist zuerst Satz 1 und dann Satz 2 anzuwenden.

Stand: November 2020