§ 92a
Zurechnungszeit
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente |
Anhebung |
auf Alter |
|
---|---|---|---|
Jahre |
Monate |
||
2020 |
1 |
65 |
9 |
2021 |
2 |
65 |
10 |
2022 |
3 |
65 |
11 |
2023 |
4 |
66 |
0 |
2024 |
5 |
66 |
1 |
2025 |
6 |
66 |
2 |
2026 |
7 |
66 |
3 |
2027 |
8 |
66 |
4 |
2028 |
10 |
66 |
6 |
2029 |
12 |
66 |
8 |
2030 |
14 |
66 |
10 |
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.
Erläuterungen
Die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift ersetzt die mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab 01.01.2018 in Kraft gesetzten Regelungen zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeit. Bereits mit dem RV-Leistungsbesserungsgesetz und später durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Zurechnungszeiten verbessert.
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz war bereits eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr angedacht. Das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz führt zu einer weiteren Verbesserung der Absicherung von Erwerbsminderungsrentnern. Die Zurechnungszeit wird demnach schrittweise in einem Übergangszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.
Auch bei Hinterbliebenenrenten wird die Zurechnungszeit ab 2019 entsprechend verlängert. Eine Zurechnungszeit kann bei Hinterbliebenen allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn der Verstorbene eine Altersrente bezogen hat (siehe Erläuterungen zu § 19 Abs. 4). Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist die Regelung des Absatzes 4 zu beachten.
Ab dem Jahr 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise im gleichen Zeitraum wie die Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 87a bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Bis zum Jahr 2027 betragen die Stufen der Anhebung einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird um jeweils zwei Monate je Kalenderjahr angehoben. Bei einem Rentenbeginn bzw. Tod der Versicherten nach dem Jahr 2031 endet die Zurechnungszeit sodann mit der Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 19).
In der Übergangszeit endet die Zurechnungszeit spätestens mit Erreichen der regulären Regelaltersgrenze. Hierdurch soll eine über die in § 87a geltende Regelaltersgrenze hinausgehende Zurechnungszeit verhindert werden.
- Beispiel:
- Ein am 05.11.1954 geborener Versicherter ist seit dem 15.01.2020 voll erwerbsgemindert. Die Rente beginnt am 01.02.2020.
- Nach § 92a Abs. 3 endet die Zurechnungszeit am 04.08.2020 (Anhebung auf 65 Jahre und neun Monate). Die Regelaltersgrenze nach § 87a erreicht der Versicherte allerdings bereits am 04.07.2020 (maßgebende Altersgrenze 65 Jahre und acht Monate). Das Ende der Zurechnungszeit ist daher auf den 31.07.2020 zu begrenzen.
Absatz 5 entspricht dem Regelungsziel der in § 19 Abs. 4 getroffenen Neuregelung.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden Versicherte so gestellt als hätten Sie bis zu einem bestimmten Lebensalter weitergearbeitet. Von daher wäre es nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der - abgeleiteten - Renten wegen Todes Zurechnungszeiten bis zu einem gegebenenfalls wesentlich höheren Lebensalter anzurechnen als dem Lebensalter, bis zu welchem den Versicherten selbst Zurechnungszeiten in der Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wurden.
Hatte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, kann nach Absatz 5 bei einer Hinterbliebenenrente die Zurechnungszeit nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist das Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. Gemeint ist hier der formell-materiell-rechtlich bestehende Anspruch. Ein z. B. wegen Hinzuverdienst vollständig ruhender Anspruch hindert die Anwendung der Vorschrift nicht. Auch hier ist gegebenenfalls auf die Zurechnungszeit der Rente wegen Erwerbsminderung abzustellen.
Nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 5 fallen EM-Renten welche vor dem Todeszeitpunkt weggefallen sind (z. B. Wegfall im Rahmen einer Nachuntersuchung).
Hat der Verstorbene zunächst eine Altersrente (vorzeitig) bezogen und danach eine Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Todeszeitpunkt beansprucht, richtet sich eine eventuelle Zurechnungszeit nach Absatz 5. Die Vorschrift verdrängt in diesen Fällen die Regelung des § 19 Abs. 4.