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§ 92a

Zurechnungszeit
 

(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
 

(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
 

(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: 

Bei Beginn der Rente
oder bei Tod der
Versicherten im Jahr

Anhebung
um Monate

auf Alter

Jahre

Monate

2020

1

65

9

2021

2

65

10

2022

3

65

11

2023

4

66

0

2024

5

66

1

2025

6

66

2

2026

7

66

3

2027

8

66

4

2028

10

66

6

2029

12

66

8

2030

14

66

10

 

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
 

(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.

Erläuterungen

Die zum 01.01.2019 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift ersetzt die mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab 01.01.2018 in Kraft gesetzten Regelungen zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeit. Bereits mit dem RV-Leistungsbesserungsgesetz und später durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Zurechnungszeiten verbessert. 

Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz war bereits eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr angedacht. Das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz führt zu einer weiteren Verbesserung der Absicherung von Erwerbsminderungsrentnern. Die Zurechnungszeit wird demnach schrittweise in einem Übergangszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.

Auch bei Hinterbliebenenrenten wird die Zurechnungszeit ab 2019 entsprechend verlängert. Eine Zurechnungszeit kann bei Hinterbliebenen allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn der Verstorbene eine Altersrente bezogen hat (siehe Erläuterungen zu § 19 Abs. 4). Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist die Regelung des Absatzes 4 zu beachten.

Stand: November 2020