§ 125
Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) 1Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an. 2Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB VI über den Beginn (§ 99 Abs. 2), die Änderung (§ 100 Abs. 1) und das Ende oder den Wegfall von Renten (§ 100 Abs. 3, § 102 Abs. 5) gelten wie auch im Rahmen des § 30 Satz 1 entsprechend. Weil regelmäßig nur noch abgeleitete Ansprüche entstehen können (vgl. § 121 Abs. 1), ist die entsprechende Anwendung des § 99 Abs. 1 SGB VI, der den Rentenbeginn für Leistungen aus eigener Versicherung regelt, entbehrlich.
Beginn der Rente
Entsprechend § 99 Abs. 2 SGB VI beginnt die Landabgaberente vom Beginn des Kalendermonats an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Gegenüber dem alten Recht bedeutet dies im Ergebnis keine Änderung. Neu ist, wenn auch vermutlich ohne praktische Auswirkungen, dass die „3-Monats-Frist“ für die Antragstellung entfallen ist. Im Gegenzug enthält der Satz 3 des § 99 Abs. 2 SGB VI eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist hinsichtlich der Zahlung einer Landabgaberente an Witwen und Witwer; danach darf die Rente nur für einen Zeitraum von maximal zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Antragstellung geleistet werden (Näheres s. zu § 30).
Änderung der Rente
Als Änderungen kommen sowohl Rentenerhöhungen wie auch Rentenminderungen in Frage. Während die Erhöhung einer Landabgaberente z. B. wegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten oder eines Versorgungsausgleiches vermutlich selten vorkommen dürfte, kommt eine Minderung z. B. wegen des Hinzutritts einer Rente (vgl. § 124) oder der Änderung des Familienstandes (vgl. § 122 Abs. 2) in der Praxis sicher häufiger vor.
§ 100 Abs. 1 SGB VI bestimmt lediglich den Zeitpunkt, von dem an sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen leistungsrechtlich auswirkt; dies ist der nächste Monatserste, wenn die Änderung im Vormonat eingetreten ist. Tritt die Änderung z. B. im Laufe des Monats Juni ein, ist die Rente in neuer Höhe immer ab dem 1. Juli zu leisten und zwar unabhängig davon, ob die Änderung am 1. oder am 30. Juni eingetreten ist.
Ende oder Wegfall der Rente
Der Wegfall der Renten richtet sich nach § 100 Abs. 3 und § 102 Abs. 5 SGB VI. Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI endet die Rentenzahlung mit dem Ablauf des Monats, in dem die anspruchsbeendende Tatsache eingetreten ist.
Heiratet beispielsweise die Bezieherin einer Witwenrente erneut am 1. Juni, wird die Rente vom 1. Juli an nicht mehr geleistet.
Verstirbt ein Rentenberechtigter, endet die Rentenleistung entsprechend § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Sterbemonats. Diese Regelung steht im Einklang mit der grundsätzlich monatlichen Rentenzahlung.
Die Ruhensregelung des Satzes 1 für vorzeitige Vertragsauflösungen entspricht dem alten Recht (§ 46 Abs. 3 GAL). Danach ruht der Rentenanspruch, wenn Verträge über die strukturverbessernde Abgabe (mind. 85 v. H. der insgesamt abzugebenden Fläche, vgl. § 41 Abs. 1 Buchst. c GAL) vor Ablauf von zwölf Jahren aufgelöst werden.
Eine Auflösung des Pachtvertrags liegt nicht vor, wenn der Leistungsbezieher die bisher verpachteten Flächen an einen Dritten veräußert. In diesen Fällen bleibt das Pachtverhältnis bestehen („Kauf bricht nicht Pacht“).
Leistungsrechtlich unerheblich ist auch die Veräußerung der bisher verpachteten Flächen an den Pächter. Zwar werden die zugrunde liegenden Verträge aufgelöst, doch stellt die Eigentumsübertragung die weitergehende Abgabeform dar.
Die Landabgaberente ruht vom Beginn des 3. Monats an, der auf den Monat der Vertragsauflösung folgt. Durch diese Frist wird dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben, den Ruhenstatbestand nach Satz 2 durch erneute Stilllegung oder Abgabe nach §§ 2, 3 FELEG für die Restzeit bis zu zwölf Jahren so rechtzeitig wieder zu beenden, dass eine lückenlose Rentenzahlung erfolgen kann. Die bisher zurückgelegte Pachtdauer wird auf die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren angerechnet.
Sollten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente (§ 11) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 13) vorliegen, ist die entsprechende Leistung von der Alterskasse von Amts wegen festzustellen. Die LAK wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die jeweilige Leistung vorliegen. Sie braucht regelmäßig nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen hinzuwirken. Wird der LAK im Rahmen der Sachbearbeitung jedoch bekannt, dass der Anspruch auf Altersrente nur noch von der Abgabe des Unternehmens abhängt, so sollte der Berechtigte hierauf hingewiesen werden.
Die Feststellung einer EM-Rente von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn der LAK das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 13) bekannt ist.
Die sich an die Landabgaberente anschließende Altersrente ist - wie mit Anfügung des zweiten Halbsatzes durch das ASRG-ÄndG nunmehr klargestellt - nach § 98 Abs. 4 zu berechnen, d. h. der nach § 97 zu bemessende Zuschlag ist unter Beachtung eines Abschmelzungsfaktors 1 zu ermitteln.