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(1) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. 2Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. 3§ 16 gilt entsprechend.
(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
(4) (weggefallen)
Erläuterungen
Die Regelung entspricht dem bis 31.12.1994 geltenden Recht (vgl. §§ 43, 44 GAL). Danach können auch nach diesem Zeitpunkt noch sog. abgeleitete Ansprüche auf LAR an Witwen und Witwer entstehen.
Wie bei den Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten (vgl. § 31) besteht kein Anspruch auf LAR, wenn der Berechtigte den Tod des Rentenbeziehers vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf die entsprechende Vorschrift für die GRV wird verwiesen (vgl. § 105 SGB VI).
Die Inanspruchnahme eines nach Altrecht geleisteten Zuschusses zur Nachentrichtung von Beiträgen zur GRV schließt den Anspruch auf LAR aus.
Die Regelung ist durch § 1a, eingefügt durch das LSV-NOG, überflüssig geworden.