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§ 31

Ausschluss und Minderung von Renten

Für den Ausschluss und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend

Erläuterungen

Gemäß dem in Bezug genommenen § 103 SGB VI ist der Anspruch auf die Versichertenrenten wegen Erwerbsminderung (§ 13) und die Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) dann ausgeschlossen, wenn der an sich Anspruchsberechtigte die für die Rentenleistung vorausgesetzte gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. Der Berechtigte muss also zielgerichtet tätig geworden sein, um eine Krankheit oder Behinderung herbeizuführen oder zu verschlimmern, wobei er gewusst und gewollt haben muss, dass die Folge seines - möglicherweise primär auf einen anderen Zweck gerichteten - Handelns notwendigerweise ein Zustand der Erwerbsminderung sein kann. Ein nur passives Verhalten reicht nicht aus. Tritt die Erwerbsminderung z. B. infolge absichtlicher Verweigerung einer ärztlichen Behandlung ein, ist § 103 SGB VI nicht entsprechend anwendbar; in einem solchen Fall kommt aber eine Versagung bzw. Entziehung der Leistung nach § 66 Abs. 2 SGB I in Betracht (vgl. BSG SozR 2200 § 1277 RVO Nr. 2).

In entsprechender Anwendung des § 104 SGB VI können die Renten wegen Erwerbsminderung ganz (Ausschluss) oder teilweise (Minderung) versagt werden, wenn die Leistungsberechtigten sich die vorausgesetzte gesundheitliche Beeinträchtigung bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Der für das Vergehen notwendige Vorsatz muss sich allein auf die strafbare Handlung beziehen; ist er auch auf die Herbeiführung der gesundheitlichen Beeinträchtigung gerichtet, kommt § 103 SGB VI zur Anwendung (vgl. BSG SozR 2200 § 1277 Nr. 3).

Grundsätzlich kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Rente nur versagt werden, wenn ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt. Nur wenn aus einem in der Person des Berechtigten liegenden Grund (z. B. Tod, Auslandsaufenthalt) ein Strafurteil nicht ergeht, ist der Leistungsträger gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausnahmsweise auch ohne Vorliegen eines Strafurteils berechtigt, von sich aus das Vorliegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens festzustellen und entsprechend dem Ergebnis dieser Feststellungen die Rente ganz oder teilweise zu versagen.

Nicht als Vergehen gelten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB VI bestimmte, insbesondere die knappschaftliche Rentenversicherung betreffende Handlungen.

Ob die Rente bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104 Abs. 1 SGB VI gemindert oder versagt wird, liegt im Ermessen des Leistungsträgers, das im Bescheid entsprechend den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen ist.

Selbst wenn die Rente unter Anwendung des § 104 Abs. 1 SGB VI dem Berechtigten versagt wird, kann sie gemäß § 104 Abs. 2 SGB VI an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Kinder geleistet werden. Die Auszahlung der Rente ist in diesen Fällen entsprechend den Grundsätzen der §§ 48, 49 SGB I vorzunehmen.

Der Anspruch auf Rente wegen Todes ist weiterhin gemäß § 105 SGB VI für die Personen ausgeschlossen, die den Tod des Angehörigen vorsätzlich herbeigeführt haben.

Voraussetzung ist eine rechtswidrige und vorsätzliche Tötung. Infolgedessen bleibt der Rentenanspruch unberührt, wenn die Tötungshandlung, insbesondere durch Notwehr (§ 32 StGB), gerechtfertigt ist. Eine Tötungsabsicht ist nicht notwendig, es reicht auch der bedingte Vorsatz aus, d. h. der Tod muss billigend in Kauf genommen worden sein.

Auf den Grad der Schuldfähigkeit kommt es grundsätzlich nicht an, sodass die Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Todes im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde. Lediglich bei Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB greift § 105 SGB VI nicht ein.

Stand: November 2020