§ 103
Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
1In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
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ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
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der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
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der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
- der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
2Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberücksichtigt.
Erläuterungen
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 Satz 2 und berücksichtigt, dass der Verlust der Anwartschaft auf eine EM-Rente aus der GRV bei Landwirten im Beitrittsgebiet regelmäßig auf die Einführung der AdL - d. h. einen Systemwechsel ohne Änderung der versicherten Tätigkeit - zurückzuführen ist. Deshalb werden zugunsten der Versicherten im Beitrittsgebiet in einer Übergangszeit die in der GRV zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht nur - wie § 17 Abs. 1 Satz 2 bestimmt - rentenbegründend, sondern auch rentensteigernd berücksichtigt. Trotz des nicht einschränkenden Wortlauts können aus Gleichbehandlungsgründen mit Versicherten in den alten Bundesländern, die frühestens ab dem 01.10.1957 Beiträge zur AdL zahlen konnten, nur nach September 1957 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten zur GRV - auch soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet war - zugrunde gelegt werden.
Satz 1 begrenzt die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten, die nach den Vorschriften der GRV im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, auf EM-Renten (§ 13), die bis zum 31.12.2000 beginnen (vgl. § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI). Zu den weiteren Voraussetzungen:
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Nummer 1 ist nicht erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Satz 2 (zur Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten vgl. die Ausführungen nach Nummer 4) auch ohne die in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiten erfüllt sind.
- Nummer 2 fordert, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) des Leistungsberechtigten in den neuen Bundesländern befindet. Maßgebend ist nach Sinn und Zweck der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Rentenantragstellung, da erst dann - verbunden mit dem Erfüllen des Rentenstammrechts (§ 40 SGB I) - von einer Leistungsberechtigung gesprochen werden kann. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach diesem Zeitpunkt ist unerheblich (§ 16 SGB I, § 50 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung).
Weiterhin muss der Betreffende am 31.12.1994 aufgrund einer selbstständigen Landwirtstätigkeit, die in den neuen Bundesländern ausgeübt wurde, in der GRV versicherungspflichtig gewesen sein (vgl. § 229a SGB VI). Dies war nicht der Fall, soweit der Landwirt z. B. zusätzlich eine nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübte (vgl. § 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da es in der Person des ab dem 01.01.1995 nach § 1 Abs. 3 versicherten Ehegatten regelmäßig an einer Versicherungspflicht in der GRV am 31.12.1994 als selbstständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet mangeln dürfte, können dessen GRV-Zeiten nicht angerechnet werden.
- Nach Nummer 3 muss sich der Sitz des Unternehmens (vgl. insoweit § 130 Abs. 5 SGB VII) in den neuen Bundesländern befinden. Abzustellen ist auf das Unternehmen (§ 1), das vor dem Beginn der Rente bewirtschaftet wurde.
- Nummer 4 verhindert das Zugrundelegen entsprechender GRV-Zeiten, wenn der Leistungsberechtigte weiterhin als Landwirt in der GRV im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig ist. Da eine Leistungsberechtigung (d. h. Vorliegen des Rentenstammrechts i. S. v. § 40 SGB I und Rentenantragstellung) u. a. nur bei Abgabe des Unternehmens (§ 21 in der bis zum 08.08.2018 geltenden Fassung) vorliegen kann, scheidet eine aktuelle Versicherung als Landwirt in der GRV aus. Abzustellen ist vielmehr auf die Versicherungsverhältnisse unmittelbar vor Beendigung der Landwirtstätigkeit. Verhindert werden soll hierdurch, dass sich die Rentenhöhe bei einem Landwirt, der sein Wahlrecht zugunsten der AdL nicht wahrgenommen hat (§ 229a Abs. 2 SGB VI), somit in der GRV als Landwirt pflichtversichert geblieben ist, allein aufgrund seiner GRV-Zeiten bestimmt.
Ungeachtet des Wortlauts der Vorschrift („...gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung...“) sollen vom Verstorbenen zurückgelegte GRV-Zeiten auch bei Ermittlung einer Hinterbliebenenrente zugrunde gelegt werden (vgl. BT-Drs. 12/5889; Materialband des GLA S. 155).
Die Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten, die nach den Vorschriften der GRV im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, mit Beitragszeiten i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet mit Beginn einer
- Altersrente nach §§ 35 ff. SGB VI oder
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. §§ 43 und 45 SGB VI.
Trotz des auch an dieser Stelle die Hinterbliebenenrente nicht erwähnenden Wortlauts kann der Intention des Gesetzgebers, der Vermeidung einer Doppelberücksichtigung desselben Beitrags in zwei Renten, nur dadurch Folge geleistet werden, dass die Gleichstellung von entsprechenden GRV-Zeiten des Verstorbenen - im Wege der Analogie - auch bei Beginn einer Hinterbliebenenrente nach §§ 46, 48 oder 49 SGB VI endet.
Mit Beginn der GRV-Rente (vgl. insoweit § 99 SGB VI; ein Ruhen der Rente ist unbeachtlich) entfällt die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten. Dieser Änderung ist nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB VI ab Beginn der GRV-Rente Folge zu leisten. Der Zeitpunkt der Aufhebung des bisherigen Rentenbescheids beurteilt sich nach § 48 SGB X.
Klarstellend weist Satz 2 darauf hin, dass die Pflichtbeitragszeiten der GRV bei der Berechnung der Altersrente (§ 11) außer Betracht bleiben.