§ 35a
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.
Erläuterungen
Die Vorschrift regelt die Leistung eines Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung an Rentenbezieher, die der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ist als akzessorische Leistung zur Hauptleistung Rente zu qualifizieren, die entsprechend § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB VI zu beantragen ist. Mangels einer § 108 Abs. 1 SGB VI vergleichbaren Bestimmung richtet sich Beginn und Ende des Zuschusses (vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen) nach dem Beginn und Ende der Rente; § 30 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Eine Ausnahme hinsichtlich des Endes des Zuschusses regelt der mit Wirkung vom 17.11.2016 eingefügte Satz 3 des Absatzes 1. Danach gilt § 108 Abs. 2 SGB VI entsprechend, soweit rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt wird. Tritt zu einer bereits vor dem 01.04.2004 geleisteten Rente (§ 45 Abs. 1 i. V. m. § 272a SGB VI) eine weitere Rente i. S. d. § 45 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 SGB VI hinzu, ist der erhöhte Zuschuss bereits zum Fälligkeitstermin der am Monatsanfang fälligen Rente zu leisten. Die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I ist zu beachten.
Leistungen an Berechtigte im Ausland
Rentenberechtigte im Ausland erhalten nach dem in § 41 Abs. 1 Satz 2 geregelten Grundsatz die Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, soweit im ALG nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass - entgegen der Regelung des § 111 Abs. 2 SGB VI - Berechtigte der AdL, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Zuschuss erhalten können. Dies gilt jedoch nur, soweit die Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts nicht etwas anderes bestimmen (§ 41 Abs. 2).
Das Recht der Europäischen Union sieht keine von § 41 Abs. 1 Satz 2 abweichende Bestimmung vor. Vielmehr wird durch Artikel 3, 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (bis zum 30.04.2010: Artikel 4, 10 der EWG-VO Nr. 1408/71) - Gebietsgleichstellung - ausdrücklich bestimmt, dass (auch) Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung an Berechtigte, die im Gebiet der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gezahlt werden können.
Nach Satz 1 haben Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung Rentenbezieher, die
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder
- privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt.
Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben mithin alle Bezieher einer Rente nach diesem Gesetz (bei Beziehern einer PAR vgl. § 14 Abs. 4 Satz 4 FELEG) für Zeiten, in denen sie Beiträge aufwenden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Rente auf einer tatsächlichen Beitragsleistung beruht. Auch Renten, die ausschließlich auf nach § 92 angerechneten Beitragszeiten und ggf. auch auf übertragenen Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich beruhen, bewirken grundsätzlich einen Anspruch. Dies gilt gleichermaßen für eine zu Unrecht bewilligte Rente, wenn der Rentenbescheid nicht mehr aufhebbar ist.
Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung soll auch an ehemalige Mifa, die Ausgleichsgeld beziehen und freiwillig in der GKV oder privat versichert sind, ein Beitragszuschuss gewährt werden.
Rentenbezug
Da auf den „Bezug“ der Rente abgestellt wird, ist die tatsächliche Zahlung zu fordern. Ruht die Rente daher vollständig
- infolge Einkommensanrechnung (§ 28 i. V. m. § 97 SGB VI),
- wegen Versagung oder Entziehung aufgrund fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I),
- wegen eines Verzichts (§ 46 SGB I),
- wegen vollständiger Versagung nach § 104 Abs. 1 SGB VI (i. V. m. § 31) oder
- wegen § 104 Abs. 2 SGB VI(i. V. m. § 31), da diese in voller Höhe an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Kinder gezahlt wird,
ist ein Rentenbezug nicht gegeben.
Freiwillig Versicherte
Der Rentenbezieher ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn er einer der in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkassen angehört. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach §§ 9, 188, 191 SGB V, Artikel 59 GRG sowie §§ 6, 22 KVLG 1989.
Der Rentenbezieher muss in eigener Person Beiträge zur Krankenkasse zahlen. Eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss, da Zweck dieses Zuschusses eine Beteiligung an den tatsächlichen Kosten des Rentenbeziehers für seine Krankenversicherung ist (vgl. auch Absatz 2).
Privat Versicherte
Eine Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist gegeben, wenn mit diesem ein privatrechtlicher Vertrag über Leistungen im Falle der Krankheit abgeschlossen wurde. Krankenversicherungsunternehmen in diesem Sinne ist jede Unternehmung, gleich, ob privat oder öffentlichrechtlich (mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 SGB V erwähnten Krankenkassen) organisiert, die Versicherten Leistungen im Krankheitsfall ohne Rücksicht auf deren Bedürftigkeit gewährt. Erforderlich ist, dass ein Rechtsanspruch des privat Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen besteht. Vereine, die ihren Mitgliedern Unterstützung im Krankheitsfall bieten, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, sind keine Krankenversicherungsunternehmen in diesem Sinne.
Trotz des keinen bestimmten Umfang fordernden Wortlauts sollte die zu § 1304e RVO (nunmehr § 106 SGB VI) entwickelte Rechtsprechung des BSG beachtet werden, wonach ein Krankenversicherungsschutz von „nennenswerter Bedeutung“ bestehen muss (BSG, 20.03.1980 11 RJz 7/79, SozR 2200 § 1304e Nr. 5). Ausreichend ist daher, wenn die private Versicherung einen Teil der im SGB V vorgesehenen Leistungen bei Krankheit abdeckt.
Eine Krankenhaustagegeldversicherung steht in diesem Zusammenhang einem Tarif für stationäre Behandlung gleich, weil Leistungen dieser Versicherung mit dazu beitragen, die Kosten eines stationären Krankenhausaufenthalts zu decken. Dies gilt nicht für eine Krankentagegeldversicherung, die nur dazu dient, den Verdienstausfall zu ersetzen. Sie ähnelt insoweit zwar dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen, wird jedoch nur als ergänzende Leistung und nicht als Hauptleistung gewährt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie §§ 12, 13 KVLG 1989 pflichtversicherten Rentnern Krankengeld nicht zusteht, so dass aus Gleichbehandlungsgründen an privat versicherte Rentner ein Beitragszuschuss für die Versicherung einer solchen Barleistung ebenfalls nicht gezahlt werden kann.
Neben den Versicherungsunternehmen, die der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen, kann eine private Krankenversicherung auch bei einem Krankenversicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz bestehen, wenn dieses Unternehmen der Aufsicht des anderen Staates unter liegt. Hierüber sollte eine Bestätigung des betreffenden Unternehmens eingeholt werden.
Erforderlich ist außerdem, dass der Rentenbezieher, der den Beitragszuschuss beansprucht, selbst zahlendes Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist und eigene Ansprüche aus dieser Versicherung hat. Soweit eine „Mitversicherung“ über den Ehegatten besteht, löst dies grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss aus, es sei denn, der beitragspflichtige (Mit)Versicherte hat einen eigenen, nicht von den Dispositionen eines Dritten abhängigen Anspruch auf Versicherungsleistungen (BSG, 25.05.1993 4 RA 30/92 USK 9315); die Mitversicherung eines Familienangehörigen bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Postbeamtenkrankenkasse ist deshalb nicht ausreichend, um einen Anspruch auf einen Zuschuss zur KV zu begründen. Hat der (Mit)Versicherte einen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistungen, genügt es, wenn der Rentenbezieher im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer (dem Ehegatten) zum Ersatz des für ihn verauslagten Prämienanteils verpflichtet ist (BSG, 09.06.1988 4/11 RA 42/87, SozR 2200 § 1304e Nr. 19).
Einem Rentenbezieher, der wegen seines in der Versicherung des Ehegatten (z. B. Postbeamtenkrankenkasse) nicht voll abgesicherten Krankheitsrisikos eine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen als Restkostenversicherung (Zusatzversicherung) abgeschlossen hat und dort zu eigenen Beitragsaufwendungen verpflichtet ist, ist ein Zuschuss zu gewähren. Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Leistungsanspruch aus der Zusatzversicherung eine Vorausleistung der Versicherung des Ehegatten erfordert. Die Zusatzversicherung muss einen Krankenversicherungsschutz von „nennenswerter Bedeutung“ (vgl. vorhergehende Ausführungen zur Rechtsprechung des BSG) gewährleisten, wobei die Rentenversicherungsträger es als ausreichend ansehen, wenn ein Krankenversicherungsschutz besteht, der mindestens einen der Tarife ambulante oder stationäre Heilbehandlung, zahnärztliche Behandlung oder Kosten für Arznei, Heil, Hilfsmittel enthält.
Satz 2 schließt den über Satz 1 begründeten Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag zur KV aus, wenn
- bereits von einem Träger der gesetzlichen KV ein Zuschuss gezahlt wird oder
- gleichzeitig in einer in oder ausländischen gesetzlichen KV eine Pflichtversicherung besteht.
Jeder Zuschuss zum Beitrag zur KV, der von einer der in § 4 Abs. 2 SGB V genannten gesetzlichen Krankenkassen gewährt wird, führt für die Dauer seiner Zahlung zum Ausschluss des Anspruchs (z. B. §§ 4 Abs. 3, 59 Abs. 3 KVLG 1989). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Rentenbezieher bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse z. B. nach § 5 SGB V, § 2 KVLG 1989 oder bei einer ausländischen Krankenkasse pflichtversichert ist.
Mit Wirkung vom 17.11.2016 wurde durch das 6. SGB IVÄndG der Absatz 1 um den Satz 3 erweitert. Die entsprechende Anwendung des zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen § 108 Abs. 2 SGB VI stellt eine spezialgesetzliche Regelung zur Aufhebung des Bescheids über die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung für die Fälle dar, in denen von der Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt worden ist.
Satz 1 legt die Höhe des monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung fest. Danach beträgt der monatliche Zuschuss höchstens die Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Die Einbeziehung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gilt seit 01.01.2019 (Artikel 8 GKV-Versichertenentlastungsgesetz). Er wird sowohl bei freiwillig als auch bei privat krankenversicherten Rentnern berücksichtigt und stellt eine Folgeänderung zur Änderung des § 39 KVLG 1989 und des § 248 SGB V dar, wonach die Beitragserhebung bei Renten- bzw. Landabgabenrentenempfängern nach dem ALG an die paritätische Finanzierung der Beiträge aus Renten nach § 228 SGB V angepasst wird. Bis zum 31.12.2014 war der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,9 % zu vermindern. Da freiwillig Versicherte, im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Beziehern einer Rente der Alterskasse (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989; § 45 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989 und vgl. § 248 Satz 2 SGB V), ihren Beitrag zur Krankenversicherung in voller Höhe zu tragen haben (§ 47 Abs. 1 KVLG 1989; § 250 Abs. 2 SGB V), ist ein Zuschuss zu diesem gerechtfertigt.
Der (Teil-)Verzicht auf den Zuschuss ist wirksam, auch wenn dadurch ein Beihilfeträger belastet wird (BSG, 27.11.1991 - 4 RA 10/91, SozR 3-1200 § 46 Nr. 3). Nach der allgemein für Sozialleistungen geltenden Regelung des § 46 SGB I ist der Verzicht schriftlich zu erklären. Verzichtbar sind die Einzelansprüche auf Leistungsgewährung, nicht jedoch das Stammrecht. Die Einzelansprüche können bereits fällig sein oder erst in der Zukunft entstehen. Nicht wirksam verzichtet werden kann hingegen auf bereits erfüllte Ansprüche in der Vergangenheit.
Zahlbetrag der Rente
Unter dem „Zahlbetrag“ der Rente ist der Betrag zu verstehen, der sich nach Anwendung sämtlicher Ruhensvorschriften (z. B. § 28 i. V. m. § 97 SGB VI, § 31 i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB VI, § 66 SGB I, vgl. BSG, 16.05.2001 - B 8 KN 2/00 R, SGb 8/01 S. 431 f.) ergibt. Keinen Einfluss auf die Höhe des Zahlbetrages hat die Anwendung von Vorschriften über die Aufrechnung, Verrechnung, Pfändung und Abtretung. Dies deshalb, da die Alterskasse lediglich anstelle des Rentenbeziehers, der seinen Zahlungsverpflichtungen Dritten gegenüber nicht genügt, die Zahlung an diese Personen vornimmt.
Satz 2 1. Halbsatz reduziert ggf. den sich aus der Anwendung des Satzes 1 ergebenden Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung (Grenzbetrag).
Freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte in der GKV ist der an die jeweilige Krankenkasse zu zahlende Beitrag zugrunde zu legen. Unerheblich ist, wenn außer der Rente auch andere Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind. Auch hier gilt, dass Beitragsanteile für einen eventuellen Krankengeldanspruch außer Ansatz bleiben, da ein solcher auch für pflichtversicherte Rentner nicht gegeben ist.
Zusätzlich zum freiwilligen Beitrag, der zur gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen ist, werden Beiträge für die Erstattung von Krankheitskosten im Rahmen einer privaten Zusatzversicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen berücksichtigt. Dies gilt auch für private Krankheitskosten-Zusatzversicherungen von Familienangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllen, allerdings nur dann, wenn diese keinen eigenen Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag haben.
Privat Versicherte
Aufwendungen für eine private Krankenversicherung sind berücksichtigungsfähig, soweit sie sich auf die nachfolgend genannten Leistungen beziehen:
- ärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arzneien, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln,
- zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz,
- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie
- Sterbegeld.
Die zu berücksichtigenden Aufwendungen können sich aus mehreren Verträgen, auch soweit sie gegenüber verschiedenen Krankenversicherungsunternehmen bestehen, ergeben.
Prämienanteile für Familienangehörige können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn der Familienangehörige - die Versicherung des Rentenbeziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung unterstellt - nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) familienversichert wäre (vgl. die Regelung bezüglich eines Arbeitgeberzuschusses, § 257 SGB V). Dies bedingt, dass der Familienangehörige über den Rentenbezieher privat versichert ist. Prämien für eine eigenständige Versicherung der Familienangehörigen sind deshalb nicht zuschussfähig.
Bei „mitversicherten“ Angehörigen ist die Berücksichtigung der auf sie entfallenden Prämienanteile grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese Angehörigen - z. B. als Bezieher einer Rente - einen Anspruch auf Beitragszuschuss besitzen. Die Nichtberücksichtigung der auf den Angehörigen entfallenden Prämienanteile beim Ehegatten gilt selbst dann, wenn der Beitragszuschuss aus der eigenen Versicherung des Angehörigen geringer ist als derjenige, der aus der Versicherung des Ehegatten gezahlt werden könnte. Von einer „Mitversicherung“ ist dann auszugehen, wenn der mitversicherte Angehörige im Innenverhältnis dem Ehegatten zum Ersatz der auf ihn entfallenden Versicherungsprämie verpflichtet ist.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zusatzversicherungen finden die entsprechenden Ausführungen zu freiwillig Versicherten gleichermaßen Anwendung.
Berechnungsgrundsätze
Da der Zuschuss ein Geldbetrag ist, sind Berechnungen auf zwei Dezimalstellen (nach dem Komma) vorzunehmen (§ 47 i. V. m. § 123 Abs. 1 SGB VI); ggf. ist die in § 121 Abs. 2 SGB VI geregelte Rundung zu beachten.
Soweit der Zuschuss für einen Teilmonat zu ermitteln ist, wird der Monatsbetrag nach § 123 Abs. 3 SGB VI mit der Zahl der Tage multipliziert, für die der Zuschuss zu leisten ist; alsdann hat in analoger Anwendung der für die Berechnung von Renten geltenden Ausnahmeregelung eine Division durch die tatsächliche Anzahl der Tage dieses Monats zu erfolgen (§ 47, § 121 Abs. 4 SGB VI).
Zahlungsweise
Der Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung wird zum Fälligkeitstermin der am Monatsende fälligen Rente geleistet (§ 45 i. V. m. § 118 Abs. 1 SGB VI). Wird eine Rente bereits vor dem 01.04.2004 geleistet, ist auch der Zuschuss am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der dem Monatsersten des Rentenbeginns vorausgeht (§ 45 i. V. m. § 272a SGB VI).
Bei mehrfachem Rentenbezug von der LAK wird der Zuschuss in analoger Anwendung des § 106 Abs. 3 Satz 4 SGB VI unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten in einer Summe zu einer der Renten gezahlt. Werden die Renten zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt, ist der Zuschuss zusammen mit einer frühfälligen Rente zu leisten.
Nach dem 2. Halbsatz von Satz 2 ist der sich aus Halbsatz 1 ergebende Grenzbetrag um von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse zu vermindern. Zu berücksichtigen sind daher sämtliche Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung, die von (sonstigen) Leistungsträgern i. S. d. § 12 SGB I erbracht werden; der im Vergleich zu Satz 1 niedrigere Betrag ist als monatlicher Zuschuss zu leisten.