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§ 45

Auszahlung und Anpassung
 

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
 

(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

Erläuterungen

Stand: Juli 2022