§ 45
Auszahlung und Anpassung
(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Der Wortlaut lässt den Zuschuss nach § 35a ALG und das Überbrückungsgeld nach § 38 ALG unerwähnt. Weil auch in den die jeweilige Geldleistung betreffenden Vorschriften die Auszahlungsvorschriften für Renten nicht aufgeführt sind, verbleibt eine Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwendung zu schließen ist, zumal auch § 118 SGB VI laufende Geldleistungen, die nicht Renten sind, einbezieht.
§ 118 Abs. 1 SGB VI
Laufende Geldleistungen sind im Rahmen der entsprechenden Anwendung die Renten der AdL, der Zuschuss nach § 35a ALG sowie das Überbrückungsgeld nach § 38 ALG. Eine dem Übergangsgeld der GRV vergleichbare Leistung ist in der AdL nicht vorgesehen, so dass die diese Leistung betreffende Ausnahme für die AdL nicht einschlägig ist.
Seit dem 01.04.2004 werden die laufenden Geldleistungen erst zum Monatsende fällig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Beginn dieses Monats vorlagen. Damit wird die Fälligkeit auf das Monatsende verlegt; die Auszahlung erfolgt zum letzten Bankarbeitstag des Monats.
Satz 2 stellt die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung und darüber hinaus klar, dass es für die rechtzeitige Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Monats ausreicht, wenn die Wertstellung unter dem Datum dieses Tages erfolgen kann. Die Überweisung am letzten Bankarbeitstag ist bei Inlandsüberweisungen stets rechtzeitig, selbst wenn das Geld im Einzelfall erst später bei dem Geldinstitut des Empfängers ankommt. Als Bankarbeitstage werden alle Kalendertage, an denen die Arbeitnehmer der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, bezeichnet. Als Bankgeschäftstag gilt jeder Werktag, an dem alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Samstage; der 31.12. eines Jahres, an dem gearbeitet wird, aber das Kreditinstitut für Kunden nicht geöffnet hat, ist ein Bankarbeits-, aber kein Bankgeschäftstag.
§ 118 Abs. 2 SGB VI
Soweit laufende Geldleistungen die genannten Grenzwerte nicht übersteigen, ist es in das Ermessen der LAK gestellt, Vorauszahlungen vorzusehen. Die Regelung ermöglicht, die Auszahlung von Kleinstbeträgen verwaltungsökonomisch für größere Zeiträume zusammenzufassen. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Auszahlungen im Inland oder im Ausland handelt, finden unterschiedliche Höchstbeträge Anwendung. Diese entsprechen bei Auszahlungen im Inland dem jeweils geltenden aktuellen Rentenwert der GRV, im Ausland dem Dreifachen dieses Wertes. Ungeachtet des Vorhandenseins eines aktuellen Rentenwerts - § 68 SGB VI - und eines aktuellen Rentenwerts (Ost) - § 255a SGB VI - ist ausschließlich der aktuelle Rentenwert nach § 68 SGB VI maßgebend. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 228a SGB VI, da diese Regelung - ebenso wie § 83 Abs. 2 ALG - nur bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu beachten ist. Das Zugrundelegen des aktuellen Rentenwerts (Ost) wäre im Übrigen keine Besserstellung des Berechtigten - die Vorschrift dient ohnehin i. e. L. der Verbesserung der Verwaltungsökonomie - da die Berechtigung, Vorauszahlungen vornehmen zu können, in den neuen Bundesländern bereits enden würde, wenn dies in den alten Bundesländern noch möglich wäre, obwohl sich die Kosten des Überweisungsverkehrs in den alten und neuen Bundesländern angeglichen haben. Die Zahlung laufender Geldleistungen kann für einen „angemessenen Zeitraum“ im Voraus erfolgen. Aus der Entstehungsgeschichte folgert die h. M., dass hierunter ein Zeitraum von wenigstens 12 Monaten zu verstehen ist. Gleichwohl kann im Hinblick auf den nicht begrenzenden Wortlaut auch ein kürzerer Zeitraum als 12 Monate in Betracht kommen. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung der LAK sind die Umstände des Einzelfalles.
§ 118 Abs. 2a SGB VI
Die Vorschrift schließt i. d. R. geringfügige Beträge von einer Nachzahlung aus, um „den gestiegenen Kosten im Überweisungsverkehr und bei Barauszahlungen durch eine verbesserte Abgrenzung zwischen den Interessen des Leistungsberechtigten und den Interessen der Solidargemeinschaft Rechnung" zu tragen (vgl. amtl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Rü-ErgG, BT-Drs. 12/4810 S. 23). Unter Nachzahlungen sind Geldleistungen zu verstehen, die vor der laufenden Auszahlung der Leistung aufgelaufen sind. Hierbei handelt es sich um Rentenansprüche, Ansprüche auf Beitragszuschuss (§ 35a ALG), Überbrückungsgeld sowie Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen.
Maßgebend ist ein Grenzbetrag, bis zu dem eine Nachzahlung nicht ausgezahlt wird, von 1/10 des aktuellen Rentenwerts. Eine Differenzierung zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) wird durch den Wortlaut nicht bestimmt. Da Hintergrund der Regelung die gestiegenen Kosten im Überweisungsverkehr sind (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Rü-ErgG, BT-Drs. 12/4810) und sich diese in den alten und neuen Bundesländern angeglichen haben, ist die nicht erfolgte Differenzierung auch sachgerecht.
Da der Wortlaut nur auf Nachzahlungsbeträge abstellt, fallen hierunter sämtliche Nachzahlungen, auch soweit sie neben dem Bezug einer laufenden Geldleistung anfallen (z. B. Nachzahlung wegen Berücksichtigung eines weiteren Beitragsmonats). Die Regelung findet darüber hinaus bei sämtlichen Nachzahlungsbeträgen Anwendung (z. B. Beitragszuschuss nach § 35a ALG, Überbrückungsgeld, Zinsen).
Die unter dem Grenzwert liegenden Nachzahlungsbeträge sind von der LAK bei sog. typischen Fällen („...sollen...“) nicht auszuzahlen. Die Vorschrift enthält für derartige Sachverhalte ein zwingendes Zahlungsverbot. Der Berechtigte wird so gestellt, als ob die Leistung abgegolten wäre, obwohl tatsächlich eine Auszahlung nicht erfolgt ist. Nachzahlungsbeträge, die wegen Geringfügigkeit nicht ausgezahlt worden sind, werden bei einer ggf. später anfallenden Nachzahlung nicht ausgezahlt, auch wenn der sich dann ergebende Nachzahlungsbetrag den Grenzbetrag übersteigt.
Mehrere Nachzahlungsbeträge, die sich aus verschiedenen Arbeitsgängen ergeben, sind nicht zusammenzurechnen. In diesen Fällen ist für jeden Nachzahlungsbetrag getrennt zu prüfen, ob eine Auszahlung nach § 118 Abs. 2a SGB VI möglich ist.
Verursachen jedoch geringfügige Nachzahlungen keine Mehrkosten, ist § 118 Abs. 2a SGB VI nicht anzuwenden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zeitgleich mit einer laufenden Zahlung maschinell eine für sich gesehen geringfügige Nachzahlung auszahlbar ist.
Ist hingegen ein sog. atypischer Fall gegeben, ist der LAK ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie hat sodann im Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher Verwaltungskosten zu entscheiden, ob sie trotz Geringfügigkeit des Nachzahlungsbetrags eine Auszahlung vornimmt.
§ 118 Abs. 3 SGB VI
Die Norm bezieht sich auf laufende Geldleistungen und ermöglicht es der LAK, die über den Todesmonat hinaus gezahlten Renten ungeachtet eines Auftrags des verstorbenen Rentenberechtigten vom kontoführenden Geldinstitut zurückzufordern. Nach § 30 Satz 1 ALG i. V. m. § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte gestorben ist. Überzahlungen für die Zeit nach dem Todesmonat gelten deshalb nach dem Gesetzestext als unter Vorbehalt erbracht. Die Konsequenzen dieses gesetzlichen Vorbehalts sind dem Satz 2 der Vorschrift zu entnehmen.
Die Geldinstitute haben die durch Satz 1 der Regelung konkretisierten Geldleistungen zurückzuüberweisen, wenn die LAK diese als zu Unrecht erbracht vom Geldinstitut zurückfordert. § 118 Abs. 3 SGB VI stellt somit einen eigenständigen Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut dar. Der Anspruch kann nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht, sondern nur im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97). § 812 BGB oder § 50 SGB X sind nicht anwendbar, auch weil materiell-rechtlich der Erbe Inhaber des Kontos geworden ist. Das Geldinstitut ist nicht im eigentlichen Sinn bereichert.
Der Rücküberweisungsanspruch besteht unabhängig davon, ob Kontoinhaber der Rentenberechtigte oder ein Dritter war (Bay. LSG, 12.04.2010 - L 13 R 951/09 NZB).
Der Rücküberweisungsanspruch der LAK entsteht erst mit Bekanntgabe des Rücküberweisungsschreibens gegenüber dem Geldinstitut, dem ein eigenständiges Prüfungsrecht über den Inhalt der Forderung nicht zusteht. Einwendungen des Erben gegen den Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers kann es daher nicht geltend machen.
Dies gilt nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dann nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig verfügt wurde und das verbliebene Restguthaben auf dem Konto, auf das die Geldleistung überwiesen worden ist (BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R), für die Begleichung des Rückforderungsanspruchs der LAK nicht ausreicht. Ist dies der Fall, haben die Geldinstitute darzulegen, aus welchen Gründen eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. Genügen sie dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend, hat die LAK den Anspruch durch allgemeine Leistungsklage geltend zu machen (BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R). Eigene Forderungen darf das Geldinstitut mit dem überwiesenen Betrag jedoch nicht befriedigen (§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI).
Das Risiko, dass Erben oder Sonderrechtsnachfolger über den gutgeschriebenen Betrag verfügt haben, trägt die LAK. Die Geldinstitute haben keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit etwaiger Verfügungen der Erben oder Sonderrechtsnachfolger.
Das Geldinstitut darf für die Rücküberweisung keine Gebühren verlangen (BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R). Für die Indienstnahme der Geldinstitute durch § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI kann nichts anderes gelten als im Zusammenhang mit der nach dem Urteil des BGH vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96 und 279/ 96 gebührenfreien Bearbeitung von Freistellungsaufträgen nach § 44 EStG.
§ 118 Abs. 4 SGB VI
Sofern die zu Unrecht erbrachte Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI von dem Geldinstitut nicht mehr zurücküberwiesen werden kann, begründet § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die Erstattungsverpflichtung der Personen, die diese Leistung in Empfang genommen oder über sie verfügt haben. Dieser Anspruch kann in Härtefällen im Rahmen von § 76 Abs. 2 SGB IV gestundet oder erlassen werden. Die Vorschrift konkretisiert § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und bildet einen eigenständigen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Empfänger oder Verfügungsberechtigten von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht erbracht wurden. Der bisherige Streit um die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs - zivilrechtlich nach § 812 BGB oder öffentlich-rechtlich nach § 50 SGB X - ist damit zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs entschieden worden. Mit Wirkung vom 29.06.2002 wurde durch Artikel 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen-Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes die Erstattungsverpflichtung der Empfänger von Geldleistungen sowie von Personen, die über sie verfügt haben, präzisiert. Empfänger i. S. d. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind alle natürlichen oder juristischen Personen,
- die die Geldleistung - regelmäßig durch Barauszahlung - unmittelbar in Empfang genommen haben oder
- an die der entsprechende Betrag der Geldleistung durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches (bargeldloses) Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde.
Verfügender i. S. d. Norm ist derjenige, der als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder durch Dritte zugelassen hat. Regelmäßig handelt es sich hierbei um den neuen Kontoinhaber und in Fällen, in denen das Geldinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht oder einen erteilten Dauerauftrag ausführt, seine gesetzlichen Vertreter sowie seine Erben. Soweit mehrere Personen über Teilbeträge verfügt haben, hat jeder nur den Betrag zu erstatten, über den er tatsächlich verfügt hat; die LAK hat somit ggf. mehrere Bescheide zu erlassen.
Im Gegensatz zur Rechtslage bis 28.06.2002 ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) und nicht durch Leistungsklage (vgl. zur früheren Rechtslage BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R, Breithaupt 2001, S. 464 ff.) geltend zu machen. Dies gilt ausnahmslos, somit auch bei solchen Sachverhalten, bei denen die zur Erstattung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verpflichteten Personen grundsätzlich nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zur LAK stehen. Die Rechtsänderung berücksichtigt eine Forderung des BRH nach einer einheitlichen Regelung des Verwaltungsverfahrens bei der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 36).
Satz 3 in § 118 Abs. 4 SGB VI lehnt sich an § 113 Abs. 1 SGB X an und normiert den Zeitpunkt der Verjährung des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Danach verjähren Erstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erstattungsberechtigte LAK Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Weil die Verjährungsfrist erst im Zeitpunkt der Kenntniserlangung beginnt, wird sichergestellt, dass Erstattungsansprüche auch in den Sachverhalten noch geltend gemacht werden können, in denen die LAK erst nach lang dauernden Ermittlungen von dem Namen und der Anschrift des Erstattungsverpflichteten Kenntnis erlangt.
Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag der Geldleistung bereits anderweitig verfügt wurde, der LAK auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden sowie etwaiger neuer Kontoinhaber mitzuteilen. Durch die mit Wirkung vom 29.06.2002 in Kraft getretene Rechtsänderung wird die Mitteilungspflicht auch auf Empfänger einer zu Unrecht erbrachten Geldleistung erstreckt. Für die Mitteilung kann das Geldinstitut keine Gebühr beanspruchen (Näheres zu § 118 Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung ermöglicht die Feststellung des Erstattungsverpflichteten und verhindert zugleich - Belangen des Datenschutzes Rechnung tragend - unnötige Datenübermittlungen, da Name und Anschrift des Verfügenden nur auf „Verlangen“ der genannten Stellen übermittelt werden dürfen. Möglich bleibt aber, das Auskunftsverlangen mit dem Rückforderungsverlangen zu verbinden. Ebenfalls zu benennen ist ein etwaiger neuer Kontoinhaber, der als Nutznießer der Überzahlung auch dann in Betracht kommt, wenn die entsprechenden Verfügungen (z. B. im Rahmen von Daueraufträgen) noch von dem verstorbenen Berechtigten getroffen wurden.
§ 118 Abs. 3 und 4 SGB VI enthalten eine Abfolge für die Geltendmachung des Anspruchs; zunächst wird der Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut geltend gemacht. Bei Erfolglosigkeit werden die nach § 118 Abs. 4 SGB VI haftenden Personen in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich um eine zwingend vorgeschriebene Folge (BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R; 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R, HVBG-Info 2002, S. 1736 ff.; 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R). Die LAK kann die gem. § 118 Abs. 4 SGB VI haftenden Personen (Kontoinhaber, Erbe usw.) somit erst nach Prüfung des Rücküberweisungsanspruchs gegenüber dem Geldinstitut in Anspruch nehmen (BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R).
§ 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI bestimmt, dass neben dem Anspruch gegen den Empfänger oder Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch ein Erstattungsanspruch gem. § 50 SGB X bestehen kann. Empfänger, Verfügende und Erben haften der Alterskasse gleichrangig auf Rückerstattung (BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R). Gehört der Erbe gleichzeitig zum Personenkreis des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, kann die Rückforderung nach dieser Vorschrift erfolgen, da dort im Gegensatz zu § 50 SGB X keine Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten sind. Auch insoweit ist damit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wobei aber nicht die verschärfte Haftung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI greift, sondern die Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 ff. SGB X Anwendung finden. Eine zivilrechtliche Erbenhaftung ist ausgeschlossen.
§ 118 Abs. 4a SGB VI
Die vierjährige Verjährung der Ansprüche nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI beginnt in Anlehnung an § 113 Abs. 1 SGB X erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die LAK Kenntnis von der Überzahlung - in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von der Person des/der Erstattungspflichtigen - erlangt hat.
§ 118 Abs. 5 SGB VI
Die am Monatsende fällige Zahlung der laufenden Geldleistung für den Sterbemonat auf das bisherige Konto des Rentenbeziehers hat befreiende Wirkung gegenüber den Erben. Durch diese Regelung erübrigt sich die Ermittlung der Erben vor der Auszahlung der laufenden Geldleistung für diesen Monat.
Ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) tritt regelmäßig nicht ein, weil in derartigen Fällen der Tod vor der Fälligkeit der Geldleistung eintritt; eine Sonderregelung ist daher nicht erforderlich.
§ 272a SGB VI
Laufende Geldleistungen, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, werden nach Absatz 1 nach wie vor zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorgelegen haben. Sie werden am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt; § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI gilt entsprechend.
Die Übergangsregelung gilt nach § 272a Abs. 2 SGB VI auch für Folgerenten, d. h. solche Renten, die sich ohne Unterbrechung an eine Rente anschließen, welche vor dem 01.04.2004 begonnen hat.
In erster Linie gilt dies somit für Altersrenten im Anschluss an eine Rente wegen EM und Hinterbliebenenrenten nach einer Versichertenrente.