§ 40
Rentenauskunft
(1) 1Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde. 2Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
(2) 1Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. 2Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(4) 1Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Erläuterungen
Die Vorschrift regelt die Modalitäten, die für eine Rentenauskunft im Bereich der AdL maßgebend sind; bis zum Inkrafttreten des AVmG am 01.01.2002 verwies die Vorschrift auf den bis dahin inhaltsgleichen § 109 SGB VI. Sie konkretisiert die sich aus §§ 14 und 15 SGB I ergebenden Beratungs- und Auskunftspflichten. Auch die Erteilung einer Rentenauskunft ist eine soziale Dienstleistung i. S. v. § 11 SGB I, sodass die Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 ff. SGB I) Anwendung finden. Soweit sich aus der Regelung ein Anspruch auf Rentenauskunft ergibt, kann dieser Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) durch Klage durchgesetzt werden. Ist die Erteilung der Rentenauskunft hingegen in das Ermessen der Alterskasse gestellt, besteht lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 SGB I), sodass die Sozialgerichtsbarkeit lediglich das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen kann (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Nach § 108 besteht ein Anspruch auf Rentenauskunft erst seit dem 01.01.1997.
Die Regelung wird durch § 61 ergänzt, der in bestimmten Fällen eine Unterrichtung der Versicherten über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten vorsieht.
Nach Satz 1 haben Versicherte ab Vollendung des 55. Lebensjahres - gleich, ob pflichtversichert, freiwillig oder ehemals versichert - einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Regelaltersrente (§ 11). Mit Wirkung vom 01.07.2020 erhalten Versicherte zudem alle drei Jahre eine entsprechende Rentenauskunft (Artikel 13 Nr. 5 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020, BGBl. I S. 1248). Bei einem berechtigten Interesse kann diese auch in kürzeren Abständen erteilt werden.
Die Alterskasse hat die Auskunft von Amts wegen, somit ohne Anstoß von Seiten des Versicherten, zu erteilen. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die für die Regelaltersrente notwendige Wartezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) im Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt hat. Versicherte, die bei Vollendung ihres 55. Lebensjahres die erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben, erhalten die Rentenauskunft erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Wartezeit zurückgelegt wurde.
Die Rentenauskunft darf sich nicht nur auf die Höhe der Rentenanwartschaft beschränken, sondern muss gleichzeitig deren Berechnungsgrundlagen angeben. Begründet wird dies mit Sinn und Zweck der Vorschrift, den Versicherten, der regelmäßig zur Ermittlung seiner Rentenhöhe nicht in der Lage sein dürfte, zu informieren und somit das Rentenrecht verständlich darzustellen.
Der Berechnung der Regelaltersrente sind der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebende aRw sowie die rentenerhöhenden Zeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, zugrunde zu legen.
Nach Satz 2 kann eine Rentenauskunft auch an jüngere Versicherte erteilt werden. Dies kann von Amts wegen oder auf formfreien Antrag hin geschehen. Der Versicherte hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 SGB I). Wenn auch ein besonderes Interesse des Versicherten nicht gefordert wird, muss dennoch auch hier die Wartezeit im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits erfüllt sein.
Satz 1 begründet für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, das Recht auf Erteilung einer Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer Rente, die ihnen bei Vorliegen von EM (§ 13) oder ihren Hinterbliebenen im Falle ihres Todes (§§ 14, 15) zustehen würde. Die Auskunft ist nur auf Antrag, der jedoch an keine bestimmte Form gebunden ist, und nur bei Erfüllen der Wartezeit von fünf Jahren zu erteilen. Der Berechnung sind der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebende aRw sowie die rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zurückgelegt wurden, zugrunde zu legen. Darüber hinaus sind Zurechnungszeiten in dem durch § 19 vorgegebenen Rahmen, auch soweit sie nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung liegen, zu beachten.
Nach Satz 2 kann auch an Versicherte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Auskunft über die Höhe der in Satz 1 genannten Renten erteilt werden, wenn sie - neben der auch hier erforderlichen Antragstellung sowie der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit - ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Der Begriff „berechtigtes Interesse“ ist als Ausfluss der sich aus den §§ 13 - 15 SGB I ergebenden Betreuungs- und Fürsorgepflichten weit auszulegen. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch die Alterskasse. Maßgebend sind der aRw im Zeitpunkt der Rentenauskunft sowie die bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten einschließlich der ggf. nach diesem Zeitpunkt liegenden Zurechnungszeiten.
Der Versicherte hat nach Satz 1 ein Recht auf Auskunft über die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft. Ein formloser Antrag genügt. Die Auskunftserteilung ist weder vom Lebensalter noch von der Erfüllung der Wartezeit abhängig. Sollte jedoch die Auskunft wiederholt und rechtsmissbräuchlich gefordert werden, sind die Alterskassen nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht mehr zur Erteilung einer solchen Auskunft verpflichtet (vgl. BT-Drs. 11/5530).
Satz 2 eröffnet dem Ehegatten oder dem geschiedenen Ehegatten eines Versicherten eine Satz 1 entsprechende Rentenauskunft, wenn der Versicherte seiner Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht entsprochen hat. Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB X erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Betroffene vor Auskunftserteilung unter Hinweis auf die Übermittlungsbefugnis der Alterskasse gemahnt worden ist.
Satz 3 verpflichtet die Alterskasse, die nach Satz 2 der Regelung erteilte Rentenauskunft an den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten aus Transparenzgründen auch dem Versicherten mitzuteilen.
Satz 1 bestimmt, dass Rentenauskünfte der Schriftform bedürfen.
Satz 2 stellt klar, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Bereits der Wortlaut der Vorschrift, der vielfach den Konjunktiv verwendet, verdeutlicht, dass die Rentenauskunft keine Regelung eines Einzelfalles i. S. v. § 31 SGB X darstellt. Die Rentenauskunft ist lediglich eine „Wissensauskunft“ und damit dem schlichten Verwaltungshandeln zuzuordnen (vgl. BSG, 23.06.1977 - 8 RU 36/77, BSGE 44, 114, 119; 12.11.1980 - 1 RA 65/79, BSGE 50, 294).
Soweit Rentenauskünfte unrichtig erteilt werden, können Ansprüche auf Schadensersatz (vgl. Artikel 34 GG i. V. m. §§ 839, 823 BGB) sowie auf Naturalrestitution im Rahmen eines Herstellungsanspruchs gegeben sein.
Trotz der nicht rechtsverbindlichen Rentenauskunft ist der Versicherte in seinem Vertrauen auf eine korrekte Rentenauskunft geschützt (BSG, 17.11.1970 - 1 RA 233/68, BSGE 32, 60, 65 f.; 23.03.1972 - 5 RJ 63/70, BSGE 34, 124, 127). Er kann bei unrichtiger Rentenauskunft jedoch nur begehren, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn ihm die Auskunft richtig erteilt worden wäre (BSG, 23.06.1977 - 8 RU 36/77, BSGE 44, 114, 121). Der Versicherte kann somit einen Vertrauensschaden geltend machen, den er aufgrund von im Zusammenhang mit der Auskunft getroffenen Dispositionen erlitten hat (BSG, 12.11.1980 - 1 RA 65/79, BSGE 50, 294).