Erläuterungen
Da Rentenauskünfte (§ 40) nur bei geklärten Versicherungskonten erteilt werden können, diese verpflichtend jedoch erst ab dem 01.01.1997 zu führen sind (vgl. § 112), besteht der Anspruch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 40 i. V. m. § 109 SGB VI) - ebenfalls erst ab dem 01.01.1997.