Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

§ 108 

Anspruch auf Rentenauskunft

Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.

Erläuterungen

Da Rentenauskünfte (§ 40) nur bei geklärten Versicherungskonten erteilt werden können, diese verpflichtend jedoch erst ab dem 01.01.1997 zu führen sind (vgl. § 112), besteht der Anspruch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 40 i. V. m. § 109 SGB VI) - ebenfalls erst ab dem 01.01.1997.

Stand: November 2020