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§ 9

Ausschluss von Leistungen

Für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Erläuterungen

Die Regelung verweist zum Ausschluss von Leistungen auf § 12 SGB VI. Diese Vorschrift zählt die Ausschlusstatbestände auf. Sie sind in der AdL entsprechend anzuwenden. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Regelungen: 

Stand: September 2022