§ 9
Ausschluss von Leistungen
Für den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Vorschrift grenzt Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Versorgungsämtern in den Fällen ab, in denen die Notwendigkeit für die Leistungen sich aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts des BVG ergibt. Liegen solche Ursachen zugrunde, haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Versorgungsämter abschließend über den Antrag zu entscheiden. Lehnen die genannten Träger die Leistung ab, so ergibt sich daraus keine nachrangige Leistungspflicht der LAK. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch gegeben, wenn die Leistungen wegen unfallunabhängiger Leiden erforderlich sind, das anerkannte Leiden jedoch im Vordergrund steht. Für Leistungen zur Prävention gelten grundsätzlich die Regelungen des § 12 SGB VI (s. aber Ausführungen zu § 12 Abs. 2 SGB VI).
Die Leistungsabgrenzung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich für Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus § 10 Abs. 1 ALG i. V. m. § 13 Abs. 2 SGB VI, wonach der Träger der Rentenversicherung - mit Ausnahme interkurrenter Erkrankungen - in der Phase der akuten Behandlungsbedürftigkeit keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbringt. Für Leistungen der Prävention, Kinderrehabilitation, Nachsorge und sonstigen Leistungen (§§ 14, 15a, 17 und 31 SGB VI) ergibt sich aus § 40 Abs. 4 SGB V dagegen eine grundsätzlich gleichrangige Zuständigkeit, sog. Anspruchskonkurrenz. Im Falle akuter Behandlungsbedürftigkeit liegen für Präventionsleistungen jedoch bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 14 SGB VI nicht vor. Auch wenn die Einwendungen nach § 12 bzw. § 13 Abs. 2 SGB VI nicht greifen, ist für eine Leistungsgewährung zu Lasten der LAK also das Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entscheidend (s. § 8).
Keine Leistungen der Rehabilitation erhält, wer Altersrente bezieht. Unter Altersrente ist hier sowohl die Regelaltersrente nach § 11 als auch eine vorzeitige Altersrente nach § 12 zu verstehen. Der Ausschluss der Rehabilitationsleistungen ist nicht an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters gebunden, sondern allein an den Bezug der Altersrente. Da in der GRV der Bezug einer teilweisen Altersrente möglich ist, wurde dort die Ausschlussgrenze auf 2/3 der vollen Altersrente festgelegt. Diese Begrenzung hat indessen für die AdL wegen der Unteilbarkeit der Altersrente keine Bedeutung. Der Bezug einer Rente aus einem anderen Rentenversicherungssystem (z. B. GRV) führt nicht zum Ausschluss von Rehabilitationsleistungen nach dem ALG.
Zu beachten ist indessen, dass nicht allein der Bezug, sondern bereits die Antragstellung auf eine Altersrente den Ausschluss des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen bewirkt, und zwar mit dem Tag, an dem der begründete Antrag auf die Altersrente gestellt wird. Als begründet ist der Antrag anzusehen, wenn alle Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind. Ein Antrag, der vom Antragsteller vorzeitig zur Ingangsetzung des Verwaltungsverfahrens gestellt wird, bewirkt danach den Ausschluss des Anspruchs auf Rehabilitationsleistungen nicht.
Ausgeschlossen von Ansprüchen auf Rehabilitationsleistungen sind Beamte und ihnen versorgungsrechtlich gleichgestellte Personen (z. B. DO-Angestellte), wenn ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Personen mit Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung werden bei der Notwendigkeit von Rehabilitationsleistungen auf die Inanspruchnahme einer Beihilfe durch den Dienstherrn verwiesen.
Bei Beamten auf Lebenszeit ist von dem Bestehen einer die Rehabilitationsleistungen ausschließenden Versorgungsanwartschaft auszugehen. Dagegen ist bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf diese nicht zwangsläufig. Ist solchen Beamten im Einzelfall noch keine beamtenrechtliche Versorgung gewährleistet, können sie Rehabilitationsleistungen durch die LAK erhalten.
Hinweise auf die ausgeschlossenen Personenkreise ergeben sich aus §§ 5 und 6 SGB VI. Der Ausschluss trifft jedenfalls die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI rentenversicherungsfreien Beschäftigten sowie Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.
Keinen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen haben neben aktiven Beamten und versorgungsrechtlich gleichgestellten Personen auch die Bezieher einer Versorgung wegen Alters (Pensionäre). Es handelt sich damit um die versorgungsrechtliche Parallele zu den Bezieher von Altersrente nach Nummer 2.
Nicht ausgeschlossen sind Versorgungsbezieher, die eine Pension z. B. wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze erhalten. Dem Erreichen der Altersgrenze steht eine vorzeitige Pensionierung auf eigenen Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Polizeibeamte, Feuerwehr, Berufssoldaten) allgemein geltenden früheren Altersgrenze gleich.
Die ab 01.01.1997 in § 12 SGB VI eingefügte Vorschrift erstreckt den Ausschluss von Rehabilitationsleistungen auf Personen, die zwar noch keine Leistung wegen Alters beziehen, aber Empfänger einer Leistung sind, die ihrem Charakter nach im Regelfall bis zum Erreichen der Altersgrenze gezahlt wird.
Versicherte, die in der AdL als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen haben, sind nach § 10 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI dann ausgeschlossen, wenn sie Produktionsaufgaberente nach § 1 FELEG oder Ausgleichsgeld nach § 9 FELEG beziehen.
Für die Dauer der Inhaftierung richtet sich der Anspruch auf Leistungen der Rehabilitation nach den §§ 56 bis 62a des Strafvollzugsgesetzes. Inhaftierten Personen können daher keine Rehabilitationsleistungen durch die LAK gewährt werden. Der Ausschluss gilt sowohl für die Zeit der Strafhaft als auch für eine vorausgehende Untersuchungshaft. Der Ausschluss ist auf die Zeit der tatsächlichen Inhaftierung begrenzt. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn solchen Personen, aus welchen Gründen auch immer, Haftverschonung gewährt wird oder eine vorzeitige Entlassung aus der Haft erfolgt.
Für Präventionsleistungen greift § 12 Abs. 2 SGB VI (Vierjahresfrist) nicht, da Präventionsleistungen nach ihrer Systematik nicht von den dort beschriebenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder ähnlichen Leistungen umfasst sind. Trotzdem ist stets auch bei wiederholten Anträgen (Prävention nach Prävention, Prävention nach Rehabilitation) eine individuelle Antrags beziehungsweise Bedarfsprüfung vorzunehmen.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation können in der Regel frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ende vorhergehender Leistungen erneut bewilligt werden. Der Begriff „nach Durchführung“ bedeutet, dass der Lauf der Vierjahresfrist am 1. Tag nach dem Ende der vorausgehenden Heilbehandlung beginnt. Die Vierjahresfrist gilt nicht für die Kinderrehabilitation (§ 15a Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Unter den Begriff der Wiederholung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation fallen in der Regel Leistungen, die aufgrund der gleichen Krankheit bei gleichmäßigem Krankheitsverlauf erneut erforderlich werden. Die Sperrfrist von vier Jahren wird sowohl ausgelöst, wenn die gesamte Heilmaßnahme als Sachleistung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften erbracht worden ist, als auch in den Fällen, in denen lediglich ein Zuschuss zu einer Maßnahme in Anspruch genommen wurde.
Als „solche“ oder „ähnliche“ Maßnahme sind alle rehabilitativen ambulanten, teilstationären und stationären Heilmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei „solchen“ Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt es sich um gleichartige Rehabilitationsleistungen der Rehabilitationsträger, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen können, also um
- stat. Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers (§ 40 Abs. 2 SGB V),
- stat. Rehabilitationsmaßnahmen durch die Träger der Rentenversicherung (§§ 9 ff. SGB VI),
- stat. Behandlungen der UV in Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII) sowie um
- stat. Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung des Versorgungsamtes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 12 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Bei „ähnlichen“ Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt es sich um
- amb. Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers (§ 40 Abs. 1 SGB V),
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 1 SGB V),
- stat. Behandlungen in einer Kureinrichtung (Badekuren) des Versorgungsamtes (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BVG),
- stat. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des Sozialhilfeträgers (§ 37 BSHG) sowie ab 01.01.1995 vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII.
Vorsorgeleistungen sind dagegen nicht mit Rehabilitationsleistungen zu vergleichen, so dass z. B. Vorsorgekuren einschließlich Müttervorsorgekuren nach §§ 23, 24 SGB V und Gesundheitsvorsorgekuren des Versorgungsamtes nach § 12 Abs. 4 BVG die Sperrfrist nicht auslösen.
Ausnahmen von der Vierjahresfrist sind möglich, wenn eine vorzeitige Wiederholung aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
- eine erhebliche Verschlimmerung der der vorherigen Behandlung zugrunde liegenden Krankheiten und Behinderungen eingetreten ist;
- bei schicksalsmäßigem oder verhaltensbedingtem Verlauf der Krankheiten und Behinderungen mit einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist;
- der Eintritt der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder gar unmittelbar bevorsteht oder Erwerbsminderung bereits eingetreten ist; dies entspricht dem Grundsatz „Reha vor Rente“, § 9 Abs. 2 SGB IX; innerhalb dieser Regelung ist für die Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI kein Raum;
- eine AHB der LAK nach Krankenhausbehandlung (zu Lasten der KV) angezeigt ist, z. B. im Falle der Behandlung nach einem Herzinfarkt;
- neu eingetretene Krankheiten oder Behinderungen vorliegen.