Erläuterungen
Die Vorschrift ist eine Besitzstandsregelung für Bezieher von vorzeitigem Altersgeld nach dem GAL (bis 31.12.2000: Rente wegen EU, ab 01.01.2001: Rente wegen voller EM, vgl. §§ 94 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, 95a), deren Leistungsanspruch spätestens am 01.01.1984 begonnen hat und am 31.12.1994 tatsächlich bestand. Ein Ruhen der Leistung ist insoweit unschädlich.
Für diesen Personenkreis tritt an die Stelle des nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F. maßgebenden Betrages in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße der Betrag von mindestens 320 Euro (bis 31.12.2001: 625 DM). Nicht entscheidend ist, ob ggf. die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Leistung spätestens am 01.01.1984 begonnen hat.
Die Vorschrift enthält einen Mindestbetrag für die Hinzuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass eine den Mindestbetrag übersteigende Hinzuverdienstgrenze nach § 27a Abs. 2 Nr. 2 Vorrang hat. Seit dem 01.01.2013 beträgt die Hinzuverdienstgrenze deshalb auch für Bestandsrenten nach §§ 94 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, 95a monatlich 450 Euro, in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 betrug sie 400 Euro.