§ 59
Mitgliedsnummer
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
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das Geburtsdatum,
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eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.
2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Erläuterungen
Die Vorschrift regelt die Vergabe der Mitgliedsnummer. Das Nähere regelt die aufgrund des § 65 erlassene Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft.
Nach Satz 1 kann die LAK für Personen eine Mitgliedsnummer nach Bedarf vergeben. Die Mitgliedsnummer wird bei der Anlage von Stammdaten einer Person vergeben, wenn die Anlage für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Nach Satz 2 muss die LAK für versicherte Personen eine Mitgliedsnummer vergeben. Versichert ist jede Person, die aktuell oder irgendwann in der Vergangenheit nach dem ersten (§§ 1 - 5) oder fünften (§§ 84 f.) Kapitel oder nach früheren Rechtsvorschriften (z. B. § 14 GAL) versichert ist bzw. war.
Satz 1 trifft Regelungen über die zulässigen personenbezogenen Merkmale. Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft (siehe zu § 65) nutzt diese Möglichkeiten nicht aus, sondern verzichtet gänzlich auf personenbezogene Merkmale.
Nach Satz 2 gilt die Mitgliedsnummer für die AdL, für die LUV und für die LKV. Es handelt sich somit um die Mitgliedsnummer für die gesamte landw. Sozialversicherung (sog. LSV-Mitgliedsnummer).
Die LSV-Mitgliedsnummer begleitet die Versicherten lebenslang (siehe auch § 1 Abs. 3 Satz 1 Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft). Als unveränderliches Kennzeichen soll sie die Kommunikation zwischen dem Träger und den Versicherten erleichtern. Deshalb ist die Mitgliedsnummer der Person, an die sie vergeben worden ist, unverzüglich mitzuteilen. Aus demselben Grund ist die Verwendung der Mitgliedsnummer im schriftlichen Verkehr mit den versicherten Personen der LAK obligatorisch.