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§ 65

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
 

  1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
     
  2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
     
  3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
     
  4. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
     
  5. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
     
  6. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
     
  7. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung zu bestimmen.

Erläuterungen

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Vergabe der Mitgliedsnummer nach § 59. Aus § 59 Abs. 2 Satz 2 folgt, dass es sich dabei um die gemeinsame Mitgliedsnummer handelt, die nicht nur für die AdL, sondern auch für die LUV und für die LKV gilt. Der Unterrichtungspflicht über die Vergabe nach § 59 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass die Verwendung der Mitgliedsnummer im Rechtsverkehr mit den Versicherten obligatorisch ist.

Nach der Anlage 1 bleiben die früheren Bereichsnummern der landwirtschaftlichen Alterskassen als Bereichsnummern für die Gebiete der früheren örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit bestehen. Bei der Neuvergabe ist also weiterhin danach zu unterscheiden, ob eine gebietsbezogene Bereichsnummer oder - weil der Versicherte Gartenbau betreibt - als Bereichsnummer die 19 zu vergeben ist.

Stand: November 2020