Erläuterungen
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Vergabe der Mitgliedsnummer nach § 59. Aus § 59 Abs. 2 Satz 2 folgt, dass es sich dabei um die gemeinsame Mitgliedsnummer handelt, die nicht nur für die AdL, sondern auch für die LUV und für die LKV gilt. Der Unterrichtungspflicht über die Vergabe nach § 59 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass die Verwendung der Mitgliedsnummer im Rechtsverkehr mit den Versicherten obligatorisch ist.
Nach der Anlage 1 bleiben die früheren Bereichsnummern der landwirtschaftlichen Alterskassen als Bereichsnummern für die Gebiete der früheren örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit bestehen. Bei der Neuvergabe ist also weiterhin danach zu unterscheiden, ob eine gebietsbezogene Bereichsnummer oder - weil der Versicherte Gartenbau betreibt - als Bereichsnummer die 19 zu vergeben ist.