Was Sie als Arbeitgeber über die Versicherten der LKK wissen sollten
Als berufsständische Krankenkasse kann die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) nicht gewählt werden.
In welchen Fällen die Anmeldung bei der LKK aber trotzdem richtig ist, erfahren Sie im Folgenden.
Allgemeines
Als Arbeitgeber sind Sie im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung – insbesondere durch unterstützende Software – bestens informiert. Von daher haben wir auf die Darstellung allgemeiner Verfahren an dieser Stelle bewusst verzichtet. Allgemeine Informationen für Arbeitgeber und Steuerberater bietet auch die Deutsche Rentenversicherung.
Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen gern persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In welchen Fällen ist die LKK zuständig?
Auch nach der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bleiben in der LKK versichert:
- Hauptberufliche Landwirte mit einer Nebenbeschäftigung
- Landwirte mit einer Saisonbeschäftigung von bis zu 26 Wochen
- Mitarbeitende Familienangehörige mit einer Zweitbeschäftigung
- Studenten, wenn Beschäftigung im Rahmen Werkstudentenvertrag
- Freiwillige Mitglieder mit Beschäftigung über Jahresentgeltgrenze
Arbeitnehmertätigkeit und Versicherung zur LKK
Sie beabsichtigen einen neuen Mitarbeiter einzustellen. Im ausgefüllten Personalbogen steht als letzte Krankenkasse die LKK – jetzt müssen Sie als Arbeitgeber auf Besonderheiten achten.
Nachfolgend erhalten Sie weiterführende Informationnen, wie sich die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit auf das Versicherungsverhältnis des LKK-Versicherten auswirkt.
Wenn Sie sich bei der Beurteilung nicht sicher sind, klären Sie den Sachverhalt besser vor der Anmeldung mit uns ab. Die Kontaktdaten zu unseren Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen finden Sie unten auf dieser Seite.
Personenkreise
- Landwirtschaftliche Unternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis
- Saisonbeschäftigte Nebenerwerbslandwirte
- Freiwillige Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis
- Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis
- Familienversicherte in einem Beschäftigungsverhältnis
- Rentner/Altenteiler in einem Beschäftigungsverhältnis
- Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Landwirtschaftliche Unternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis
Nebenerwerbslandwirte
Im Melderecht der Sozialversicherung bezeichnet man als Nebenerwerbslandwirt den hauptberuflichen Landwirt, der daneben noch als Arbeitnehmer in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis steht. Die Klärung der Frage, ob es sich um einen Nebenerwerbslandwirt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, ist bei der Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit besonders wichtig.
Gemäß § 5 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist u. a. nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Für die bei der LKK versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer bedeutet das, dass ein neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung auslöst.
Solange die Unternehmertätigkeit in der Land-, Forstwirtschaft oder im Gartenbau hauptberuflich ausgeübt wird, ist für die Durchführung des Versicherungsverhältnisses weiterhin die LKK zuständig. Im Umkehrschluss kann es für den bisher bei einer wählbaren Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer durch Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Krankenkassenwechsel zur LKK kommen, wenn sich die selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer als Hauptberuf darstellt.
Ist der Nebenerwerbslandwirt bei der LKK versichert, ist die LKK damit auch die zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge).
Aus dem Beschäftigungsverhältnis sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage an die LKK zu zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht abzuführen.
In der Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber die Personengruppe "113" sowie die Beitragsgruppe "0110" angeben.
Ggf. zu zahlende Umlagebeiträge (U1/U2) sind gesondert an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen.
Saisonbeschäftigte Nebenerwerbslandwirte
Eine Saisonbeschäftigung liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf voraussichtlich nicht länger als 26 Wochen befristet ist.
Bei der Beurteilung ist immer auf den Beginn der Beschäftigung abzustellen.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung.
Beispiel:
Beschäftigung A 01.10.2021 bis 31.03.2022
Beschäftigung B 20.05.2022 bis 31.07.2022
Beschäftigung C 01.10.2022 bis 31.03.2023
Die Beschäftigungen A, B und C sind Saisonbeschäftigungen, da der jeweilige Beschäftigungszeitraum 26 Wochen nicht überschreitet.
Das bei der LKK bestehende Versicherungsverhältnis als landwirtschaftlicher Unternehmer bleibt auch während einer Saisonbeschäftigung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf nicht länger als 26 Wochen befristet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989). Die Höhe des monatlichen Bruttolohnes bzw. der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (Meldung Personengruppe 114).
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung tritt nicht ein.
Wegen der fortbestehenden Mitgliedschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ist die LKK auch zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge). Aus dem saisonalen Beschäftigungsverhältnis sind neben den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage auch Beiträge zur Krankenversicherung (nur Arbeitgeberanteil) an die LKK zu zahlen. Beiträge zur Pflegeversicherung fallen aus der Saisonbeschäftigung nicht an.
In der Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber die Personengruppe "114" sowie die Beitragsgruppe "5110" angeben.
Ggf. zu zahlende Umlagebeiträge (U1/U2) sind gesondert an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen.
Hinweis zum Krankenversicherungsbeitrag aus der Saisonbeschäftigung:
Der Beitrag zur Krankenversicherung ist allein vom Arbeitgeber zu tragen und bemisst sich nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (kein Zusatzbeitragssatz).
Aufgrund des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer gegenüber der LKK aus dem saisonalen Beschäftigungsverhältnis einen Krankengeldanspruch.
Freiwillige Mitglieder in einem Beschäftigungsverhältnis
Da die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer auslöst, ist die Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Beschäftigte zu den versicherungsfreien Personen in der Krankenversicherung zählt, z.B. Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung übersteigt (höherverdienende Arbeitnehmer). Ansonsten wäre die freiwillige Mitgliedschaft bei der LKK zu beenden und die Zuständigkeit einer der wählbaren Krankenkassen gegeben.
Sofern wegen der bestehenden Krankenversicherungsfreiheit die freiwillige Mitgliedschaft in der LKK fortgeführt werden kann, ist die LKK auch zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge). Aus der Beschäftigung sind wegen der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung in der Regel nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
Bei bestehender Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ist in der Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe "101" sowie die Beitragsgruppe "0111" zu verwenden. Ggf. zu zahlende Umlagebeiträge (U1/U2) sind gesondert an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des freiwilligen Mitglieds sind kein Bestandteil des vom Arbeitgeber abzuführenden GSV-Beitrags, sondern werden vom Versicherten selbst gezahlt.
Auf Wunsch des Versicherten kann der Arbeitgeber aber auch die an die LKK zu zahlenden freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der Entgeltabrechnung einbehalten und zusammen mit den GSV-Beiträgen in einer Summe an die LKK abführen (Firmenzahlerverfahren).
Bitte beachten Sie, dass beim Firmenzahlerverfahren die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend im Beitragsnachweis eingetragen werden müssen. Darüber hinaus ist in der Meldung zur Sozialversicherung die erste Stelle des Beitragsgruppenschlüssels auf "9" zu setzen (9111 anstatt 0111).
Der Beitragsgruppenschlüssel für die Pflegeversicherung ist für Freiwillige Mitglieder der LKK stets mit 1 (voller Beitrag) oder 2 (halber Beitrag) zu verschlüsseln. Der Schlüssel „0“ für die Pflegeversicherung kommt nur für solche Personen in Betracht, die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder geringfügig beschäftigt sind.
Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V für höherverdienende Arbeitnehmer
Auch die bei der LKK freiwillig versicherten höherverdienenden Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschussbetrages kann allerdings durch die meisten Entgeltabrechnungsprogramme nicht ermittelt werden, da die Beiträge der LKK nicht aufgrund eines Beitragssatzes berechnet sondern nach Beitragsklassen festgesetzt werden.
Die LKK informiert daher alle beteiligten Arbeitgeber jeweils zum Jahreswechsel über die Höhe des monatlichen Beitragszuschusses der LKK-Mitglieder.
Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Studenten in einem Beschäftigungsverhältnis gelten bundesweit einheitliche Kriterien.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, grundsätzlich versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
In der Meldung zur Sozialversicherung sind die Personengruppen 105 (Praktikant) und 106 (Werkstudent) maßgebend. Da nur Rentenversicherungspflicht besteht, ist die Beitragsgruppe 0100 anzugeben.
20-Stunden-Grenze
Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit des beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist allerdings, dass er trotz der Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studenten anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Ob es sich dabei um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist unerheblich.
Im Übrigen spielt auch die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Erscheinungsbild als Student nicht mehr gegeben ist, wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Beim Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund mit der Folge, dass dann grundsätzlich volle Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht.
Vorlesungsfreie Zeit
Versicherungsfreiheit kann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aber im Einzelfall auch dann noch bestehen, wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Beschäftigung überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, ist dies unerheblich. Da hierbei unterstellt werden kann, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Besonderheiten bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Besonderheiten für die in der LKK versicherten Studenten gibt es nur insoweit, als dass die LKK keine wählbare Krankenkasse im Sinne des § 175 SGB V ist. Kann eine studentische Krankenversicherung aufgrund des aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr durchgeführt werden und tritt stattdessen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, ist der Arbeitnehmer bei einer wählbaren Kasse anzumelden.
Die LKK kann für die Durchführung der Arbeitnehmerpflichtversicherung nicht gewählt werden.
Familienversicherte in einem Beschäftigungsverhältnis
Die LKK ist keine wählbare Krankenkasse im Sinne des § 175 SGB V und darf versicherungspflichtig Beschäftigte nur unter den vom Gesetzgeber geregelten Voraussetzungen versichern.
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist gegenüber einer Familienversicherung vorrangig. Sofern ein bei der LKK Familienversicherter ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss die Mitgliedschaft bei der LKK beendet werden.
Der Arbeitnehmer ist bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.
Ausnahme:
Es handelt sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger. Dann wäre weiterhin die LKK für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes zuständig.
Rentner/Altenteiler in einem Beschäftigungsverhältnis
Die LKK ist keine wählbare Krankenkasse im Sinne des § 175 SGB V und darf versicherungspflichtig Beschäftigte nur unter den vom Gesetzgeber geregelten Voraussetzungen versichern.
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist gegenüber der Versicherungspflicht als Rentner/Altenteiler vorrangig. Sofern ein bei der LKK versicherter Rentner/Altenteiler ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss die Mitgliedschaft bei der LKK beendet werden.
Der Arbeitnehmer ist bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden.
Ausnahme:
Es handelt sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger. Dann wäre weiterhin die landwirtschaftliche Krankenkasse für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes zuständig.
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Wer eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt von höchstens 450 € aufnimmt, ist geringfügig beschäftigt. Damit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Vom Arbeitgeber sind
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und
- gemeinsam mit seinem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (15 % Arbeitgeber, 3,6 % Arbeitnehmer) zu zahlen.
Daneben muss der Arbeitgeber
- Beiträge zu den Umlageverfahren U1 (1,1 %) und
- U2 (0,24 %) sowie
- Insolvenzgeldumlage (0,06 %) zahlen.
Sofern für den Minijobber keine individuelle Lohnsteuer abgeführt wird, muss der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer (2 %) zahlen.
Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sowie kurzfristige Beschäftigungen (zeitlich befristet auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) gelten besondere Regelungen.
Zuständigkeit / weitere Informationen zu Minijobbern
Zuständig für den Beitragseinzug und die Meldungen zur Sozialversicherung ist die Minijob-Zentrale, 45115 Essen. Dies gilt sowohl für die Minijobs als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen.
Umfassende Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht von geringfügig Beschäftigten erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de.
Personenkreise
- Mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende
- Entgeltliches Beschäftigungsverhältnis
- Beispiele
- Meldungen und Beiträge
- Mitarbeitender Familienangehöriger in geringfügiger Beschäftigung
- Besonderheiten im Umlageverfahren (U1 / U2)
- Mitarbeitende Familienangehörige mit Mehrfachbeschäftigung
- Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Zusatzversorgungskasse
Mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende
Der landwirtschaftliche Unternehmer muss für seine bei der LKK versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden (neben den bereits aufgrund der Betriebsgröße von ihm allein zu tragenden Beiträgen) keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt berechnen.
Aus dem Lohn sind nur Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen.
Vom Umlageverfahren (U1 und U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden ebenfalls ausgenommen.
Für die Beurteilung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich dieselben Vorgaben zu beachten, wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Der Unterschied zum "normalen" Arbeitnehmer besteht allein darin, dass die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt.
Auszubildende unterliegen generell der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Entgeltliches Beschäftigungsverhältnis
Voraussetzung für die Feststellung von Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ist das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Dies kann seit 1. Januar 2015 nur dann noch vorliegen, wenn die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eingehalten werden. Der in einem Beschäftigungsverhältnis stehende mitarbeitende Familienangehörige muss danach mindestens den gesetzlichen Mindeststundenlohn erhalten.
Beispiele
(bezogen auf das Jahr 2019)
Beispiel 1:
- Regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit 40 Stunden (täglich 8 Stunden, 5-Tage-Woche),
- Monat März 2019 = 21 Arbeitstage:
Es besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 2:
- Regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit 30 Stunden (täglich 6 Stunden, 5-Tage-Woche),
- Monat März 2019 = 21 Arbeitstage:
21 AT x 6 Stunden = 126 Stunden x 9,19 € = 1.157,94 € monatlicher Bruttolohn
Es besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 3:
- Regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden (täglich 3 Stunden, 5-Tage-Woche),
- Monat März 2019= 21 Arbeitstage:
21 AT x 3 Stunden = 63 Stunden x 9,19 € = 578,97 € monatlicher Bruttolohn
Es besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beispiel 4:
Regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit 10 Stunden (täglich 2 Stunden, 5-Tage-Woche),
- Monat März 2019 = 21 Arbeitstage:
- 21 AT x 2 Stunden = 42 Stunden x 9,19 € = 385,98 € monatlicher Bruttolohn
Es handelt sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob).
Ausgelöst durch die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt die abschließende Prüfung, ob es sich um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt oder lediglich eine familienhafte Mithilfe vorliegt, bei Beschäftigungen von Abkömmlingen (Kinder und Enkel) sowie Ehegatten/Lebenspartnern durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens.
Für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Ergebnis der Statusfeststellung grundsätzlich nicht maßgebend.
Meldungen und Beiträge
Liegt ein entgeltliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, sind durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlage zu erheben.
In der Meldung zur Sozialversicherung muss der landwirtschaftliche Unternehmer die Personengruppe "112" für den mitarbeitenden Familienangehörigen sowie die Personengruppen "102" für den Auszubildenden angeben.
Die Beitragsgruppe lautet "4111". Daneben ist bei Abkömmlingen, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Angabe des Statuskennzeichens "1" erforderlich.
Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aufgrund der geltenden Beitragssätze aus dem Bruttoarbeitsentgelt berechnet und vom landwirtschaftlichen Unternehmer (Arbeitgeber) und mitarbeitenden Familienangehörigen grundsätzlich jeweils zur Hälfte getragen. Die ebenfalls aus dem Arbeitsentgelt zu berechnende Insolvenzgeldumlage trägt der Unternehmer allein.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 € bis 2.000,00 € sind die Regelungen im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich für Midijobber zu beachten.
Bei Auszubildenden mit einer monatlichen Vergütung bis 325,00 Euro trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag allein.
Zuständig für den Beitragseinzug sowie die Entgegennahme der Meldungen ist die LKK.
Mitarbeitender Familienangehöriger in geringfügiger Beschäftigung
Sofern für den mitarbeitenden Familienangehörigen keine Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer festgestellt worden ist, er aber ein Arbeitsentgelt bis 538,00 € erhält, könnten die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen und somit Rentenversicherungspflicht als Minijobber bestehen.
Besonderheiten im Umlageverfahren (U1 / U2)
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende, die als solche bei der LKK versichert sind, nicht anzuwenden sind. Umlagebeiträge (U1/U2) sind daher nicht abzuführen – auch nicht an eine der wählbaren Krankenkassen.
Mitarbeitende Familienangehörige mit Mehrfachbeschäftigung
Steht ein versicherungspflichtiger mitarbeitender Familienangehöriger oder Auszubildender zusätzlich noch in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die LKK auch die zuständige Einzugsstelle für die aus der Zweitbeschäftigung abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
Dies gilt auch dann, wenn die Zweitbeschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt wird und den Hauptberuf darstellt.
Für die Beitragsberechnung aus der Zweitbeschäftigung gelten die allgemeinen Beitragssätze der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Insolvenzgeldumlage. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt der Zweitbeschäftigung lediglich aus dem allgemeinen Beitragssatz (ohne Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags) zu berechnen sind.
Da die LKK keine Umlagekasse ist, sind die ggf. aus der Zweitbeschäftigung zu zahlenden U1-/U2-Beiträge an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen. Diese Kasse ist dann auch für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft zuständig.
Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Zusatzversorgungskasse
Alterskasse
Hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige sind in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeitende Familienangehörige werden u. a. auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 538,00 € monatlich überschreitet.
Nähere Informationen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie den Befreiungsmöglichkeiten erhalten Sie auf den Seiten der Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft wird über das Zusatzversorgungswerk und die Zusatzversorgungskasse sichergestellt.
Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - ZLF VVaG - (ZLF) erhebt Beiträge bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren Beihilfen zu den gesetzlichen Renten der ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer.
Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) gewährt aus Bundesmitteln eine Ausgleichsleistung zur gesetzlichen Rente für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Grundsätzlich besteht Beitragspflicht für alle rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/Auszubildenden.
Als land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten bei der ZLA/ZLF anzumelden.
Weitere Informationen zur Zusatzversorgung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten Sie direkt bei der
Zusatzversorgungskasse und Zusatzversorgungswerk
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Druseltalstr. 51
34131 Kassel
Telefax 0561 / 785 2179 - 49
E-Mail info@zla.de
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