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Beiträge, Fälligkeit, Bankverbindung

Als Arbeitgeber berechnen Sie jeden Monat die aus dem Arbeitsentgelt Ihrer Beschäftigten zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und melden diese mittels Beitragsnachweis an die beteiligten Krankenkassen - ggf. auch an uns als Landwirtschaftliche Krankenkasse. 

Welche Besonderheiten bei der Erstellung der Meldungen und Beitragsnachweise zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Beitrags­nachweis

Vergrößerung des Bildes für viele grüne Zahlen.

Die Zusammenstellung, der an die Krankenkasse abzuführenden Beiträge, erfolgt im Beitragsnachweis.


Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind die vom Gesetzgeber jährlich per Verordnung festgelegten Rechengrößen für die Sozialversicherung sowie die aktuellen Beitragssätze maßgebend.

Bei mitarbeitenden Familienangehörigen und hauptberuflichen Landwirten mit einer Nebenbeschäftigung sind lediglich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bemessen sich für diese Personen nach den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und werden seitens der LKK gesondert berechnet und beim Versicherten direkt angefordert.

Insolvenz­geldumlage

Die Insolvenzgeldumlage ist monatlich mit dem Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe "0050" zu melden und an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Die Insolvenzgeldumlage ist vom Arbeitgeber allein zu tragen. Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

Bei der Umlageberechnung bleiben die Unternehmen der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte ausgenommen.

Eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer besteht nicht.

Das heißt, auch der landwirtschaftliche Unternehmer muss für seine Arbeitnehmer (einschließlich der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen) Insolvenzgeldumlage abführen. Die Höhe der Insolvenzgeldumlage finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt "Bemessungswerte".

Umlage­verfahren U1/U2

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist keine Umlagekasse i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) für die Umlagen (U1/U 2). Das bedeutet, dass wir keine Aufwendungen des Arbeitgebers für Zeiten der Entgeltfortzahlung erstatten, weder für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) noch während der Mutterschutzfristen (U2-Verfahren).

Sofern es sich um einen umlagepflichtigen Betrieb handelt, sind die Umlagebeiträge U1 und U2 (zum Beispiel für bei der LKK versicherte landwirtschaftliche Unternehmer mit Nebenbeschäftigung) an eine wählbare Krankenkasse abzuführen. Diese Kasse ist dann auch für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Falle von Krankheit oder Mutterschaft zuständig.

Besonderheit bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes für bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige von landwirtschaftlichen Unternehmern grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Umlagebeiträge (U1/U2) für pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige sind weder an die Landwirtschaftliche Krankenkasse noch an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen. Es besteht insofern auch kein Erstattungsanspruch.

Fälligkeit

Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge)

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wurde. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Als Arbeitgeber sind Sie für die fristgerechte Zahlung der Beiträge verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass die Beiträge am Fälligkeitstag bereits bei der Krankenkasse eingegangen sind. Bitte denken Sie an die Banklaufzeiten. 

ACHTUNG SÄUMNISZUSCHLÄGE!

Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Überweisung Ihrer Beiträge. Für bis zur Fälligkeit nicht eingegangene Beiträge müssen wir Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent der auf volle 50 € abgerundeten Beitragsforderung berechnen.

Durch ein SEPA-Lastschriftmandat sind Sie bei der Beitragszahlung immer auf der sicheren Seite.

Am Fälligkeitstag orientiert sich auch die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis.

Nachstehend haben wir für Sie die entsprechenden Termine für das laufende Jahr zusammengestellt.

Monat 2025Jan.Febr.MärzAprilMaiJuniJuliAug.Sept.Okt.Nov.Dez.
Beitragsnachweis spätestens übermitteln am*):26.23.24.23.22.23.24.24.23.26.23.18.
Fälligkeitstag29.26.27.28.27.26.29.27.26.29.26.23.

*) Übermittlung bis 24.00 Uhr, da der Beitragsnachweis am Folgetag bei der Krankenkasse vorliegen muss.
(Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.)

Bankverbindung

Wenn Sie Ihre Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeden Monat selbst überweisen möchten, nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:

BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE41 5005 0000 4020 0000 40

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