Beiträge, Fälligkeit, Bankverbindung
Als Arbeitgeber berechnen Sie jeden Monat die aus dem Arbeitsentgelt Ihrer Beschäftigten zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und melden diese mittels Beitragsnachweis an die beteiligten Krankenkassen - ggf. auch an uns als Landwirtschaftliche Krankenkasse.
Welche Besonderheiten bei der Erstellung der Meldungen und Beitragsnachweise zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Beitragsnachweis
Die Zusammenstellung, der an die Krankenkasse abzuführenden Beiträge, erfolgt im Beitragsnachweis.
Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind die vom Gesetzgeber jährlich per Verordnung festgelegten Rechengrößen für die Sozialversicherung sowie die aktuellen Beitragssätze maßgebend.
Bei mitarbeitenden Familienangehörigen und hauptberuflichen Landwirten mit einer Nebenbeschäftigung sind lediglich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bemessen sich für diese Personen nach den bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und werden seitens der LKK gesondert berechnet und beim Versicherten direkt angefordert.
Die Beitragsnachweise sind ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen abzugeben. Informationen zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie unter dem Link Neues SV Meldeportal 2023 | Nachfolger sv.net | ITSG (sv-meldeportal.de).
Der Beitragsnachweis muss uns zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge - also spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag um 0.00 Uhr - vorliegen. Diese Frist gilt übrigens bundeseinheitlich für alle Krankenkassen. Wir haben die Termine für Sie in einer Terminübersicht zusammengestellt.
Monat 2025 | Jan. | Febr. | März | April | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
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Beitragsnachweis spätestens übermitteln am*): | 26. | 23. | 24. | 23. | 22. | 23. | 24. | 24. | 23. | 26. | 23. | 18. |
Fälligkeitstag | 29. | 26. | 27. | 28. | 27. | 26. | 29. | 27. | 26. | 29. | 26. | 23. |
*) Übermittlung bis 24.00 Uhr, da der Beitragsnachweis am Folgetag bei der Krankenkasse vorliegen muss.
(Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.)
Bitte denken Sie an eine rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises.
Soweit der Beitragsnachweis erst im Laufe des fünftletzten Tages oder später übermittelt wird, ist eine fristgemäße Weiterverarbeitung leider nicht mehr möglich. In Folge dessen müssten wir die Beiträge schätzen. Unstimmigkeiten - insbesondere bei Teilnehmern am Lastschriftverfahren – sind dabei vorprogrammiert.
Um dies von vornherein auszuschließen, empfehlen wir, unter Berücksichtigung Ihrer internen Betriebsabläufe ausreichende Vorlaufzeiten einzuplanen.
Für den Fall, dass in einem Monat ausnahmsweise keine Beiträge zu berechnen sind (z.B. bei unbezahltem Urlaub), ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ zu erstellen. Geben Sie den Null-Beitragsnachweis nicht ab, erfolgt eine Beitragsschätzung, da die Krankenkasse davon ausgehen muss, dass der Beitragsnachweis verspätet ist.
Auf die Abgabe eines monatlichen Beitragsnachweises können Sie verzichten, wenn sich wegen gleichbleibender Löhne keine Änderungen am Beitragsnachweis ergeben würden. In diesem Fall sollten Sie einen entsprechend gekennzeichneten Dauer-Beitragsnachweis übermitteln. Änderungen sind erst bei der nächsten Lohnänderung oder bei Änderungen der Beitragssätze bzw. der Bemessungsgrenzen erforderlich.
Wenn Sie einen bereits übermittelten Beitragsnachweis korrigieren möchten, müssen Sie den Beitragsnachweis stornieren und anschließend neu melden. Durch die Stornierung wird das für diesen Abrechnungszeitraum gemeldete Beitragssoll vollständig abgesetzt. Mit der anschließenden Neumeldung erfolgt die korrekte Sollstellung für den Abrechnungszeitraum.
Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage ist monatlich mit dem Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe "0050" zu melden und an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.
Die Insolvenzgeldumlage ist vom Arbeitgeber allein zu tragen. Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Bei der Umlageberechnung bleiben die Unternehmen der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte ausgenommen.
Eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer besteht nicht.
Das heißt, auch der landwirtschaftliche Unternehmer muss für seine Arbeitnehmer (einschließlich der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen) Insolvenzgeldumlage abführen. Die Höhe der Insolvenzgeldumlage finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt "Bemessungswerte".
Umlageverfahren U1/U2
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist keine Umlagekasse i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) für die Umlagen (U1/U 2). Das bedeutet, dass wir keine Aufwendungen des Arbeitgebers für Zeiten der Entgeltfortzahlung erstatten, weder für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) noch während der Mutterschutzfristen (U2-Verfahren).
Sofern es sich um einen umlagepflichtigen Betrieb handelt, sind die Umlagebeiträge U1 und U2 (zum Beispiel für bei der LKK versicherte landwirtschaftliche Unternehmer mit Nebenbeschäftigung) an eine wählbare Krankenkasse abzuführen. Diese Kasse ist dann auch für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Falle von Krankheit oder Mutterschaft zuständig.
Besonderheit bei mitarbeitenden Familienangehörigen
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes für bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige von landwirtschaftlichen Unternehmern grundsätzlich nicht anzuwenden sind. Umlagebeiträge (U1/U2) für pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige sind weder an die Landwirtschaftliche Krankenkasse noch an eine der wählbaren Krankenkassen abzuführen. Es besteht insofern auch kein Erstattungsanspruch.
Fälligkeit
Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV-Beiträge)
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wurde. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Als Arbeitgeber sind Sie für die fristgerechte Zahlung der Beiträge verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass die Beiträge am Fälligkeitstag bereits bei der Krankenkasse eingegangen sind. Bitte denken Sie an die Banklaufzeiten.
ACHTUNG SÄUMNISZUSCHLÄGE!
Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Überweisung Ihrer Beiträge. Für bis zur Fälligkeit nicht eingegangene Beiträge müssen wir Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent der auf volle 50 € abgerundeten Beitragsforderung berechnen.
Durch ein SEPA-Lastschriftmandat sind Sie bei der Beitragszahlung immer auf der sicheren Seite.
Am Fälligkeitstag orientiert sich auch die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis.
Nachstehend haben wir für Sie die entsprechenden Termine für das laufende Jahr zusammengestellt.
Bankverbindung
Wenn Sie Ihre Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeden Monat selbst überweisen möchten, nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:
BIC: HELADEFFXXX
IBAN: DE41 5005 0000 4020 0000 40
Ihre Ansprechpartner
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- Team Arbeitgeberservice