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Mitarbeitende Familienangehörige (Versicherung und Beitrag)

Wenn Sie als Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, zählen Sie grundsätzlich zum versicherten Personenkreis in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Unter welchen Voraussetzungen es zu einer Mitgliedschaft kommt und dass pflichtversicherte mitarbeitende Familienangehörige keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, erfahren Sie im Folgenden.

Versicherung

Als mitarbeitende Familienangehörige werden versichert:

  • Verwandte bis zum 3. Grad:
    Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
  • Verschwägerte bis zum 2. Grad:
    Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Ehegatten von Geschwistern
  • Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, wenn:
  • sie das 15. Lebensjahr vollendet haben
  • oder als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.

Sonderfälle mitarbeitende Familienangehörige

Auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers, der in einem sozialversicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (Entgelt über 556 Euro monatlich) in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten tätig ist, wird wie ein mitarbeitender Familienangehöriger versichert. Sind beide Ehegatten als mitarbeitende Familienangehörige im landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt, ist grundsätzlich nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist.


  • Auszubildende werden auch vor Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig.
  • Übt ein mitarbeitender Familienangehöriger eine weitere entgeltliche Beschäftigung aus, so ist die Landwirtschaftliche Krankenkasse auch für dieses Beschäftigungsverhältnis der zuständige Versicherungsträger.
  • Ist der mitarbeitende Familienangehörige selbständig tätig oder Gewerbetreibender, entfällt die Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn die hieraus erzielten Einkünfte das aus der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger erzielte Einkommen deutlich übersteigen.
  • Sind für den mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, werden diese von der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung eingezogen.

Information zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der mitarbeitenden Familienangehörigen finden Sie hier.  >>>

Versicherungsfreiheit für mitarbeitende Familienangehörige

Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist ein mitarbeitender Familienangehörige der:


  • als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, als Berufssoldat der Bundeswehr oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten usw. bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.
  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, also der zeitliche Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung dieser selbständigen Tätigkeit deutlich überwiegt.
  • als ehemaliger Beamter, Richter usw. ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt bekommen hat und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. 

Beitrag

Die Beiträge für die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen richten sich nach den Beitragsberechnungsgrundlagen des Betriebes, in dem der Familienangehörige tätig ist. des Betriebes, in dem der Familienangehörige tätig ist.

Die Beiträge betragen die Hälfte des Unternehmerbeitrags und sind in voller Höhe vom Unternehmer zu tragen. Teilen Sie den in der Tabelle für Unternehmer ausgewiesenen Beitrag einfach durch zwei.

HINWEIS

Wenn der mitarbeitende Familienangehörige noch keine 18 Jahre alt ist oder als Auszubildender im Unternehmen beschäftigt wird, beträgt der Beitrag lediglich ein Viertel des Unternehmerbeitrags.