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Die Beiträge in der LKK

Weil unsere Versicherten zu einem besonderen Personenkreis gehören, gibt es auch bei der Beitragsbemessung in der LKK einige Besonderheiten zu beachten. Warum das so ist und wer welchen Beitrag zahlen muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Allgemeines

Vergrößerung des Bildes für Ein Mann sitzt in Traktorreifen.

Die Beitragsbemessung in unserer berufsständischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse funktioniert etwas anders als bei den wählbaren Krankenkassen in der allgemeinen Krankenversicherung.

Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei unseren pflichtversicherten Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. 

Einfacher ausgedrückt: Je größer das landwirtschaftliche Unternehmen – desto höher der Beitrag. 

Festgesetzt werden die Beiträge nach einer Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen. Auch für die freiwilligen Mitglieder gibt es eine Beitragstabelle mit 20 Einkommensspannen. 

Der allgemeine Beitragssatz findet lediglich Anwendung für die Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und daneben erzieltem Arbeitseinkommen. Einen individuellen Beitragssatz gibt es bei der LKK nicht.

Einzelheiten sind den individuellen Beitragsbescheiden, die regelmäßig zum Jahreswechsel versandt werden, zu entnehmen. Die Multiplikatoren für bestimmte Sonderkulturen wurden auf Basis eines Gutachtens durch Satzungsänderung beschlossen.

Wer muss überhaupt Beiträge zahlen?

Grundsätzlich muss jeder Versicherte für jeden Tag seiner Mitgliedschaft einen Beitrag zahlen – mit Ausnahme der Familienversicherten. Diese sind beitragsfrei mitversichert.


Welche Beitragsberechnungsgrundlage gilt?

Für die versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und die mitarbeitenden Familienangehörigen erfolgt die Beitragseinstufung nach dem korrigierten Flächenwert.

Bei den freiwilligen Mitgliedern und Rentenantragstellern werden die monatlich zur Verfügung stehenden beitragspflichtigen Einkünfte zu Grunde gelegt. Die Einkünfte werden in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid entnommen.

Beitragsbemessungsgrundlage für die pflichtversicherten Studenten und Praktikanten ist der monatliche BAföG-Bedarfssatz.

Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen ist grundsätzlich der Zahlbetrag.

Falls Sie als Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge aus Arbeitseinkommen zahlen müssen, weil Sie bereits eine Rente oder einen Versorgungsbezug erhalten, ist das im Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb maßgebend.

Die verschiedenen Beitragsmodalitäten möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Landwirt­schaftliche Unternehmer

Beitragsmaßstab

Die Beiträge für unsere versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer werden einheitlich nach dem so genannten korrigierten Flächenwert berechnet. Hierbei handelt es sich um einen Einkommensersatzmaßstab, der nach dem Willen des Gesetzgebers den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung trägt, den Berufsstand stärkt und zukunftssicher macht.

Der Einkommensersatzmaßstab „korrigierter Flächenwert“ zielt darauf ab, für den relativ kleinen Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage zu schaffen. 

Beitragsmaßstab ist gesetzlich vorgegeben …

Der Gesetzgeber hat den Beitragsmaßstab für die Versicherten der LKK gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.

Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.

Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar. 

… und satzungsmäßig verankert.

Die Versichertenvertreter der LKK haben sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab soll die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden.

Grundsätzliche Ertragskraft bestimmt die Beitragseinstufung

Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beeinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt. 

Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft der Unternehmen, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der „Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)“ festgestellt wird. Die AELV stützt sich auf die Auswertung der Einkommen von ca. 8.000 Testbetrieben. 

In der AELV werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirtschaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne, der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe, festgelegt.

Korrigierter Flächenwert – einfach ausgedrückt

Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von ca. 8.000 Testbetrieben werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt.

Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.

Die Berechnungsmethode

Zunächst wird der Flächenwert des landwirtschaftlichen Unternehmens ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei die bewirtschaftete Fläche mit dem durchschnittlichen (ggf. weinbaulichen) Hektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes multipliziert.

Beispiel:

Bei einer landwirtschaftlichen. Nutzfläche von 40 ha und einem gemeindlichen Hektarwert von 2.500 DM ergibt sich ein Flächenwert von 100.000,00 DM.

Feste Hektarwerte

Für folgende Nutzungsarten gelten abweichend vom durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde feste Hektarwerte:

  • Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deiche und Hallignutzungen) je Hektar 150 DM
  • Forsten 150 DM je Hektar
  • Fluss- und Seenfischer (1 Arbeitstag = 40 DM)
  • Imker (1 Bienenvolk = 50 DM)
  • Wanderschäfer (1 Großtier = 20 DM)
  • Flächen in klimatisch gesteuerten Einrichtungen (z. B. Unterglasflächen) = 1.863 DM je Hektar

Dabei fällt auf, dass noch mit DM-Werten gerechnet wird. Dies entspricht der Rechtslage, da alle Werte im Zusammenhang mit der Flächenbewertung von den Finanzbehörden weiterhin in DM festgesetzt werden.

Multiplikatoren für Sonderkulturen

Bei Sonderkulturen entsprechen diese Ansätze nicht den Einkommensmöglichkeiten. Deshalb kommen bei Sonderkulturen zusätzlich Multiplikatoren zur Anwendung. Diese wurden auf gutachterliche Empfehlung aus der Relation der Einkommensmöglichkeiten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sonderkulturen nach den sogenannten Einheitsquadratmetern gebildet.


Klimatisch gesteuerte Einrichtung
(Unterglasfläche)
heizbar

Klimatisch gesteuerte Einrichtung
(Unterglasfläche)
nicht 
heizbar

Freiland
Obst und Feldgemüse extensiv, mit mechanischer Ernte

4,31
Gemüse einschließlich Feldgemüse54,3336,997,04
Blumen und Zierpflanzen81,7138,5722,41
Sonstige Gartengewächse36,0028,004,00
Obst

4,45
Christbaumkulturen

2,15
Hopfen und Tabak

3,00
Baumschulen

12,40

Vom Flächenwert zum korrigierten Flächenwert

Der gegebenenfalls unter Berücksichtigung der festen Hektarwerte und Multiplikatoren errechnete Flächenwert ist dann (ohne den Flächenwert der Forstflächen) der Tabelle mit den Beziehungswerten (Multiplikatoren) der AELV zuzuordnen. 

Dabei wird die jeweils aktuelle Tabelle (also im Jahre 2024 die Tabelle "AELV 2024") für Haupterwerbslandwirte benutzt.

Für den Beispielsbetrieb ergibt sich ein Beziehungswert (Multiplikator) von 0,697400.

Der Flächenwert ist mit dem Beziehungswert zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der "korrigierte Flächenwert". Für den Beispielsbetrieb ergibt sich also folgende Berechnung: 100.000,00 DM x 0,697400 = 69.740,00 Euro.

Besonderheit bei Forstflächen

Sind Forstflächen zu berücksichtigen, wird der Flächenwert für die Forstflächen nicht mit dem Beziehungswert der AELV multipliziert, sondern lediglich in Euro umgerechnet (durch 1,95583 geteilt). 

Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich das Verhältnis zwischen Fläche und Gewinn bei Forstflächen nämlich nicht degressiv, so dass die Anwendung der degressiv wirkenden Faktoren der AELV nicht zu einer sachgerechten Bewertung der Forstflächen führen würde.

Vom korrigierten Flächenwert zum Beitrag

Der festgestellte korrigierte Flächenwert (einschließlich der gesondert berechneten Forstflächen) ist anschließend der Beitragstabelle zuzuordnen.

Der Beispielsbetrieb wäre danach in die Beitragsklasse 13 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 480,05 Euro einzuordnen.

Individuelle Beitragsberechnung?

Sie wollen für Ihr Unternehmen den Beitrag berechnen? Nutzen Sie unseren Beitragsrechner.

HÄRTEFALLREGELUNG

Wenn der vom Finanzamt für Ihre Eigentumsflächen festgestellte Hektarwert um mehr als 20 v. H. niedriger ist als der maßgebliche durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, kann auch der niedrigere Hektarwert bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden.

Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir Ihren Beitrag entsprechend anpassen können.

Bei Pachtbetrieben gelten Sonderregelungen.

Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir Ihren Beitrag entsprechend anpassen können.

Bei Pachtbetrieben gelten Sonderregelungen.

Sonderfälle

Mitunternehmer/Gesellschafter

Bei Mitunternehmern/Gesellschaftern ist der korrigierte Flächenwert entsprechend dem Unternehmensanteil zu berücksichtigen.

Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem Gesamtanteil der Ehegatten/Lebenspartner, soweit beide in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind (häufig ist einer von beiden als Landwirt pflichtversichert und der Ehegatte familienversichert).

Wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind, weil sie vielleicht beide ein Einzelunternehmen bewirtschaften, wird jedem der entsprechende Anteil aus dem gemeinsamen Unternehmen zugerechnet.

HINWEIS

Nicht immer ist der LKK bekannt, dass Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam das landwirtschaftliche oder gärtnerische Unternehmen in einer Gesellschaftsform betreiben. 

Insbesondere dann, wenn nicht beide Ehegatten/Lebenspartner bei der LKK versichert sind, kann dies zu einer fehlerhaften Beitragsrechnung führen, da automatisch beide Anteile zusammengerechnet werden.

Sollte dies in Ihrem Fall so sein, informieren Sie uns bitte.

Mehrere Unternehmen

Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen, werden sie bei der Beitragsbemessung so behandelt, als wäre es ein einziges Unternehmen. Das bedeutet, die Flächenwerte aller Unternehmen werden vor der Ermittlung des Beziehungswertes zusammengerechnet.

Betreibt ein Landwirt ein (oder mehrere) Unternehmen auf alleinige Rechnung und ist er zusätzlich an einem (oder mehreren) Unternehmen als Mitunternehmer beteiligt, wird wie folgt verfahren:

  1. Für jede Unternehmensbeteiligung wird der korrigierte Flächenwert einzeln aus dem Gesamtflächenwert des Beteiligungsunternehmens und dem dazugehörigen Beziehungswert ermittelt. Der korrigierte Flächenwert aus jeder Unternehmensbeteiligung ist dem Versicherten entsprechend seinem Unternehmensanteil zuzurechnen.
  2. Für Einzelunternehmen sind für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes der Einzelunternehmen die Flächenwerte aller Einzelunternehmen des Versicherten sowie die anteiligen Flächenwerte aus Unternehmensbeteiligung zu addieren. Für den so errechneten Gesamtflächenwert ist der dazugehörige Beziehungswert zu ermitteln. Anschließend ist der Gesamtflächenwert aller Einzelunternehmen mit dem zuvor ermittelten Beziehungswert zu multiplizieren und ergibt den korrigierten Flächenwert für Einzelunternehmen. 
Die auf dieser Grundlage ermittelten korrigierten Flächenwerte aus einer oder mehreren Unternehmensbeteiligungen und einem oder mehreren Einzelunternehmen sind für die Beitragsklasseneinstufung zu addieren.

Beitragstabelle landwirtschaftliche Unternehmer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024

Beitragstabelle landwirtschaftliche UnternehmerBeitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024

Beitrags-

klasse

korrigierter Flächenwert

(EUR)

Monatlicher Beitrag (EUR)
Krankenkasse
Beitrag Pflegekasse ElternBeitrag PK Eltern 2 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 3 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 4 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 5 Kinder bis 25Beitrag PK Kinderlose
1Kleinunternehmer120,1023,3021,5019,82
18,14
16,33
27,43
2bis 6.000121,1023,4921,6819,98
18,29
16,47
27,66
3bis 12.000163,2631,6729,2226,94
24,65
22,20
37,29
4bis 18.000194,6237,7634,8432,11
29,39
26,47
44,45
5bis 24.000               225,97       43,8440,4537,29
34,12
30,73
51,61
6bis 30.000258,4150,1346,2642,64
39,02
35,14
59,02
7bis 36.000289,7656,2151,8747,81
43,75
39,41
66,18
8bis 42.000322,2062,5157,6753,16
48,65
43,82
73,59
9bis 48.000353,5568,5963,2958,34
53,39
48,08
80,75
10bis 54.000384,9174,6768,9063,51
58,1252,35
87,91
11bis 60.000416,2680,7574,5168,68
62,8656,61
95,07
12 bis 66.000447,6286,8480,1273,86
67,59
60,88
102,24
13bis 72.000480,0593,1385,9379,21
72,49
65,29
109,64
14bis 78.000511,4199,2191,54
84,38
77,22
69,55
116,81
15bis 84.000542,76105,3097,15
89,56
81,96
73,82
123,97
16bis 90.000575,20111,59102,96
94,91
86,86
78,23
131,38
17bis 96.000606,55117,67108,57
100,08
91,59
82,49
138,54
18bis 102.000637,91123,75114,19
105,26
96,32
86,76
145,70
19bis 108.000670,34130,05119,99
110,61
101,22
91,17
153,11
20über 108.000727,18141,07130,17
119,98
109,8098,90166,09

... weitere Personenkreise

Mitarbeitende Familienangehörige 

Die Beiträge für die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen richten sich ebenfalls nach dem festgestellten korrigierten Flächenwert des Betriebes, in dem der Familienangehörige tätig ist.

Die Beiträge betragen die Hälfte des Unternehmerbeitrags und sind in voller Höhe vom Unternehmer zu tragen. Teilen Sie den in der Tabelle für Unternehmer ausgewiesenen Beitrag einfach durch zwei.

HINWEIS

Wenn der mitarbeitende Familienangehörige noch keine 18 Jahre alt ist oder als Auszubildender im Unternehmen beschäftigt wird, beträgt der Beitrag lediglich ein Viertel des Unternehmerbeitrags.

Freiwillige Mitglieder

Als freiwilliges Mitglied in der LKK zahlen Sie nur den Beitrag, den Sie sich auch leisten können. Denn die Beitragshöhe richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen.

Bei der Einstufung in unsere Beitragstabelle werden alle Einkünfte herangezogen, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten (beitragspflichtige Einnahmen). Wie diese Einkünfte steuerlich behandelt werden, spielt keine Rolle.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde das Verfahren der Beitragsfestsetzung ab 01.01.2021 an die Regelungen in der allgemeinen Krankenversicherung angepasst. Seither erfolgt die Beitragseinstufung nicht mehr nach den Einkommensverhältnissen zum Stichtag 01.10. des Vorjahres, sondern ändert sich immer dann, wenn sich auch Ihre Einkünfte ändern. Grundsätzlich fordern wir einmal im Kalenderjahr einen aktuellen Einkommensnachweis (z. B. Einkommensteuerbescheid) bei Ihnen an.

Wenn Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielen, erfolgt die Beitragseinstufung aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte zunächst vorläufig. Die endgültige Beitragsabrechnung wird erst vorgenommen, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt. Im Rahmen der Jahresabrechnung kann es zu Beitragserstattungen oder auch zu Nachzahlungen kommen.

Damit wir Ihre Beitragseinstufung korrekt vornehmen können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte informieren Sie uns, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.

Beitragstabelle freiwillige Mitglieder Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024

Beitragstabelle freiwillige MitgliederBeitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024
Beitragsklasse

Beitragspflichtige
Einnahmen
-  Monatlicher Betrag (EUR)

Monatlicher Beitrag (EUR)
Krankenkasse
Eltern2 Kinder bis 253 Kinder bis 254 Kinder bis 255 Kinder bis 25Kinderlose
1bis 1.178,33167,00
40,06
37,12
34,17
31,23
28,28
47,13
2bis 1.500,00190,00
45,53
42,18
38,84
35,49
32,14
53,57
3bis 1.710,00224,00
54,57
50,56
46,55
42,53
38,52
64,20
4bis 1.920,00255,00
61,7157,17
52,64
48,10
43,56
72,60
5bis 2.130,00285,00
68,85
63,79
58,73
53,66
48,60
81,00
6bis 2.340,00315,00
75,99
70,40
64,82
59,23
53,64
89,40
7bis 2.550,00345,00
83,13
77,02
70,9164,79
58,68
97,80
8bis 2.760,00375,00
90,27
83,63
77,00
70,3663,72106,20

9

bis 2.970,00405,0097,4190,2583,0975,9268,76114,60
10bis 3.180,00435,00104,5596,8689,1881,4973,80
123,00
11bis 3.390,00465,00111,69103,4895,2787,0578,84
131,40
12bis 3.600,00495,00118,83110,09101,3692,6283,88
139,80
13bis 3.810,00525,00125,97116,71107,4598,1888,92148,20
14bis 4.020,00555,00133,11123,32113,54103,7593,96
156,60
15bis 4.230,00
585,00140,25129,94119,63109,3199,00
165,00
16 bis 4.440,00615,00147,39136,55125,72114,88104,04
173,40
17bis  4.650,00645,00154,53143,17131,81120,44109,08
181,80
18 bis 4.860,00675,00161,67149,78137,90126,01114,12
190,20
19bis 5.070,00705,00168,81156,40143,99131,57119,16
198,60
20
720,00175,95163,01150,08137,14124,20
207,00

20

mit Krankengeld

745,35175,95163,01150,08137,14124,20207,00

HINWEIS ZU DEN PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGEN:

Der Beitrag zur Pflegeversicherung errechnet sich in den Beitragsklassen 02 bis 19 aus den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der jeweiligen Beitragsklasse. In der Beitragsklasse 01 aus dem dritten Teil der monatlichen Bezugsgröße(2024 = 1.178,33 €) und in der Beitragsklasse 20 aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 5.175 €). Ab 01.07.2023 gilt ein Beitragssatz von 3,40 % für Versicherte mit Elterneigenschaft bzw. 4,00 % für Kinderlose. Darüber hinaus reduziert sich für Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind der Beitragssatz um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden somit bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt.

Studenten

Als pflichtversicherter Student bei der LKK sind Sie gut und für monatlich 87,38 € richtig günstig krankenversichert. Das liegt daran, dass die LKK – anders als viele der wählbaren Krankenkassen keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.

Krankenversicherungsbeitrag

Beitragsbemessungsgrundlage für den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag ist der monatliche BAföG-Bedarfssatz für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Das sind seit 01.08.202 monatlich 855,00 €. Die BAföG-Erhöhung wirkt sich beitragsmäßig immer erst zum darauf folgenden Semesterbeginn (01.04. oder 01.10.) aus. Als Beitragssatz gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung – also 10,22 %. (7/10 von 14,6 %). Da die LKK keinen Zusatzbeitragssatz erhebt, ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 87,38 €.

Pflegeversicherungsbeitrag

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für alle Pflegekassen 3,40 % bzw. 4,00 % für Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem BAföG-Bedarfssatz und beträgt somit ab 01.07.2023 29,07 €. Ab dem 23. Geburtstag erhöht sich der Beitrag für Studenten ohne Kinder auf 34,20 €.

Für Studenten mit mehreren Kindern reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind der um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind für die Zeit, in der das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Rentenantragsteller

Sofern während des laufenden Rentenverfahrens kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, werden Sie in der Regel als Rentenantragsteller versichert und müssen grundsätzlich auch Beiträge zahlen.

Die Beitragsbemessung orientiert sich an den Regelungen der freiwilligen Mitglieder. Weitere Informationen finden Sie dort.

Wenn das Rentenverfahren länger dauern sollte und Ihre Rente rückwirkend bewilligt wird, werden die über den Beginn der Leistung hinaus gezahlten Beiträge wieder erstattet.

Als Rentenantragsteller brauchen Sie überhaupt keine Beiträge zahlen, wenn Sie 

  • Witwe oder Witwer des Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind und die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde.
  • als Waise noch keine 18 Jahre alt sind und der verstorbene Elternteil bereits Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat.
  • ohne die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller familienversichert wären.

Rente, Versorgungs­bezüge, Arbeits­einkommen

Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen aus Renten, Versorgungsbezügen und grundsätzlich auch aus Arbeitseinkommen Beiträge zahlen. Wie hoch die Beiträge sind und welche Besonderheiten und Ausnahmen es für Sie als Mitglied in der LKK gibt, erfahren sie hier.


Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Auslandsrenten,
  • Versorgungsbezügen wie z.B. Pension, Betriebsrente, Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (LAK-Renten) etc.,
  • Arbeitseinkommen (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb), das außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielt wird.

Für die Versicherten der LKK gilt für die Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen ab 01.01.2024 ein Beitragssatz von 16,30 %. Dieser Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,60 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,70 %).

Die vollen 16,300 % zahlen Sie allerdings nur aus Versorgungsbezügen und ggf. erzieltem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen. Für Auslandsrenten und Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt abweichend ein Beitragssatz von 8,15 %. Dies entspricht auch Ihrem Beitragsanteil, den Sie aus Ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, denn die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger.

Die von Ihnen zu tragenden Beitragsanteile werden vom Rentenversicherungsträger automatisch vom Rentenzahlbetrag einbehalten und an die LKK abgeführt. Dasselbe Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Zahlstellen der Versorgungsbezüge. Sofern das mit einer Zahlstelle nicht klappt, erhalten Sie von uns eine entsprechende Beitragsrechnung. Auch über die von Ihnen ggf. zu zahlenden Beiträge aus Auslandsrenten und Arbeitseinkommen informieren wir Sie mittels einer Beitragsrechnung.

Das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen wird für landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nur dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt 176,75 € monatlich übersteigt.

HINWEIS ZUM HÖCHSTBEITRAG

Die Beiträge aus Renten-, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen dürfen zusammen mit dem Unternehmerbeitrag den Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 nicht überschreiten.

Die LKK beachtet den Höchstbeitrag von Amts wegen und erstattet ggf. die zu viel gezahlten Beiträge.

Freibetrags­regelung

Freibetragsregelung für Bezieher von Betriebsrenten 

Durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) sollen Pflichtversicherte, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen, durch Berücksichtigung eines Freibetrags bei den Beiträgen zur Krankenversicherung entlastet werden. Ab 01.01.2024 wird bei den Betriebsrenten ein Freibetrag in Höhe von monatlich 176,75 € berücksichtigt.

Der Freibetrag findet keine Anwendung für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Freibetragsregelung:

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