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Beiträge für Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer

Weil unsere Versicherten zu einem besonderen Personenkreis gehören, gibt es auch bei der Beitragsbemessung in der LKK einige Besonderheiten zu beachten. Warum das so ist und wer welchen Beitrag zahlen muss, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Film

Neuer Beitragsmaßstab der LKK: Das Standardeinkommen

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Ab 01.01.2025

Vergrößerung des Bildes für Ein Feld, auf dem ein Traktor Strohballen presst. Bäume säumen den Feldrand..

Beitragsbemessung ab 01.01.2025

Die Beitragsbemessung in unserer berufsständischen LKK funktioniert etwas anders als bei den wählbaren Krankenkassen in der allgemeinen Krankenversicherung.

Während die Beiträge in der allgemeinen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einkünften (z. B. dem Arbeitsentgelt) berechnet werden, orientiert sich die Beitragsbemessung bei unseren pflichtversicherten Unternehmerinnen und Unternehmern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes. Beitragsmaßstab ist das „Standardeinkommen“ (bis 2024 korrigierter Flächenwert).

Einfacher ausgedrückt: Je größer das Einkommenspotenzial des landwirtschaftlichen Unternehmens – desto höher der Beitrag.

Festgesetzt werden die Beiträge nach einer Beitragstabelle mit 20 Beitragsklassen.

Auswirkungen auf die Beitragshöhe ab 01.01.2025

Die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab Standardeinkommen wirkt unterschiedlich in Abhängigkeit von den individuellen Unternehmensverhältnissen.
Insbesondere die Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher nicht berücksichtigt wurden. Durch die Streckung der Spannen in den einzelnen Beitragsklassen von bisher 6.000 Euro auf 6.200 Euro konnten Beitragsklassensprünge nur bedingt abgefangen werden.

In der niedrigsten BKL 2 (negatives und Standardeinkommen bis zu 6.200 Euro) und der höchsten BKL 20 (Standardeinkommen ab 111.600,01 Euro) steigen die Mitgliederzahlen. Der Großteil der Mitglieder verteilt sich auf die BKL 3 bis BKL 19. Die Beitragsklassenverteilung verdeutlicht die unterschiedliche Einkommenssituation in der Agrarlandschaft.

Neben der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab sind bei der Beitragsklassengestaltung in jedem Jahr die gesetzlichen und haushalterischen Vorgaben zu beachten. So zwingen allein steigende Leistungsausgaben und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge ab 2025 anzuheben. Auch der gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung - insbesondere aber die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - wirkt direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten BKL 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem bleibt die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig.

Hier finden Sie die Beitragstabelle und den Beitragsrechner für das Jahr 2025:

BEITRAGSRECHNER:

  • Mit dem Beitragsrechner behalten Sie die für Ihren Betrieb ermittelten Standardeinkommenswerte jederzeit im Blick.
  • Wenn Änderungen am Flächen- oder Tierbestand anstehen, lassen sich die Auswirkungen auf den Beitrag mit Hilfe des Beitragsrechners vorab simulieren.
  • Der Beitragsrechner gibt den Beitrag der aktuellen Beitragstabelle aus. Die Beitragsangleichung für Bestandsfälle während der Übergangszeit (2025 -2027) wird nicht berücksichtigt. Ihren Angleichungssatz finden Sie im letzten Beitragsbescheid.
  • Wenn Sie mehrere Unternehmen bewirtschaften, müssen Sie die Eingaben für die Unternehmen getrennt vornehmen, die ausgegebenen Standardeinkommen manuell zusammenrechnen und dem auf volle hundert Euro abgerundeten Standardeinkommen die entsprechende Beitragsklasse zuordnen. 

Übergangs­regelung 2025 bis 2027

Mit der Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab werden rund 42 Prozent der Mitglieder in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft, 43 Prozent wechseln in eine höhere Klasse und 15 Prozent der Mitglieder verbleiben in ihrer bisherigen Beitragsklasse. Wegen der relativ hohen Zahl an Mitgliedern, für die die Umstellung auf den neuen Beitragsmaßstab mit einem Wechsel der Beitragsklasse verbunden ist, wurde eine Übergangsregelung in die Satzung aufgenommen.

Danach ist für Unternehmerinnen und Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/25 versichert sind (Bestandsfälle), während einer Übergangszeit von drei Jahren ein gleitender Übergang an die neuen Beiträge vorgesehen. Das gilt sowohl bei höherer als auch bei niedrigerer Beitragseinstufung. Dafür werden auf Grundlage des am 01.01.2025 geltenden Beitrags Angleichungssätze gebildet. Erst ab 2028 zahlen Bestands-Mitglieder 100 Prozent des Beitrags der dann geltenden Beitragstabelle.

Die zum Jahresbeginn ermittelten Angleichungssätze bleiben während der Übergangszeit unverändert, auch wenn sich die Betriebsverhältnisse in dieser Zeit ändern.

Übergangsregelung / Angleichungssatz:

  • Der Unternehmer/Mitunternehmer behält den Angleichungssatz während der gesamten Übergangszeit.
  • Nach einer Unterbrechung der Unternehmermitgliedschaft lebt der Angleichungssatz wieder auf.
  • Der Mifa hat keinen eigenen Angleichungssatz.
  • Der Mifa erhält immer den Angleichungssatz des beitragszahlenden Unternehmers/Mitunternehmers.

Über die im Einzelfall geltenden Angleichungssätze für die Jahre 2025 bis 2027 werden die Mitglieder mit dem Beitragsbescheid informiert.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkommens­potenzials

Berücksichtigung des Tierbestandes

Neben den bewirtschafteten Flächen fließen ab 01.01.2025 auch die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung im Kataster der SVLFG erfassten Tiere mit ihrer jeweiligen Anzahl in die Beitragsberechnung nach dem Standardeinkommen ein.

Jeder Tierart wird ein auf Landkreisebene ermittelter Standardeinkommenswert (StEW) zugeordnet. Das Standardeinkommen der jeweiligen Tierart ergibt sich durch Multiplikation des StEW mit der Anzahl der Tiere.

Da die Anzahl der Tiere im Kataster der SVLFG jeweils als Jahresdurchschnittswert ab 1. Januar eines Jahres abgebildet wird, kann dies bei unterjährigen Änderungen des Tierbestandes auch Änderungen in der Beitragseinstufung rückwirkend ab 1. Januar des Jahres auslösen.

Beispiel:

Reduzierung im Laufe des Jahres

  • Ausgangsbestand 2025 = 1.000 Tiere
  • Reduzierung ab 01.04.2025 auf 500 Tiere
  • Als Jahresdurchschnitt ergeben sich danach für 2025 = 623,29 Tiere
  • Der neue Jahresdurchschnittswert von 623,29 Tieren wird ab 01.01.2025 im Kataster erfasst und fließt auch ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein.
  • Ggf. ergibt sich eine geänderte Beitragseinstufung ab 01.01.2025.
  • Ab 01.01.2026 gilt der ab 01.04.2025 gemeldete Tierbestand von 500 Tieren als Jahresdurchschnittswert. 

HINWEIS ZUR METHODIK

  • Tierbestände fließen immer als Jahresdurchschnittswert in die Beitragsberechnung ein.
  • Die Jahresdurchschnittswerte gelten grundsätzlich ab 01.01. des Jahres.
  • Unterjährige Bestandsänderungen ändern immer den Jahresdurchschnittsbestand der jeweiligen Tierart ab 01.01. des Jahres.
  • Beitragsänderungen aufgrund geänderter Tierbestände erfolgen daher grundsätzlich rückwirkend ab 01.01. des Jahres. 

Besonderheit bei der Wertermittlung für „sonstige Rinder“ (Herdenmodell)

Bei der Ermittlung der Rinderbestände greift die SVLFG regelmäßig auf die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zu meldenden Bestandszahlen für die einzelnen Rinderarten zurück. Unterschieden wird im Kataster der SVLFG dabei in drei Katasterarten:

  1. Milchkühe inkl. Deckbullen
  2. Mutterkühe
  3. sonstige Rinder

Die Datenstruktur des HIT-Meldeprogramms differenziert bei den sonstigen Rindern noch in die Produktionsarten: Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung und Färsenmast-Mutterkuhhaltung. Auch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt für jede in der HIT-Datenbank gemeldete Rinderart entsprechende Standardeinkommenswerte (StEW).

Derzeit ist es technisch (noch) nicht möglich die HIT-Datenstruktur und damit alle vom KTBL gelieferten StEW für die sonstigen Rinder 1:1 in den Datenbestand der SVLFG zu übernehmen. Um dennoch den besonderen Betriebsstrukturen der landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung Rechnung zu tragen und möglichst realitätsnahe Einkommenswerte für die sonstigen Rinder anzusetzen, wird der StEW für die im Kataster erfassten sonstigen Rinder nach einem besonderen Verfahren (Herdenmodell) ermittelt. Ergebnis ist ein betriebsindividueller Einkommenswert pro sonstigem Rind.

Herdenmodell:

Das Herdenmodell wird verwendet, um sonstige Rinder anhand des Bestandes aus Milch- und/oder Mutterkühen anteilig unter den fünf verschiedenen Produktionsrichtungen aufzuteilen und daraus einen betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder zu bilden, der dann auch im Beitragsbescheid ausgewiesen wird.

Im Herdenmodell wird zwischen den verschiedenen möglichen Betriebsstrukturen von landwirtschaftlichen Unternehmen mit Rinderhaltung unterschieden:

  1. Nur Sonstige Rinder (= reine Rindermast ohne Milch- oder Mutterkühe)
  2. Nur Mutterkühe und sonstige Rinder
  3. Nur Milchkühe und sonstige Rinder
  4. Sowohl Milchkühe als auch Mutterkühe und sonstige Rinder

Die Verteilung der Anzahl der sonstigen Rinder auf die fünf verschiedenen Produktionsarten der HIT-Datenstruktur (Kälberaufzucht, Jungviehaufzucht, Rindermast-Milch, Bullenmast-Mutterkuhhaltung, Färsenmast-Mutterkuhhaltung) erfolgt für die genannten Betriebe wie folgt:

  1. Sind im Betrieb nur sonstige Rinder vorhanden (keine Milch- und/oder Mutterkühe), handelt es sich um einen reinen Rindermastbetrieb.
    Alle sonstigen Rinder werden der Färsen- und Bullenmast der Mutterkühe (fleischbetonte Rinderrassen) zugewiesen. Somit bildet sich ein Standardeinkommenswert für einen Rindermastbetrieb. Unterstellt werden die Leistungen und Kosten der Bullen und Färsen zu jeweils 50 Prozent.

  2. Sind im Betrieb nur Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, ergibt sich folgende Aufteilung:
    Für die Mutterkühe wird von den sonstigen Rindern je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Für die Kälber der Mutterkuhhaltung erfolgt kein weiterer Wertansatz. Sie sind im Standardeinkommensbeitrag der Mutterkühe berücksichtigt.
    Bei weiteren sonstigen Rinder im Betrieb, werden diese der Bullen- und Färsenmast (fleischbetonte Rasse) zugewiesen. Das Geschlechterverhältnis bei der Ausmästung beträgt 50 Prozent bei männlichen und 50 Prozent bei weiblichen Rindern.

  3. Werden im Betrieb nur Milchkühe und sonstige Rinder gehalten, wird wie folgt vorgegangen:
    Die sonstigen Rinder werden vorerst der Nachzucht der Milchviehhaltung zugewiesen und nach einem festgesetzten Prozentanteil auf verschiedene Altersgruppen verteilt.
    Die ersten sonstigen Rinder sind entsprechend der Anzahl von 25 Prozent der Milchkühe der Kälberaufzucht zuzuschreiben. Weitere sonstige Rinder werden entsprechend der Anzahl von 75 Prozent der Milchkühe der Jungviehaufzucht zugerechnet. (Der Sinn dieser Aufteilung liegt in der Unterteilung auf die Kälber- und Jungviehaufzucht innerhalb der Milchviehnachzucht, da diese unterschiedliche Einkommenswerte erhalten.)
    Sind nach der Verteilung in die Nachzucht weitere sonstige Rinder vorhanden, werden diese den Produktionsrichtungen der Färsen- und Bullenmast des Masttyps Milch zugewiesen.

  4. Sind Milchkühe, Mutterkühe und sonstige Rinder vorhanden, wird wie folgt vorgegangen:


    Von den sonstigen Rindern wird je Mutterkuh ein Kalb abgezogen. Verbliebene sonstige Rinder werden der Kälberaufzucht (Milch) zugewiesen.

    Sind nach diesen Verteilungen weitere Rinder vorhanden, werden diese der Jungviehaufzucht (Milch) angerechnet.

    Nach der Aufteilung der Tiere innerhalb der Jungviehaufzucht werden verbliebene Rinder im Betrieb zu Mastrindern gezählt. Sie werden anteilig den Masttypen „Milch“ und „Mutterkuh“ zugewiesen. Die zuzurechnende Anzahl der sonstigen Rinder zur Mast werden auf die Geschlechter (männlich/weiblich) verteilt. Es werden 50 Prozent der Färsenmast und 50 Prozent der Bullenmast zugerechnet.

Vergrößerung des Bildes für .

Vom Herdenmodell zum betriebsindividuellen Standardeinkommenswert für sonstige Rinder:

  1. Nach der Verteilung des Bestands an sonstigen Rindern über das Herdenmodell wird die Anzahl in diesen fünf Rinderarten mit dem jeweils zugehörigen Standardeinkommenswert (s. Anlage 3 Satzung) multipliziert.
  2. Die Gesamtsumme der StEW aus den fünf Rinderarten wird im Anschluss wieder durch die Anzahl aller sonstigen Rinder geteilt.
  3. Ergebnis ist der betriebsindividuelle StEW je sonstigem Rind.

Der betriebsindividuelle Standardeinkommenswert der sonstigen Rinder ist im jeweiligen Beitragsbescheid ausgewiesen und kann auch über den Beitragsrechner nachverfolgt werden. 

Besonderheit bei der Wertermittlung für Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifische

Das KTBL hat für diese wenig verbreiteten Katasterarten keine valide Datengrundlage für die Ermittlung des jeweiligen Einkommenspotenzials. Daneben liegen im Kataster der SVLFG bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen lediglich die Angaben zum Arbeitsaufwand (Anzahl der Arbeitstage) vor – nicht aber zur Flächengröße oder Anzahl der Fische. Das KTBL muss daher bei der Ermittlung des Standardeinkommenswertes von der grundsätzlichen Methodik abweichen und orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestlohn.

Bei Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie Forellen und Beifischen werden die im Kataster erfassten Arbeitstage (1 Arbeitstag = 10 Stunden) zugrunde gelegt. Die Ermittlung des Standardeinkommenswertes erfolgt durch Multiplikation mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn als anzunehmendes „Mindesteinkommen“.

Pro gemeldetem Arbeitstag ergibt sich für diese Unternehmen daher ab 01.01.2025 ein Standardeinkommenswert von 128,20 Euro (10 Stunden x 12,82 Euro Mindestlohn pro Stunde).

Einkommenswerte in Satzung abgebildet

Alle Einkommenswerte (Standardeinkommensbeiträge, Ergänzungswerte, Standardeinkommenswerte) sind in der Anlage 3 zur Satzung der SVLFG abgebildet. Individuelle Abfragen können Sie auch mittels unseres Beitragsrechners vornehmen.

Härtefallregelung

Die Standardeinkommenswerte richten sich nach dem Landkreis des Betriebssitzes. Dies kann in Fällen, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen hinaus erfolgt, zu individuellen Härten bei den maßgebenden Einkommenswerten führen.

Beispiel:

Ist das Unternehmen aufgrund des Betriebssitzes dem Landkreis A zugeordnet, die Wirtschaftsflächen bzw. die Stallungen befinden sich aber überwiegend im Landkreis B, erfolgt die Ermittlung des Standardeinkommens für das gesamte Unternehmen nach den Einkommenswerten des Landkreises A. Sind diese höher als im Landkreis B, ergibt sich insgesamt ein höheres Standardeinkommen, was wiederum zu einer höheren Beitragsklasseneinstufung führen kann.

Für diese Fälle gibt es eine Härtefallregelung, die im Ergebnis zur Verwendung eines „besonderen Standardeinkommens“ führt. Für die Ermittlung des besonderen Standardeinkommens sind die Standardeinkommenswerte des Landkreises zugrunde zu legen, in dem sich die Fläche oder der Standort der Tierhaltung befindet.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Mehr als die Hälfte der Unternehmensflächen oder mehr als die Hälfte der Tiere werden nicht im Landkreis des Unternehmenssitzes bewirtschaftet bzw. gehalten.
  2. Das aufgrund der Verhältnisse am Unternehmenssitz ermittelte Standardeinkommen muss um mehr als 20 v. H. von dem aufgrund der tatsächlichen Flächenlage oder des Standorts der Tierhaltung ermittelten Standardeinkommen abweichen.

Es ist ein formloser Antrag mit entsprechendem Flächen- und Tierverzeichnis erforderlich. Da diese Härtefallregelung sowohl für die Versicherten als auch für die SVLFG neu ist, gibt es leider (noch) keine Formulare für die Antragstellung.

Hinweis zur Antragstellung:

Um das besondere Standardeinkommen ab Jahresbeginn berücksichtigen zu können, muss der Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides einen schriftlichen Antrag bei der LKK stellen. Geht der Antrag später ein, kann das individuell berechnete Standardeinkommen erst vom Antragsmonat an berücksichtigt werden.

Beitrags­bemessung bis 31.12.2024

Weil es unter Umständen auch zu Beitragsänderungen in die Vergangenheit kommen kann, finden Sie nachstehend noch Informationen zum bis 31.12.2024 geltenden Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“.

Landwirt­schaftliche Unternehmer

Beitragsmaßstab

Die Beiträge für unsere versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer werden einheitlich nach dem so genannten korrigierten Flächenwert berechnet. Hierbei handelt es sich um einen Einkommensersatzmaßstab, der nach dem Willen des Gesetzgebers den Besonderheiten der „grünen Berufe“ Rechnung trägt, den Berufsstand stärkt und zukunftssicher macht.

Der Einkommensersatzmaßstab „korrigierter Flächenwert“ zielt darauf ab, für den relativ kleinen Versichertenkreis der LKK eine möglichst konstante und gesicherte Finanzgrundlage zu schaffen. 

Beitragsmaßstab ist gesetzlich vorgegeben …

Der Gesetzgeber hat den Beitragsmaßstab für die Versicherten der LKK gesetzlich definiert (§ 40 KVLG 1989) und damit stark eingeschränkt. Danach kann die Satzung die Beiträge nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festsetzen. Das Arbeitseinkommen oder andere steuerrechtliche Einkommensbegriffe fallen nicht darunter.

Außerdem darf kein einheitlicher Prozentsatz festgesetzt werden, sondern es müssen 20 Beitragsklassen mit entsprechend festzusetzenden Beiträgen gebildet werden.

Die zulässigen Beitragsmaßstäbe haben eines gemeinsam: Sie stellen für das jeweilige Unternehmen einen Einkommensersatzwert dar. 

… und satzungsmäßig verankert.

Die Versichertenvertreter der LKK haben sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab soll die Ertragskraft bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden.

Grundsätzliche Ertragskraft bestimmt die Beitragseinstufung

Mit der Zugrundelegung von Durchschnittswerten bleibt die individuelle und teilweise beeinflussbare steuerliche Einkommenssituation gewollt unberücksichtigt. 

Entscheidend bleibt die grundsätzliche Ertragskraft der Unternehmen, die jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der „Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV)“ festgestellt wird. Die AELV stützt sich auf die Auswertung der Einkommen von ca. 8.000 Testbetrieben. 

In der AELV werden so genannte Beziehungswerte zwischen dem Wirtschaftswert (vergleichbar mit dem Flächenwert) und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne, der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe, festgelegt.

Korrigierter Flächenwert – einfach ausgedrückt

Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von ca. 8.000 Testbetrieben werden mit der dazugehörigen Unternehmensgröße (dargestellt durch den Wirtschaftswert dieser Betriebe) ins Verhältnis gesetzt.

Dieses Verhältnis wird dann als Beziehungswert (Multiplikator) dargestellt. Ergebnis ist der „korrigierte Flächenwert“.

Die Berechnungsmethode

Zunächst wird der Flächenwert des landwirtschaftlichen Unternehmens ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei die bewirtschaftete Fläche mit dem durchschnittlichen (ggf. weinbaulichen) Hektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes multipliziert.

Beispiel:

Bei einer landwirtschaftlichen. Nutzfläche von 40 ha und einem gemeindlichen Hektarwert von 2.500 DM ergibt sich ein Flächenwert von 100.000,00 DM.

Feste Hektarwerte

Für folgende Nutzungsarten gelten abweichend vom durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde feste Hektarwerte:

  • Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deiche und Hallignutzungen) je Hektar 150 DM
  • Forsten 150 DM je Hektar
  • Fluss- und Seenfischer (1 Arbeitstag = 40 DM)
  • Imker (1 Bienenvolk = 50 DM)
  • Wanderschäfer (1 Großtier = 20 DM)
  • Flächen in klimatisch gesteuerten Einrichtungen (z. B. Unterglasflächen) = 1.863 DM je Hektar

Dabei fällt auf, dass noch mit DM-Werten gerechnet wird. Dies entspricht der Rechtslage, da alle Werte im Zusammenhang mit der Flächenbewertung von den Finanzbehörden weiterhin in DM festgesetzt werden.

Multiplikatoren für Sonderkulturen

Bei Sonderkulturen entsprechen diese Ansätze nicht den Einkommensmöglichkeiten. Deshalb kommen bei Sonderkulturen zusätzlich Multiplikatoren zur Anwendung. Diese wurden auf gutachterliche Empfehlung aus der Relation der Einkommensmöglichkeiten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Sonderkulturen nach den sogenannten Einheitsquadratmetern gebildet.


Klimatisch gesteuerte Einrichtung
(Unterglasfläche)
heizbar

Klimatisch gesteuerte Einrichtung
(Unterglasfläche)
nicht 
heizbar

Freiland
Obst und Feldgemüse extensiv, mit mechanischer Ernte

4,31
Gemüse einschließlich Feldgemüse54,3336,997,04
Blumen und Zierpflanzen81,7138,5722,41
Sonstige Gartengewächse36,0028,004,00
Obst

4,45
Christbaumkulturen

2,15
Hopfen und Tabak

3,00
Baumschulen

12,40

Vom Flächenwert zum korrigierten Flächenwert

Der gegebenenfalls unter Berücksichtigung der festen Hektarwerte und Multiplikatoren errechnete Flächenwert ist dann (ohne den Flächenwert der Forstflächen) der Tabelle mit den Beziehungswerten (Multiplikatoren) der AELV zuzuordnen. 

Dabei wird die jeweils aktuelle Tabelle (also im Jahre 2024 die Tabelle "AELV 2024") für Haupterwerbslandwirte benutzt.

Für den Beispielsbetrieb ergibt sich ein Beziehungswert (Multiplikator) von 0,697400.

Der Flächenwert ist mit dem Beziehungswert zu multiplizieren. Das Ergebnis ist dann der "korrigierte Flächenwert". Für den Beispielsbetrieb ergibt sich also folgende Berechnung: 100.000,00 DM x 0,697400 = 69.740,00 Euro.

Besonderheit bei Forstflächen

Sind Forstflächen zu berücksichtigen, wird der Flächenwert für die Forstflächen nicht mit dem Beziehungswert der AELV multipliziert, sondern lediglich in Euro umgerechnet (durch 1,95583 geteilt). 

Nach den Feststellungen des Gutachters entwickelt sich das Verhältnis zwischen Fläche und Gewinn bei Forstflächen nämlich nicht degressiv, so dass die Anwendung der degressiv wirkenden Faktoren der AELV nicht zu einer sachgerechten Bewertung der Forstflächen führen würde.

Vom korrigierten Flächenwert zum Beitrag

Der festgestellte korrigierte Flächenwert (einschließlich der gesondert berechneten Forstflächen) ist anschließend der Beitragstabelle zuzuordnen.

Der Beispielsbetrieb wäre danach in die Beitragsklasse 13 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 480,05 Euro einzuordnen.

Individuelle Beitragsberechnung?

Sie wollen für Ihr Unternehmen den Beitrag berechnen? Nutzen Sie unseren Beitragsrechner.

Beitragstabelle landwirtschaftliche Unternehmer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024

Beitragstabelle landwirtschaftliche UnternehmerBeitragstabelle gültig ab 1. Januar 2024

Beitrags-

klasse

korrigierter Flächenwert

(EUR)

Monatlicher Beitrag (EUR)
Krankenkasse
Beitrag Pflegekasse ElternBeitrag PK Eltern 2 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 3 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 4 Kinder bis 25Beitrag PK Eltern 5 Kinder bis 25Beitrag PK Kinderlose
1Kleinunternehmer120,1023,3021,5019,82
18,14
16,33
27,43
2bis 6.000121,1023,4921,6819,98
18,29
16,47
27,66
3bis 12.000163,2631,6729,2226,94
24,65
22,20
37,29
4bis 18.000194,6237,7634,8432,11
29,39
26,47
44,45
5bis 24.000               225,97       43,8440,4537,29
34,12
30,73
51,61
6bis 30.000258,4150,1346,2642,64
39,02
35,14
59,02
7bis 36.000289,7656,2151,8747,81
43,75
39,41
66,18
8bis 42.000322,2062,5157,6753,16
48,65
43,82
73,59
9bis 48.000353,5568,5963,2958,34
53,39
48,08
80,75
10bis 54.000384,9174,6768,9063,51
58,1252,35
87,91
11bis 60.000416,2680,7574,5168,68
62,8656,61
95,07
12 bis 66.000447,6286,8480,1273,86
67,59
60,88
102,24
13bis 72.000480,0593,1385,9379,21
72,49
65,29
109,64
14bis 78.000511,4199,2191,54
84,38
77,22
69,55
116,81
15bis 84.000542,76105,3097,15
89,56
81,96
73,82
123,97
16bis 90.000575,20111,59102,96
94,91
86,86
78,23
131,38
17bis 96.000606,55117,67108,57
100,08
91,59
82,49
138,54
18bis 102.000637,91123,75114,19
105,26
96,32
86,76
145,70
19bis 108.000670,34130,05119,99
110,61
101,22
91,17
153,11
20über 108.000727,18141,07130,17
119,98
109,8098,90166,09

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