Erläuterungen
Nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt hat.
Landwirte im Beitrittsgebiet, die erstmals ab 01.01.1995 der Versicherungspflicht nach dem ALG unterliegen, hätten, falls keine weiteren Alternativen des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 SGB VI zuträfen, zumindest im ersten Halbjahr 1995 keinen Anspruch auf Maßnahmen zur Rehabilitation. Um dies zu vermeiden, bestimmt die Vorschrift, dass den Beitragszeiten nach dem ALG Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleichstehen. Die Regelung begünstigt gleichermaßen die nach § 1 Abs. 3 versicherten Ehegatten.
Weitere Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass
- der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat (Nr. 1),
- der Sitz des landwirtschaftlichen Unternehmens in den neuen Bundesländern liegt (Nr. 2) und
- vor dem Inkrafttreten des ASRG 1995 keine Beiträge zur LAK gezahlt worden sind (Nr. 3).
Bezüglich der ersten beiden Voraussetzungen wird auf die Erläuterungen zu § 85 Abs. 4 verwiesen.
Personen, die entgegen Nummer 3 schon vor dem 01.01.1995 Beiträge zur LAH gezahlt hatten, bedürfen der Übergangsregelung nicht, weil sie in aller Regel die notwendige Vorversicherungszeit aufgrund ihrer Beitragszeiten nach dem GAL erfüllen.