§ 33
Berechnung
(1) 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:
3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
(2) 1Der Zuschuss zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemisst sich wie der Zuschuss zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuss für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Satz 1 bestimmt den höchstmöglichen Beitragszuschuss. Der höchste Zuschuss wird in einem Prozentsatz des Beitrages bemessen. Er beträgt seit dem 01.01.2000 60 % (vorher 80 %) des Beitrages.
Satz 2 regelt die Berechnung des Beitragszuschusses abhängig vom jährlichen Einkommen.
Rechtszustand bis 31.03.2021:
Die Zuordnung erfolgte je nach Einkommenshöhe. Bis zu einem jährlichen Einkommen i. S. d. § 32 a. F. von 8.220 Euro betrug der Zuschuss 60 % des Beitrages; darüber waren 520-Euro-Sprünge vorgesehen, innerhalb derer sich der Zuschuss um jeweils vier Prozentpunkte minderte. Überstieg das Einkommen 8.220 Euro, nicht aber 8.740 Euro, betrug der Zuschuss (60,0 - 4 =) 56 % des Beitrages. Diese Reihe setzte sich bis zur Einkommensgrenze des § 32 Abs. 1 a. F. i. H. v. 15.500 Euro fort.
Rechtszustand ab 01.04.2021:
Das bis 31.03.2021 gültige System von Beitragszuschussklassen wurde ab dem 01.04.2021 durch eine lineare Berechnung des Beitragszuschusses anhand der in Satz 2 gesetzlich festgelegten Berechnungsformel ersetzt. Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 % der Bezugsgröße wird der höchste Beitragszuschuss gewährt. Ausgehend vom Höchstzuschuss sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen bis die Einkommensgrenze für den Zuschussanspruch nach § 32 Abs. 1 (weniger als 60 % der Bezugsgröße) erreicht ist. Maßgeblich als Berechnungsfaktoren sind die Bezugsgröße und der Beitrag des Jahres, für das der Beitragszuschuss berechnet wird. Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus § 32 Abs. 2.
Bei der Zuschussberechnung mit der Formel ergeben sich im „Randbereich“ der Grenzwerte 30 und 60 % der Bezugsgröße Berechnungsergebnisse, die angesichts des Wortlauts der Regelung nicht sachgerecht sind:
Zuschussgrenze
Zuschussanspruch besteht nach § 32 Abs. 1 „…wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.“ Es besteht demnach kein Zuschussanspruch, wenn das Einkommen 60 % (und mehr) der Bezugsgröße beträgt.
Es gibt jedoch Fälle, in denen aufgrund des ermittelten Einkommens ein bestehender Anspruch auf Beitragszuschuss mit einem Zahlbetrag von 0 Euro entsteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Einkommensgrenze nur um wenige Euro unterschritten wird. Ursächlich hierfür ist die kaufmännische Rundung nach Berechnung mit der Formel. Einen Zuschussanspruch mit einem Leistungsbetrag von 0 Euro darf es nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung jedoch nicht geben. In diesen Fällen wird der Zahlbetrag auf 1 Euro festgelegt.
Höchstzuschuss
Anspruch auf den Höchstzuschuss (60 % des Beitrags) besteht nach Absatz 1 „bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der jährlichen Bezugsgröße“. Bis einschließlich 30,00 % der Bezugsgröße ist damit der Höchstzuschuss zu gewähren (z. B. im Jahr 2021: 11.844 Euro). Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dann im Jahr 2021 bei einem Einkommen über dem Betrag von 11.844 Euro, also ab 11.845 Euro (Abrundung des Einkommens auf volle Euro nach § 32 Abs. 2 Satz 2), die Berechnungsformel anzuwenden.
Hier gibt es Fälle, in denen die Anwendung der Berechnungsformel zu einem Höchstzuschussanspruch führt, obwohl das Einkommen über der Einkommensgrenze für den Höchstzuschuss liegt. Ursächlich ist auch hier die kaufmännische Rundung. In diesen Fällen ist der Zahlbetrag um 1 Euro zu vermindern. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Vorschrift darf nur bis zu einem Einkommen bis einschließlich 30 % der Bezugsgröße der Höchstzuschuss gewährt werden.
- Beispiel für 2021:
- Höchstzuschuss in Höhe von 155 Euro bis zu einem Einkommen in Höhe von 11.844 Euro
- Anwendung der Formel ab einem Einkommen in Höhe von 11.845 Euro
- Berechnungsergebnis bei Anwendung der Formel und kaufmännischer Rundung (Einkommen 11.845 Euro) = 155 Euro; dieses Ergebnis widerspricht dem gesetzlichen Wortlaut
- Berechnungsergebnis unter Berücksichtigung der getroffenen Auslegung = 154 Euro
Satz 3 enthält eine Rundungsvorschrift. Dadurch wird stets ein voller Eurobetrag als Beitragszuschuss gewährt.
Absatz 2 regelt die Höhe des Beitragszuschusses für Mifas. Entsprechend § 68 Satz 2, der den Monatsbeitrag für Mifas wie im bisherigen Recht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GAL) auf die Hälfte eines Unternehmerbeitrages festsetzt, wird als Beitragszuschuss ebenfalls nur die Hälfte des nach Absatz 1 berechneten Beitragszuschusses gewährt. Eigenes Einkommen des Mifa bleibt bei dieser Zuschussberechnung außer Betracht. Maßgebend ist ausschließlich der Zuschussanspruch des Landwirts, mit dem der Mifa verwandt oder verschwägert oder dessen Pflegekind er ist.
Besteht ein Verwandtschafts-/Schwägerschafts-/Pflegekindschaftsverhältnis (vgl. § 1 Abs. 8) zu mehreren Mitunternehmern, ist der Zuschuss zum Mifa-Beitrag nach Maßgabe von Satz 2 aus dem arithmetischen Mittel zu berechnen.
- Beispiel:
- Mitunternehmer A hat einen Zuschussanspruch in Höhe von 28,00 Euro.
- Mitunternehmer B einen solchen von 73,00 Euro.
- Der Beitragszuschuss für den gemeinsamen Mifa beträgt die Hälfte des Durchschnitts der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer:
28 Euro + 73 Euro = 101,00 Euro - Durchschnitt:
101 : 2 = 50,50 Euro - hiervon 50 % = 25,25 Euro
- gerundet (Satz 3): = 25,00 Euro
Die Regelung greift nach ihrem Zweck auch ein im Verhältnis zu Mitunternehmern, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze (§ 32 Abs. 1) nicht zuschussberechtigt sind. Für diese ist ein „Beitragszuschuss“ von 0 Euro in die Berechnung einzustellen. Dagegen ist die Regelung nicht anwendbar im Verhältnis zu Mitunternehmern, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht nach § 1 Abs. 2 versichert sind.