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§ 104 

Höhe der Rente für frühere Ehegatten

1Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. 2Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. 3§ 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag der Witwen- oder Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekürzt wird.

Erläuterungen

Die Vorschrift bestimmt in Satz 1 die Höhe des sich auf § 88 stützenden Rentenanspruchs des früheren Ehegatten analog den Vorschriften, die die Ermittlung einer Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten festlegen (§ 23). Nach Sinn und Zweck des Sterbevierteljahrs, der dem überlebenden Ehegatten insbesondere einen Puffer für die finanzielle Umstellung nach dem Tod des Versicherten schaffen soll, scheidet die Anwendung des Rentenartfaktors 1,0 nach § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 aus.

Die Höhe der Rente an frühere Ehegatten ist nach Satz 2 abhängig von dem Verhältnis der Dauer der Ehe des früheren Ehegatten mit dem verstorbenen Landwirt zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit sonstigen Berechtigten. Für die früheren Ehegatten ist jedoch ein Höchstbetrag vorgesehen, der sich aus dem Verhältnis der während der Ehezeit geleisteten Beiträge zu der Anzahl der insgesamt vom verstorbenen Landwirt gezahlten Beiträge ergibt.

Satz 3 modifiziert die Anwendung des § 27 Abs. 2 in der Weise, dass für Witwen und Witwer ein Mindestbetrag vorgesehen ist. Danach wird die Witwen- oder Witwerrente, unabhängig von dem konkreten Verhältnis der Dauer der Ehezeiten, höchstens um den Betrag gekürzt, der an den früheren Ehegatten als Rente zu zahlen ist.
 

  • Beispiel:
  • Landwirt A zahlte vom 01.10.1967 bis 30.09.1992 für 300 KM Beiträge zur LAK. Ab dem 01.10.1992 bezog er bis zu seinem Tod am 16.04.1995 Altersrente. A war vom 18.05.1952 bis 26.10.1972 (246 KM) mit B und ab Mai 1985 mit C verheiratet.

    In welcher Höhe ist die Witwenrente an C und die Rente an den früheren Ehegatten B zu leisten?
     
  • Lösung:
  • 1.  Rente an den früheren Ehegatten B
  • höchstens aber:

  • Ergebnis:
  • Der niedrigere Betrag (I oder II) ist als Rente an den früheren Ehegatten B zu zahlen.
  •  
  • 2.  Rente an die Witwe C (Satz 3 i. V. m. § 27 Abs. 2)

  • mindestens aber:
  • Witwenrente - Rente an den früheren Ehegatten B (Ergebnis zu 1.) = Betrag IV
     
  • Ergebnis:
  • Der höhere Betrag (III oder IV) ist als Rente an die Witwe C zu zahlen.

Stand: November 2020