Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Manchmal kann die Pflege aufgrund eines unerwarteten Ereignisses kurzzeitig nicht im gewohnten Umfeld zu Hause oder durch die vertraute Pflegeperson durchgeführt werden.
Um Ihnen auch in solchen Zeiten, z. B. weil nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss oder Ihre Pflegeperson krank oder im Urlaub ist, die bestmögliche Pflege zu garantieren, leisten wir Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege
Sie können selbst entscheiden, wer die Betreuung übernehmen soll. Dies können ein ambulanter Pflegedienst, Angehörige, Freunde oder Nachbarn sein. Auf diese Weise können Sie auch während der Abwesenheit Ihrer Pflegeperson in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben.
Alternativ können Sie für die Zeit auch den Service einer vollstationären Einrichtung nutzen, zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Pro Kalenderjahr erhalten Sie in den Pflegegraden 2 bis 5 Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstatten wir Ihnen maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernehmen wir die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder im Haushalt lebende Personen Ihre Ersatzpflege, zahlen wir die nachgewiesenen Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Hat Ihre Ersatzkraft höhere Ausgaben (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) oder übt sie die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, erstatten wir maximal 1.612 Euro (bzw. 2.418 Euro, sofern noch nicht ausgeschöpfte Beträge der Kurzzeitpflege - max. 806,00 EUR - eingesetzt werden sollen).
Es kommt sicherlich vor, dass Ihre Pflegeperson die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrechen muss, etwa für einen Arztbesuch oder anderweitigen Termin. Auch dann übernehmen wir die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege stundenweise in Anspruch genommen wird, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft im Einsatz ist.
Sie können die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege verbinden. Sind Beträge der Kurzzeitpflege noch nicht verbraucht, kann das Geld für die Verhinderungspflege um bis zu 806,00 EUR erhöht werden. Dafür muss eine Person die Verhinderungspflege übernehmen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. In diesem Fall erhöht sich der maximale Anspruch auf insgesamt 2.418 Euro. Für nachgewiesene Kosten wie Verdienstausfall oder Fahrkosten gilt dies auch, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder im gemeinsamen Haushalt lebt.
Kurzzeitpflege
Sie erhalten Kurzzeitpflege auf Antrag, z. B:
- im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme
- bei einer kurzfristigen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
- wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder verhindert ist
- in einer sonstigen Situation, in der häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (zum Beispiel während Ihr Badezimmer umgebaut wird)
Voraussetzung ist, dass bei Ihnen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist und Sie in eine zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen.
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Sie auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn Ihre gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist, während Ihre Pflegeperson dort an einer medizinischen Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation teilnimmt.
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, haben Sie pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen (56 Tage).
Die maximalen Leistungsbeträge der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro und der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro können zusammengenommen flexibel für beide Leistungen für die Dauer von je acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Die Pflegekasse kann für diesen Zeitraum die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewähren.
Die Voraussetzung einer Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
Sie kommen mit dem Betrag für die Kurzzeitpflege nicht aus? Dann können Sie den noch nicht ausgeschöpften Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verwenden, wenn die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Verhinderungspflege erfüllt sind. Das können bis zu 1774,00 Euro sein. In diesem Fall steigt der Höchstanspruch auf insgesamt bis zu 3386,00 Euro. Die Anspruchsdauer von acht Wochen für die Kurzzeitpflege verlängert sich dadurch nicht.
Der Gemeinsame Jahresbetrag setzt sich zusammen aus den Leistungsbeträgen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Anspruchsberechtigten haben die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in Höhe von 3.386 Euro (1.612 Euro aus der Verhinderungspflege und 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege) flexibel für beide Leistungsarten einzusetzen.
Ab dem Pflegegrad 4 haben Kinder und Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres künftig Anspruch auf ein Entlastungsbudget aus den Mitteln der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Der Gemeinsame Jahresbetrag setzt sich zusammen aus den Leistungsbeträgen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Die Anspruchsberechtigten haben die Möglichkeit, den Gesamtbetrag in Höhe von 3.386 Euro (1.612 Euro aus der Verhinderungspflege und 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege) flexibel für beide Leistungsarten einzusetzen.
Die maximalen Leistungsbeträge der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro und der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro können zusammengenommen flexibel für beide Leistungen für die Dauer von je acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Die Pflegekasse kann für diesen Zeitraum die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewähren.
Die Voraussetzung einer Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
Antrag stellen
- Antrag auf Leistungen der Kurzzeitpflege sowie zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen PDF, nicht barrierefrei, 490 KB
- Merkblatt zum Antrag auf Kurzzeitpflege PDF, nicht barrierefrei, 518 KB
- Erklärung der pflegebedürftigen Person zur Versorgung in einer Kurzzeitpflege während der Rehabilitation des pflegenden Angehörigen PDF, nicht barrierefrei, 559 KB
- Antrag auf Verhinderungspflege PDF, nicht barrierefrei, 589 KB
- Merkblatt zum Antrag auf Verhinderungspflege PDF, nicht barrierefrei, 568 KB
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
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