Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Im Rahmen der Einführung der Widerspruchslösung für die ePA sieht der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen gegen die Einrichtung der ePA vor, nachdem Ihnen entsprechende Informationen von Ihrer Krankenkasse übermittelt wurden. Das gleiche Verfahren gilt auch, wenn Sie erstmalig Kontakt mit der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Wenn Sie also keine ePA haben möchten, widersprechen Sie der Bereitstellung gegenüber Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Im Rahmen der ePA gibt es eine Vielzahl von Widerspruchsmöglichkeiten, die Ihnen die Ausgestaltung der Nutzung entsprechend Ihren Bedürfnissen ermöglicht. Die folgende Tabelle 3 stellt die Widerspruchmöglichkeiten dar. Einen erteilten Widerspruch können Sie dabei jederzeit widerrufen. Das zum Widerspruch genutzte Verfahren kann dabei vom Verfahren des Widerrufs abweichen. So könnten Sie z. B. einen Widerspruch direkt über die ePA-App erteilt haben, diesen aber über die Ombudsstelle der Krankenkasse widerrufen.
Mithilfe der ePA-App haben Sie die Möglichkeit, dem Zugriff durch einzelne Leistungserbringereinrichtungen explizit zu widersprechen. Der Widerspruch kann dabei vor oder nach dem Besuch in der entsprechenden Leistungserbringereinrichtung in der ePA-App erteilt werden. Ein Widerspruch bezieht sich immer auf die gesamte Akte. Ein einmal erklärter Widerspruch kann jederzeit über die ePA-App zurückgenommen werden. Wenn Sie die ePA-App nicht nutzen, stehen Ihnen die anderen in der Tabelle genannten Verfahren zur Verfügung.
Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen der ePA-Nutzung Tabelle 3
Widerspruch gegen | Erteilt | Auswirkung |
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die ePA* | mittels ePA-App Ihrer Krankenkasse (nur bei bestehender ePA) gegenüber Ihrer Krankenkasse | Es wird keine ePA für Sie angelegt. Sollte Ihr Widerspruch nach der 6-wöchigen Frist im Rahmen der Erstanlage eintreffen, werden die angelegte ePA und die in ihr befindlichen Daten unwiderruflich gelöscht. |
den Zugriff auf die ePA durch eine Leistungserbringereinrichtung* | mittels ePA-App Ihrer Krankenkasse gegenüber der Ombudsstelle | Die betroffene Leistungserbringereinrichtung kann bis zum Widerruf nicht auf die Daten in Ihrer ePA zugreifen und damit keine Daten in der ePA lesen oder einstellen. Bereits von der Leistungserbringereinrichtung heruntergeladene Daten bleiben in der Behandlungsdokumentation der Einrichtung verfügbar. |
das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation durch eine Leistungserbringereinrichtung | gegenüber einer Leistungserbringereinrichtung (z. B. im Rahmen eines Vor-Ort-Besuchs oder einer Videosprechstunde) | Die Leistungserbringereinrichtung stellt die vom Widerspruch betroffenen Daten nicht in die ePA ein. Die Informationen stehen somit nicht in Ihrer ePA für Sie und andere Leistungserbringende zur Verfügung. |
das Einstellen von Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen | mittels ePA-App Ihrer Krankenkasse gegenüber Ihrer Krankenkasse | Ihre Krankenkasse stellt keine Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein. |
die medizinischen Anwendungsfälle der ePA* | mittels ePA-App Ihrer Krankenkasse gegenüber der Ombudsstelle | Die Nutzung des jeweiligen Anwendungsfalls ist nicht möglich. Detaillierte Informationen zu den Auswirkungen des Widerspruchs finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA) |
die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken** | mittels ePA-App Ihrer Krankenkasse (voraussichtlich ab dem 15. Juli 2025) gegenüber der Ombudsstelle | Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken ist entweder insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig. Die bis zum Widerspruch übermittelten und für konkrete Forschungsvorhaben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 12 Die Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gemeinwohlorientierten Zwecken |
* Bei einem Kassenwechsel überträgt Ihre bisherige Krankenkasse die Widerspruchsinformation an Ihre neue Krankenkasse. ** Ab voraussichtlich dem 15. Juli 2025 überträgt Ihre Krankenkasse die Widerspruchsinformation zur neuen Krankenkasse. |
Sollten Sie sich dazu entscheiden, die ePA oder einzelne ihrer Möglichkeiten nicht zu nutzen, entstehen Ihnen hieraus keine Nachteile für Ihre Gesundheitsversorgung. Ihre Gesundheitsversorgung bleibt auch künftig durch die etablierten Verfahren gewährleistet. Allerdings steht Ihnen dann der genannte Nutzen der ePA auch nicht zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Sie haben grundsätzlich und jederzeit die Möglichkeit, Ihre ePA komplett zu schließen, also löschen zu lassen. Dazu müssen Sie der Nutzung der ePA gegenüber Ihrer Krankenkasse widersprechen. Dieser Widerspruch gegen die Nutzung der ePA muss gegenüber Ihrer Krankenkasse in einer geeigneten Form ausgesprochen werden. Dies kann beispielsweise über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App geschehen oder aber schriftlich, z. B. per Brief. Zum genauen Vorgehen wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Der Widerspruch gegen eine bestehende ePA hat deren Löschung zur Folge. Von der Löschung betroffen sind alle Inhalte Ihrer Akte: sämtliche Dokumente, erteilte Berechtigungen und Protokolleinträge. Die Verantwortung zur Sicherung der in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente obliegt in diesem Fall Ihnen. Wenn Sie bestimmte Dokumente auch nach Schließung Ihrer ePA behalten wollen, müssen Sie diese anderweitig speichern.
Nutzen Sie die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App zum Zugriff auf die ePA, haben Sie die Möglichkeit, die Protokolldaten ebenfalls auf Ihrem eigenen Endgerät zu sichern. Die Anwendung bietet Ihnen dazu eine entsprechende Funktion an. Neben der Sicherung der Dokumente ist auch die Sicherung der Protokolldaten aus Sicht des Datenschutzes sinnvoll, damit Sie später nachvollziehen können, wer Zugriff auf Ihre Akte hatte. Auch die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse kann Ihnen die Protokolle in geeigneter Form bereitstellen. Näheres dazu finden Sie unter Wie unterstützt mich die Ombudsstelle meiner Krankenkasse bei der Nutzung der ePA?
Wichtig zu wissen: Sie müssen die Protokolle anfordern oder abrufen, bevor Ihr Widerspruch gegen die Nutzung der ePA wirksam wird.
Da die ePA als lebenslange Akte konzipiert ist, hat der Gesetzgeber auch Regelungen für den Todesfall getroffen. Eine Krankenkasse hat die ePA binnen 12 Monaten nach Kenntnis über den Tod einer versicherten Person zu löschen hat. Es sei denn, es werden entgegenstehende berechtigte Interessen Dritter geltend gemacht und nachgewiesen.