Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie über die von Ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Verwaltung Ihrer ePA benennen können. Die vertretungsberechtigte Person und die vertretene Person müssen nicht bei derselben Krankenkasse versichert sein.
Die Einrichtung von Vertretungen ist auch über die ePA-App der Person möglich, die Sie vertreten soll. In diesem Fall benötigen Sie kein eigenes Endgerät und keine ePA-App, müssen aber die vertretungsberechtigte Person zum Zugriff auf Ihre ePA berechtigen, z. B. indem Sie Ihre eGK und PIN am Endgerät der vertretungsberechtigten Person nutzen. Beachten Sie dabei aber, dass zum Entzug der Vertretungsberechtigung, der jederzeit möglich ist, eine ePA-App erforderlich ist. Der Entzug dieser Berechtigung ist nicht über die Ombudsstelle möglich.
Ihre Vertretung hat annähernd die gleichen Rechte wie Sie selbst. Sie kann beispielsweise Widersprüche gegenüber zugriffsberechtigten Leistungserbringereinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken u. a.) einlegen und die in Ihrer Akte gespeicherten Dokumente einsehen. Ihre Vertreterinnen und Vertreter können aber keine weiteren Vertretungen benennen und sind auch nicht befugt, die Akte zu schließen.
Es ist wichtig, dass Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe nur an Personen übertragen, denen Sie vollständig vertrauen und denen Sie beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würden. Vertretungen können – anders als Berechtigungen für Leistungserbringereinrichtungen – nicht von vornherein befristet vergeben werden und laufen daher nicht ab. Sie müssen Ihre Vertreterin bzw. Ihren Vertreter aktiv über die ePA-App Ihrer Krankenkasse von der Vertretung entbinden. Ihre Krankenkasse erläutert Ihnen bei Bedarf die Möglichkeit und das Verfahren zur Vergabe von Vertretungsberechtigungen noch einmal genauer.
Die von Ihrer Krankenkasse eingerichtete Ombudsstelle berät Sie bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA. Die Ombudsstelle informiert Sie insbesondere über das Antragsverfahren, das Verfahren zur Bereitstellung der ePA und das Widerspruchsverfahren sowie über Ihre weiteren Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der ePA und deren Funktionsweise.
Darüber hinaus unterstützt Sie die Ombudsstelle auch bei der konkreten Nutzung der ePA. Sie nimmt Widersprüche gegen die medizinischen Anwendungsfälle der ePA und gegen den Zugriff einzelner Zugriffsberechtigter entgegen und setzt diese technisch für Sie durch. Auch der Widerruf von eingelegten Widersprüchen ist über die Ombudsstelle möglich. Auf Antrag kann Ihnen die Ombudsstelle auch die Protokolldaten Ihrer ePA zur Verfügung stellen.
Die Ombudsstelle kann Ihre Widersprüche gegen Zugriffe von Leistungserbringereinrichtungen durchsetzen sowie deren Widerruf handhaben. Über diesen Weg haben Sie auch ohne ePA-App die Kontrolle darüber, wer auf Ihre Gesundheitsdaten zugreifen darf.
Um den Zugriff einer Leistungserbringereinrichtung zu unterbinden, können Sie gegenüber der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen. Auf dem gleichen Weg können Sie diesen auch widerrufen.
Sie können den Entzug von Zugriffsrechten auch nutzen, um bestehende Zugriffsrechte vor Ablauf der Zugriffsberechtigung zu entziehen, z. B. weil Sie die Behandlung in einer Leistungserbringereinrichtung beenden und einen weiteren Zugang der entsprechenden Einrichtung zu Ihrer ePA verhindern wollen.