§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus
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dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
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dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
2Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. 3 Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
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der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
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dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
4 Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) 1Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
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bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
2Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den jeweiligen Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
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der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
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dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
3Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297-fache des Wirtschaftswerts. 4Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844-fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
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die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
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der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
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dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Die Regelung stellt klar, dass die Verordnung nur für die Beitragszuschussansprüche eines Kalenderjahres gilt. So ist z. B. die AELV eines Jahres auch dann anzuwenden, wenn im Folgejahr oder später über Beitragszuschüsse für das betreffende Jahr zu entscheiden ist; § 94 Abs. 1 Satz 1 ALG ist nicht anwendbar.
Der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ALG vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren, für den die Durchschnittsgewinne der Testbetriebe ermittelt und in Beziehung zu den Wirtschaftswerten gesetzt werden, wird seit der AELV 1998 nicht mehr konkretisiert. Maßgebend sind jedoch weiterhin fünf Wirtschaftsjahre, von denen das letzte im vorvergangenen Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Verordnung gilt, geendet hat. Zum Beispiel werden für die AELV 2022 die Wirtschaftsjahre 2015/2016 bis 2019/2020 zugrunde gelegt.
Satz 1 regelt die Berechnung des Arbeitseinkommens bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert bis zum jeweiligen Höchstbetrag der Anlagen 1 und 2, wenn der Wirtschaftswert durch 1000 ohne Rest teilbar und der Betrieb der Gruppe 1 oder 2 zuzuordnen ist.
Die Gruppeneinteilung ist nicht Gegenstand der Verordnung, sondern richtet sich allein nach § 32 Abs. 6 ALG. Nach Satz 2 gilt für Wirtschaftswerte unter 25.000 DM der für 25.000 DM festgesetzte Beziehungswert.
- Beispiele (AELV 2022):
Wirtschaftswert in DM |
Gruppe |
Beziehungswert |
Arbeitseinkommen in Euro |
10.000 |
2 |
0,6772 |
6.772,00 |
36.000 |
2 |
0,7174 |
25.826,00 |
45.000 |
1 |
0,9617 |
43.276,00 |
Die Sätze 3 und 4 regeln die Berechnung des Beziehungswerts für Wirtschaftswerte, die geringer sind als der jeweilige Höchstbetrag der Anlagen 1 und 2 und dort nicht aufgeführt sind. Aus Satz 3 ergibt sich folgende Formel:
Satz 1 regelt die Berechnung des Arbeitseinkommens bei Betrieben mit einem Wirtschaftswert oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags der Anlagen 1 und 2, wenn der Betrieb der Gruppe 1 oder 2 zuzuordnen und der Wirtschaftswert in der Anlage 3 (für Gruppe 1) oder 4 (für Gruppe 2) aufgeführt ist.
- Beispiele (AELV 2022):
Wirtschaftswert in DM |
Gruppe |
Beziehungswert |
Arbeitseinkommen in Euro |
300.000 |
1 |
0,2947 |
88.410 |
350.000 |
2 |
0,2323 |
81.305 |
- Beispiel:
- Zu ermitteln ist das Arbeitseinkommen für den Beitragszuschuss 2022. Der Betrieb fällt unter Gruppe 1 und hat einen Wirtschaftswert von 325.000 DM.
- Berechnungsgrundlagen:
- WX = 325.000 DM WN = 300.000 DM WH = 350.000 DM
- AE (WN) = 300.000 x 0,2947 = 88.410 Euro
- AE (WH) = 350.000 x 0,2630 = 92.050 Euro
Die Vorschrift beschreibt, wie das Arbeitseinkommen für Betriebe, die nach § 32 Abs. 6 ALG der Gruppe 3 zuzuordnen sind, zu ermitteln ist.
Es ergibt sich folgende Formel:
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Beispiel: - Zu ermitteln ist das Arbeitseinkommen für den Beitragszuschuss 2022.
- Im maßgebenden Kalenderjahr 2020 ist außerbetriebliches Einkommen in Höhe von 23.000 Euro erzielt worden. Der westdeutsche Betrieb hat einen Wirtschaftswert von 34.000 DM.
- Berechnungsgrundlagen:
- ABE = 23.000 Euro
- BG = 38.220 Euro
- AE 1 = (34.000 x 1,0768 =) 36.611,20 Euro
- AE 2 = (34.000 x 0,7186 =) 24.432,40 Euro
Die Vorschrift bestimmt, dass das Arbeitseinkommen auf volle Euro abzurunden ist.
Ggf. erfolgt bei der Berechnung des jährlichen Einkommens nach § 32 Abs. 2 Satz 2 ALG eine erneute Abrundung auf volle Euro.