Zahnärztliche Behandlung
Als LKK Versicherter können Sie den Zahnarzt Ihres Vertrauens frei wählen. Sie benötigen hierzu lediglich Ihre Krankenversichertenkarte.
Die LKK übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit einer vertragszahnärztlichen Behandlung entstehen - ohne zeitliche Begrenzung und auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand.
Kieferorthopädische Behandlung
Durch eine rechtzeitig eingeleitete und regelmäßig durchgeführte kieferorthopädische Behandlung können Kiefer- oder Zahnfehlstellungen teilweise oder völlig beseitigt werden. Deswegen ist eine Behandlung gerade bei Kindern und Jugendlichen in der Regel sehr erfolgreich.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr mit einer Fehlbildung des Gebisses übernimmt Ihre LKK deswegen 80 bzw. 90 Prozent der Kosten. Nach erfolgreichem Abschluss der im medizinisch notwendigen Umfang erfolgten Behandlung erhalten Sie die restlichen 20 bzw. 10 Prozent erstattet.
ParodontoseVorsorge und Behandlung
Gerade im höheren Alter ist die Gefahr, an Parodontitis zu erkranken, recht hoch. Zu spät erkannt, kann sie zu dem Verlust von Zähnen führen. Das muss nicht sein – wenn Sie regelmäßig zum Zahnarzt gehen.
Die Parodontitis ist eine chronische Entzündung des Zahnfleisches und des Zahnhalteapparates. Sie verläuft meist schmerzfrei und wird deshalb erst im fortgeschrittenen Stadium erkannt. Ihr Zahnarzt kann eine solche Erkrankung rechtzeitig erkennen. Die Kosten der Untersuchung und einer möglichen Behandlung werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Neben der eigentlichen Behandlung übernimmt die LKK auch die Kosten für ein parodontales Aufklärungs- und Therapiegespräch, eine individuelle Mundhygieneunterweisung sowie eine unterstützende Parodontaltherapie im Rahmen einer Nachsorge innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der eigentlichen Behandlung.
Füllungstherapie
Ist eine Karies so weit fortgeschritten, dass die Zahnsubstanz angegriffen ist, muss der Zahnarzt diese entfernen und das entstandene Loch wieder entsprechend füllen.
Welche Füllungen bezahlt die LKK?
Bei Füllungen im Bereich der Frontzähne übernimmt die LKK die Kosten in voller Höhe. Dies gilt im Bereich der Seitenzähne auch, wenn eine nachgewiesene Amalgam-Allergie oder eine schwere Nierenerkrankung vorliegt sowie bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr, Schwangeren und Stillenden und bei Milchzähnen.
Sonstige Kunststoff-Füllungen können nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Versicherten hin erbracht werden. In diesen Fällen hat der Zahnarzt mit der LKK immer den „Vertragssatz“ abzurechnen. Die Differenz zu der aufwendigeren Versorgung ist vom Versicherten zu tragen.
Anwendungsgebiete:
Kleine und mittlere Defekte, wenn noch genügend Zahn-Hartsubstanz (Dentin) vorhanden ist.
Für welche Füllung muss ich zuzahlen?
Laufend werden neue Füllungsvarianten entwickelt. Sollten Sie sich für eine besonders aufwendige und teure Versorgungsform entscheiden, tragen Sie die entstehenden Mehrkosten selbst.
Über die zusätzlichen Kosten schließt der Zahnarzt mit Ihnen eine Vereinbarung. In diesen Fällen übernimmt Ihre LKK das Honorar, das auch bei der Fertigung einer der eingangs genannten Füllungen dem Zahnarzt gezahlt worden wäre. Diese rechnet der Zahnarzt mit der LKK ab. Zusätzliche Kosten entstehen für die aufwendigere Füllungstechnik. Die notwendigen Begleitmaßnahmen, wie z. B. Röntgen oder Betäubung, werden von der LKK übernommen. Zu den besonders aufwendigen Füllungsmethoden zählen die laborgefertigten Einlagefüllungen (Inlays).
Wenn Sie Fragen haben, sind wir Ihnen gern behilflich.