Heilmittel
Heilmittel-Richtlinie Ärzte
In der Heilmittel-Richtlinie für Ärzte sind alle Heilmittel verzeichnet, die Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können.
Die Entscheidung, welche Heilmittel in die Richtlinie aufgenommen werden, trifft der G-BA nach eingehender Prüfung. Heilmittel, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Der G-BA hat eine Richtlinie zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte beschlossen.
Sie regelt die verordnungsfähigen Maßnahmen der Physiotherapie sowie Sprech- und Sprach- und Schlucktherapie zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereiches. Andere Heilmittel können durch einen Vertragszahnarzt nicht verordnet werden.
Verordnungsvordrucke für Vertragsärzte
Vertragsärzte müssen ab dem 01.01.2021 nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel nutzen: das neue Formular 13. Dieses löst die alten Formulare 13, 14 und 18 ab. Der Vertragsarzt muss bei der Verordnung von Heilmitteln den Vordruck 13 verbindlich nutzen. Das haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschlossen.
Verordnungsvordrucke für Zahnärzte
Im Zuge der Richtlinienänderung hat sich der GKV-SV auch mit der KZBV auf eine Anpassung des zahnärztlichen Heilmittelverordnungsmusters (Muster Z13) einschließlich der Ausfüllhinweise verständigt. Der geänderte Verordnungsvordruck ist mit Inkrafttreten der geänderten HeilM-RL ZÄ zum 01.01.2021 anzuwenden.
Zulassungsvoraussetzungen
Jeder Anbieter von Heilmitteln bedarf einer Zulassung nach § 124 SGB V, um gesetzlich Versicherte versorgen zu dürfen.
Die Anbieter müssen
- die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
- über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
- die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach §§125 und 125a SGB V anerkennen.
Zulassung durch Arbeitsgemeinschaften (ARGE) auf regionaler Ebene
Seit dem 01.09.2019 erfolgt das Zulassungsverfahren einheitlich und kassenartenübergreifend durch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und Ersatzkassen auf regionaler Ebene. Diese Änderung ergibt sich durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Verträge
Der GKV-Spitzenverband schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel.
Abrechnung
Die Heilmittelerbringer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 i. V. m. § 303 Abs. 3 SGB V). Grundsätzlich ist dazu die Datenfernübertragung als Austauschart zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter
SONDERREGELN FÜR VERORDNETE LEISTUNGEN VERLÄNGERT
Leistungserbringende können die Positionsnummer X9944 nach derzeitigem Stand noch für alle Heilmittelverordnungen gegenüber den Krankenkassen geltend machen, die bis zum Ablauf des 30.06.2022 zur Abrechnung eingereicht worden sind. Für alle ab dem 01.07.2022 zur Abrechnung eingereichten Heilmittelverordnungen kann die Positionsnummer dann voraussichtlich nicht mehr abgerechnet werden. Maßgeblich ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei der Krankenkasse. (s. auch Veröffentlichung vom GKV-Spitzenverband).
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 03.09.2020 das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) auf den 01.01.2021 verschoben. Aufgrund dieser Verschiebung sowie auch der anhaltenden COVID-19-Pandemie hatten die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband im Jahr 2020 die Anwendung bestimmter Sonderregelungen empfohlen.