Rente & Ausland
International rücken wir immer mehr zusammen - auch die selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist nicht mehr nur auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. An dieser Stelle informieren wir Sie über das Europäische Sozialrecht und das zwischenstaatliche Recht, also über die mit einzelnen Ländern geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Lesen Sie, wie sich dies in Ihrem Fall auswirkt und welche Verbindungsstellenfunktion die SVLFG dabei hat.
Die Zahl der Landwirte, die innerhalb Europas und auch in anderen Ländern tätig sind, steigt stetig an. Wieder andere sind zwar als Landwirt nie im Ausland tätig geworden, verbringen dort aber die Zeit nach der Selbständigkeit oder sind in einem anderen Beruf tätig. Für alle diese Personen ist der soziale Schutz über die Grenzen hinweg sichergestellt.
INTERNATIONALE REGELUNGEN
Diese sollen Nachteile, die durch die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der einzelnen Länder entstehen können, möglichst vermeiden. Dies gilt nicht nur für Selbständige und Arbeitnehmer, sondern auch für Rentner, die ihre Rente möglichst ungekürzt in andere Länder gezahlt bekommen.
Was ist das „Europäische Sozialrecht“?
Die Verordnungen zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten werden als „Europäisches Sozialrecht“ bezeichnet. Dieses gilt unmittelbar innerhalb der Europäischen Union (EU) und ist gegenüber dem nationalen Recht vorrangig anzuwenden. Entgegenstehende nationale Vorschriften werden dadurch außer Kraft gesetzt.
Die wichtigsten Grundsätze sind
- die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten
- die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der einzelnen Mitgliedstaaten für den Rentenanspruch und
- die Gleichstellung der Staatsgebiete insbesondere für den Leistungsexport.
Seit dem 1. Mai 2010 gelten die neuen Koordinierungsregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 für die Bundesrepublik Deutschland und folgende Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn und den griechischen Teil Zyperns.
Diese Verordnungen gelten auch seit dem 1. April 2012 für das Abkommen über den freien Personenverkehr im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 1. Juni 2012 für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit in Europa finden Sie hier:
Gilt für mich das Europäische Sozialrecht?
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 gelten für alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und deren Hinterbliebene, Bürger der Schweiz und Staatsangehörige der EWR-Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Hinterbliebene, wenn sie in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz wohnen.
Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2011 die neue Drittstaatsverordnung (EU) Nr. 1231/2010, durch die der Geltungsbereich der oben genannten, neuen Verordnungen auf Personen ausgedehnt wird, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind („Drittstaatsangehörige“), wenn sie rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat versichert waren.
Werden auch ausländische Zeiten berücksichtigt?
Für Ihren Rentenanspruch bei der landwirtschaftlichen Alterskasse werden auch bestimmte ausländische Zeiten angerechnet. Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat, können Sie Ihre Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse beim Versicherungsträger des anderen Staates beantragen.
Bei der Rentenberechnung zahlt jeder Mitglieds- oder Abkommensstaat grundsätzlich nur die Rente aufgrund der eigenen nationalen Zeiten nach seinen Rechtsvorschriften.
Wird meine Rente auch ins Ausland gezahlt?
Seit dem 1. Oktober 2013 werden die Renten grundsätzlich ungekürzt, also in voller Höhe, an die Berechtigten im Ausland gezahlt. Für Bezieher einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen Erwerbsminderung kann der dauerhafte Verzug ins Ausland negative Auswirkungen haben. Ziehen Sie jedoch in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder in bestimmte Abkommensstaaten, verbleibt es bei der bisherigen Rente.
Rentenbezug und Wohnsitz im Ausland?
Sie beziehen eine Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse und leben im Ausland?
Einmal jährlich bitten wir Sie einen Lebensnachweis zu erbringen. Hierfür versenden wir im Sommer das Anschreiben „Erklärung zum Rentenbezug“. Zwischen Juni und September können Sie uns das ausgefüllte und durch eine amtliche Stelle bestätigte Formular „Erklärung des im Ausland wohnenden Rentenbeziehers“ auch ohne Aufforderung zukommen lassen.
Die SVLFG als Verbindungsstelle
Die SVLFG ist als Verbindungsstelle Ihr Ansprechpartner, wenn Sie im Ausland auch Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder dort wohnen.
Für die Alterssicherung der Landwirte ist die SVLFG zuständig für die Aufgaben bezüglich
- aller EU-Mitgliedstaaten,
- der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein,
- der Schweiz und
sämtlicher Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und die Alterssicherung der Landwirte vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst ist.
Insbesondere gehören hierzu:
- Aufklärung und Beratung von Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 oder eines Sozialversicherungsabkommens fallen
- Austausch von Versicherungs- und Wohnzeiten mit den beteiligten Ländern
- Einleitung von Rentenverfahren in den Mitgliedstaaten der EU, in den EWR-Staaten, der Schweiz und bei sämtlichen Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und die Alterssicherung der Landwirte vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst ist
- Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen und Versicherungsträgern der Mitglied- und Abkommensstaaten
- Klärung von Sach- und Rechtsfragen, die von den Versicherungsträgern oder den Verbindungsstellen vorgelegt werden
- Informationsaustausch und Verfahrensbeschreibungen mit anderen Verbindungsstellen insbesondere bezüglich ausländischer (Versicherungs-) Zeiten und gleichgestellten Zeiten (z. B. Wohnzeiten) und Rentenzahlungen
- Abstimmung von Verfahren, künftig auch elektronische Datenaustauschverfahren.
Die Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und ausländische Verbindungsstellen und Versicherungsträger finden Sie hier„