Versicherungsschutz in besonderen Lebenslagen
Weil es im Leben nicht immer nur geradeaus läuft, ist es wichtig, gut versichert zu sein. Ihr Krankenversicherungsschutz passt sich dabei Ihren Bedürfnissen in besonderen Lebenssituationen an.
Wir unterstützen Sie gern, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse geändert haben und Sie die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz nicht abschätzen können, denn als berufsständische Krankenversicherung können wir Sie leider nicht in allen Lebenslagen begleiten. Fragen Sie uns einfach!
In diesen besonderen Lebenslagen kann sich Ihr Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung ändern:
- Studium
- Praktikum
- Arbeitslosigkeit
- Freiwilligendienst
- Ohne Krankenversicherung
Näheres dazu erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Studium
Während des Studiums hat man sicherlich andere Sorgen, als an seine Krankenversicherung zu denken – sollten Sie aber. Denn die Einschreibung an der Uni oder Fachhochschule funktioniert nur, wenn Sie kranken- und pflegeversichert sind.
Als Nachweis Ihres Versicherungsschutzes senden wir eine digitale Bestätigung an die Hochschule. Die Hochschule bestätigt die Einschreibung ebenfalls auf dem digitalen Weg.
Bitte nutzen Sie den Link Wie kann ich eine Versicherungsbestätigung für meine Hochschule anfordern? um den Anstoß für den Datenaustausch zu geben.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall angeben bei welcher/n Hochschule/n Sie sich bewerben bzw. einschreiben möchten. Sie erhalten im Anschluss eine Bestätigung zur abgesetzten Meldung.
BEITRÄGE FÜR STUDIERENDE:
Pflichtversicherte Studierende sind übrigens bei der LKK gut und für monatlich 87,38 € richtig günstig krankenversichert. Das liegt daran, dass die LKK anders als die wählbaren Krankenkassen keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.
Während des Studiums wird Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wie folgt sichergestellt:
- im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung
- in der studentischen Krankenversicherung
- als freiwilliges Mitglied oder
- falls Sie eine Rente beziehen: als pflichtversicherter Rentner
Sie sind beitragsfrei bei der LKK-familienversichert, wenn
- ein Elternteil oder Ihr Ehepartner Mitglied der LKK ist und
- Sie noch keine 25 Jahre alt sind und
- Ihr Einkommen 505 € bzw. 538 € (wenn Sie einen Minijob ausüben) nicht überschreitet und
- Sie Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend Ihrem Studium widmen
ÜBERWIEGEND STUDIEREN
Überwiegend Student bedeutet, dass Sie neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder lediglich als Minijobber arbeiten.
Wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, zählen Sie sozialversicherungsrechtlich nicht mehr zu den Studenten. Sie werden dann als „normaler“ Arbeitnehmer beurteilt und wären dann als solcher pflichtversichert. Die 20-Stunden-Grenze gilt nicht, wenn Ihre Tätigkeit im Voraus auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist oder Sie ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten. Jährlich dürfen diese Beschäftigungen zusammengerechnet nicht länger als 26 Wochen andauern.
Weitere Informationen zur Familienversicherung finden Sie hier.
Sie sind im Rahmen der studentischen Pflichtversicherung eigenständiges Mitglied der LKK, wenn
- Ihre Familienversicherung bei der LKK endet und
- Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule studieren und
- Sie noch keine 30 Jahre alt sind und
- Sie Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend Ihrem Studium widmen.
Eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges eine längere Fachstudienzeit oder ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen.
Selbstverständlich können Sie nach dem Ende der Familienversicherung bei der LKK auch eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht als Student befreien zu lassen und in die private Krankenversicherung zu wechseln. Aber Achtung: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist damit zumindest für die Dauer des Studiums ausgeschlossen.
Ihr Versicherungsschutz wird im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft bei der LKK fortgeführt, wenn
- Sie weiterhin studieren
- die studentische Pflichtversicherung wegen Überschreitens der Altersbegrenzung beendet werden muss und
- Sie keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben.
ÜBRIGENS:
Ein reines Promotionsstudium zählt nicht zum wissenschaftlichen Teil der Ausbildung und beendet damit die studentische Krankenversicherung. Wenn Sie sich nur noch im Promotionsstudium befinden, wird der Versicherungsschutz regelmäßig im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft sichergestellt.
Wenn Sie innerhalb der EU, in Liechtenstein, Norwegen, Island oder in der Schweiz studieren und Ihren Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben, ändert sich an Ihrem Versicherungsschutz in der Regel nichts. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung als Student wird in der Regel auch weiterhin im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung oder der studentischen Pflichtversicherung sichergestellt.
Müssen Sie zum Arzt, legen Sie einfach Ihre Gesundheitskarte vor. Auf der Rückseite befindet sich die EHIC – die European Health Insurance Card. Damit können Sie sich im europäischen Ausland bei einem Unfall oder einer Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Aber Achtung: Die landesüblichen Eigenanteile müssen von Ihnen gezahlt werden und auch die Kosten für einen evtl. notwendigen Rücktransport in die Heimat dürfen wir als gesetzliche Krankenkasse nicht erstatten.
Als Ergänzung zur EHIC empfehlen wir daher, auf eine private Auslandskrankenversicherung nie zu verzichten.
Der private Auslandsversicherungsschutz ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie ein Auslandssemester außerhalb Europas planen, zum Beispiel in den USA oder Neuseeland.
Um die Versicherungsbestätigung online anfordern zu können, müssen Sie registrierter Portalbenutzer sein.
Bitte klicken Sie folgenden Link an. Sie werden in das Portal der SVLFG weitergeleitet.
Weiterhin können Sie auch unser Kontaktformular verwenden.
Wählen Sie aus der Dropdown-Liste unter der Frage „Bei welchem Anliegen können wir helfen?“ das Feld „Versicherung Mitgliedschaft Beitrag aus. Damit Ihr Anliegen schnell bearbeitet werden kann, tragen Sie über dem Nachrichtenfeld Ihr Anliegen „Versicherungsbestätigung zur Immatrikulation für das Studium“ ein.
Bitte teilen Sie uns im Nachrichtenfeld unbedingt mit, für welche Hochschule(n) Sie eine Versicherungsbescheinigung benötigen. Die Versicherungsbestätigung kann nur übermittelt werden, wenn uns die Hochschule(n) bekannt ist /sind.
Praktikum
Anders als beim Studium ist der Begriff des Praktikums nicht näher bestimmt. Vom Schülerpraktikum über Vor-, Nach- und Zwischenpraktika während des Studiums bis hin zum freiwilligen und vorgeschriebenen Praktikum mit oder ohne Entgelt – die Begrifflichkeiten und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind vielschichtig.
Damit Sie auch während Ihres Praktikums den richtigen Versicherungsschutz haben, sollten Sie uns vorab über den Beginn und die Art des Praktikums informieren. Im Regelfall bleibt alles beim Alten.
Auf was Sie achten müssen:
Solange Sie noch keine 25 Jahre alt sind und sich in Schulausbildung oder im Studium befinden, bleiben Sie weiterhin familienversichert. Es sei denn, Sie überschreiten die Einkommensgrenze von 505 €.
Sind Sie älter als 25 Jahre und an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, greift die studentische Pflichtversicherung. Praktikum und Studium können nebeneinander laufen. Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum müssen Sie allerdings darauf achten, dass Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Wochen arbeiten, da sonst Ihr Status als Student gefährdet ist (s. a. unter Studenten).
Ein wichtiger Faktor für die Beurteilung, ob es beim bestehenden Krankenversicherungsschutz bleibt, ist die Art des Praktikums (Pflicht oder Freiwillig) und wann das Praktikum stattfindet (Vor-, Nach- oder Zwischenpraktikum).
Wenn Sie z. B. vor Beginn Ihres Studiums ein Praktikum absolvieren (Vorpraktikum), bleibt Ihre Familienversicherung nur dann bestehen, wenn Sie die Alters- und Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Wenn Sie z. B. während Ihres Studiums ein Praktikum machen (Zwischenpraktikum), handelt es sich meist um ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Entgelt. Dies beeinflusst Ihren Versicherungsschutz nicht. Dasselbe gilt, wenn sich das vorgeschriebene Praktikum an das Studium anschließt (Nachpraktikum). Auf das vorgeschriebene Nachpraktikum mit Entgeltzahlung trifft die Aussage aber nicht mehr zu. In diesem Fall würden Sie wie ein Arbeitnehmer behandelt.
Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Sie während Ihres Praktikums weiterhin bei der LKK versichert sein können, ist neben der Art des Praktikums die Höhe Ihrer Vergütung.
In der Regel bleibt Ihr Versicherungsschutz bei der LKK im Rahmen der Familienversicherung oder der studentischen Pflichtversicherung bestehen, wenn der Praktikumsbetrieb Ihre Tätigkeit als Minijob abrechnet.
Erzielen Sie mehr Entgelt, könnte es zur Arbeitnehmerpflichtversicherung kommen. Als Versicherter der LKK wäre dies immer mit einem Krankenkassenwechsel verbunden.
Wenn Sie bisher bei der LKK versichert sind, kann dies in den meisten Fällen auch während Ihres Praktikums so bleiben.
Zur Orientierung finden Sie hier eine kleine Auswahl an möglichen Szenarien:
Szenarien
Vorgeschriebenes Vorpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Versicherung als Praktikant bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
Vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Versicherung als Arbeitnehmer |
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, mit oder ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, eingeschrieben | Versicherung als Student bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
Vorgeschriebenes Nachpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Versicherung als Praktikant bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
Vorgeschriebenes Nachpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Versicherung als Arbeitnehmer |
Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Familienversicherung oder Freiwillige Versicherung |
Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben | Versicherung als Arbeitnehmer |
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch Studium in Anspruch genommen, Höhe des Arbeitsentgelts unbedeutend, eingeschrieben | Versicherung als Student bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
Arbeitslosigkeit
Wenn Sie arbeitslos sind und eine Leistung der Agentur für Arbeit erhalten, unterliegen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen, spielt dabei keine Rolle.
Über den Leistungsbezug informiert uns die Agentur für Arbeit automatisch, so dass wir Ihr Versicherungsverhältnis zeitnah umstellen können. Aber keine Sorge, am Umfang Ihres Versicherungsschutzes ändert sich praktisch nichts. Sie erhalten die gleichen Leistungen wie bisher.
- Sie sind während der gesamten Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld versicherungspflichtig.
- Die Versicherungspflicht besteht auch, wenn der Leistungsanspruch wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruhen sollte.
- Für die Dauer der Versicherungspflicht als Arbeitsloser übernimmt die Arbeitsagentur Ihre Beiträge.
- Ihre familienversicherten Angehörigen bleiben natürlich weiterhin beitragsfrei mitversichert.
WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN:
Der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Existenzgründerzuschuss löst keine Versicherungspflicht als Arbeitsloser aus.
Versicherungspflicht als Arbeitsloser tritt darüber hinaus nicht ein, wenn Sie
- Bürgergeld nur als Darlehen erhalten
- ausschließlich einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung bekommen
- ausschließlich Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung oder die Erstausstattung Ihrer Wohnung beziehen
- ausschließlich Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten bekommen
- nur Sozial- oder Einstiegsgeld erhalten.
Wenn Sie bisher bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren und das auch so bleiben soll, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Freiwilligendienst
In Deutschland gibt es viele Möglichkeiten, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und sich für das Gemeinwohl einzusetzen.
Neben der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen und Verbänden bieten sich dafür auch der freiwillige Wehrdienst, der Bundesfreiwilligendienst und die Jugendfreiwilligendienste (FSJ und FÖJ) an.
Wie es mit Ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Teilnahme an einem Freiwilligendienst weiter geht, erfahren Sie hier.
Seit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 01.07.2011 gibt es den freiwilligen Wehrdienst.
Der freiwillige Wehrdienst dauert bis zu 23 Monate. Während der ersten sechs Monate (Probezeit) kann das Dienstverhältnis jederzeit beendet werden.
Wenn Sie am freiwilligen Wehrdienst teilnehmen, haben Sie Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung – sind also rundum abgesichert. Darum ruht Ihr Anspruch auf Leistungen gegenüber Ihrer Krankenkasse. Das ist auch bei der LKK so.
Das Leistungsruhen betrifft aber wirklich nur Sie selbst. Ihre bisher mitversicherten Familienangehörigen sind vom Ruhen der Leistung nicht betroffen. Die Familienversicherten erhalten dieselben Leistungen wie vor Ihrem Dienstantritt.
Als Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst sind Sie wie ein Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig und bei einer der wählbaren Krankenkassen versichert.
Wenn Sie bei der LKK versichert sind, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst daher leider immer mit einem Krankenkassenwechsel verbunden. Wir möchten Ihnen aber trotzdem einige Informationen zum Bundesfreiwilligendienst geben.
Mit der Aussetzung des Wehrdienstes ist auch der Zivildienst entfallen. Dafür hat die Bundesregierung den Bundesfreiwilligendienst geschaffen. Dieser richtet sich an alle Interessenten ohne Altersbegrenzung, die eine am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit in Deutschland leisten möchten.
Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate. Mindestens sind sechs Monate und höchstens 18 Monate vorgesehen. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Freiwilligendienst auch auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden.
Die Teilnehmer erhalten in der Regel ein Taschengeld in Höhe von maximal 6 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2024 = 453 Euro/West bzw. 447 Euro/Ost) monatlich sowie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldleistung.
Während des Dienstes besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die für den Versicherungsschutz zu leistenden Beiträge werden allein von der Einsatzstelle getragen. Das heißt, die Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren, erhalten den gleichen Versicherungsschutz wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne dafür eigene Beiträge zu leisten.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt durch die Einsatzstelle bei einer der wählbaren Krankenkassen. Die LKK ist für die Durchführung der Versicherungspflicht nicht zuständig.
Wie beim Bundesfreiwilligendienst unterliegen Sie als Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst der vollen Sozialversicherungspflicht und sind bei einer der wählbaren Krankenkassen versichert.
Als Versicherter der LKK ist mit der Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst daher leider immer ein Krankenkassenwechsel verbunden.
Die Jugendfreiwilligendienste FSJ (freiwilliges soziales Jahr) und FÖJ (freiwilliges ökologisches Jahr) gibt es schon viel länger als den Bundesfreiwilligendienst. Ziel und Zweck sind allerdings gleich. Es soll ein freiwilliges am Gemeinwohl orientiertes Engagement gefördert werden. Im Unterschied zum Bundesfreiwilligendienst, der sich an alle Altersgruppen richtet, sind die Angebote des FSJ und des FÖJ ausschließlich auf junge Menschen zwischen 16 und 27 Jahren zugeschnitten.
Hinsichtlich Dienstzeit, Taschengeld und Sachbezügen sowie beim umfassenden Sozialversicherungsschutz gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie beim Bundesfreiwilligendienst. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt durch die Einsatzstelle bei einer der wählbaren Krankenkassen. Die LKK ist für die Durchführung der Versicherungspflicht nicht zuständig.
Ohne Krankenversicherung
Sie haben derzeit keinen Krankenversicherungsschutz?
Seit 1. April 2007 werden Personen in die Krankenversicherung einbezogen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.
Wenn Sie also derzeit nicht krankenversichert sind und zuletzt bei der LKK versichert waren, melden Sie sich bei uns.
Die Beiträge werden wie für freiwillig Versicherte berechnet.
Formulare
Anmeldung sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Die Meldung an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft über Änderungen im Unternehmen können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.