Pflege im Heim
Manchmal ist die Pflege im vertrauten Zuhause nicht oder nicht mehr möglich, so dass nur der Umzug in ein Pflegeheim bleibt.
Wir beteiligen uns an den Kosten für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit einem Pauschalbetrag sowie einem Leistungszuschlag zu dem selbst zu tragenden pflegebedingten Eigenanteil. Im Pflegegrad 1 erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
Diese Kosten übernehmen wir
Wir übernehmen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und Betreuung mit einem Pauschalbetrag (siehe Tabelle ).
So viel erhalten Sie bei vollstationärer Pflege Die Leistungshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad und staffelt sich wie folgt:
Pflegegrad | monatlich bis zu |
---|---|
Pflegegrad 2 | 770 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.262 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.775 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.005 EUR |
Leistungszuschlag zu pflegebedingtem Eigenanteil
Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden, erhalten Pflegeheimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 ab 01.01.2022 von der Pflegekasse einen Leistungszuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil, der sich nach der Dauer ihres Pflegeheimaufenthalts richtet:
Dauer des Leistungsbezugs | Leistungszuschlag zum Eigenanteil |
---|---|
Bis einschließlich 12 Monate | 15 % |
Mehr als 12 Monate | 30 % |
Mehr als 24 Monate | 50 % |
Mehr als 36 Monate | 75 % |
Dabei werden angefangene Monate in einem Pflegeheim als voller Monat betrachtet. Zeiten der Kurzzeitpflege können nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung des Leistungsbetrages und des Leistungszuschlages erfolgt direkt von der Landwirtschaftlichen Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung, so dass der Pflegebedürftige unmittelbar entlastet wird.
Wer trägt die Kosten für das Pflegeheim?
Die Pflegebedürftigen müssen den pflegebedingten Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) abzüglich des von der Pflegekasse zu übernehmenden Leistungszuschlags selbst tragen.
Hinzu kommen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen (sogenannte Hotelkosten). Sowohl der einrichtungseinheitliche Eigenanteil als auch die „Hotelkosten“ unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.
Die Wahl eines geeigneten Pflegeheimes ist eine sehr persönliche Entscheidung. Im Vorfeld sollten Sie sich daher genau überlegen, was Ihnen bei Versorgung, Ausstattung und Service wichtig ist.
Bevor Sie Ihre Wahl treffen, sollten Sie sich zusammen mit Ihren Angehörigen mehrere Pflegeheime anschauen. Um sich einen besseren Eindruck zu verschaffen, sprechen Sie nicht nur mit der Heimleitung, sondern auch mit den Bewohnern, deren Angehörigen und den Pflegekräften.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bitte teilen Sie uns Ihren Umzug in ein Pflegheim frühzeitig vorher mit. Anliegend finden Sie den dafür notwendigen "Antrag auf Leistungen zur vollstationären Pflege" zum Herunterladen. Sollten Sie noch nicht in einen Pflegegrad eingestuft sein, nutzen Sie bitten den "Antrag auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit".
- Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege PDF, nicht barrierefrei, 609 KB
- Antrag auf Leistungsumstellung PDF, nicht barrierefrei, 573 KB
- Erstantrag auf Pflegeleistung und Antrag auf Höherstufung PDF, nicht barrierefrei, 610 KB
- Merkblatt zur vollstationären Pflege PDF, nicht barrierefrei, 563 KB
Antrag auf vollstationäre Pflege online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf vollstationäre Pflege können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Pflege in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in einer Wohngruppe, einem Wohnheim oder Internat für Behinderte wohnen, haben in den Pflegegraden 2 bis 5 ebenfalls Anspruch auf Pflegeleistungen. Wir übernehmen hierfür zehn Prozent des mit dem Sozialhilfeträgers vereinbarten Heimentgeltes, maximal jedoch 266 Euro monatlich.
Wird der behinderte Pflegebedürftige z. B. an Wochenenden oder in den Ferien vorübergehend in der Familie gepflegt, so besteht in dieser Zeit Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege (wie z. B. anteiliges Pflegegeld oder Sachleistung).
Noch Fragen?
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- Servicetelefon der Pflegekasse
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Montag bis Donnerstag, von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr