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§ 87 d 

Waisenrente

§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Erläuterungen

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung vom 01.01.2020 als Sonderregelung zu § 15 eingefügt. Sie ordnet die entsprechende Anwendung des zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen § 304 Abs. 2 SGB VI an. 

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für den Bereich der Unfallversicherung (§ 218g Abs. 2 SGB VII) sollen Renten an Waisen zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall auch dann weitergezahlt werden, wenn bedingt durch die Covid-19-Pandemie Ausbildungen und freiwillige Dienste später als üblich beginnen. Es besteht demnach auch dann ein Anspruch auf Waisenrente, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst wegen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert. 

 

Stand: November 2020

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