§ 50
Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
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die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und
- Aufklärung, Beratung und Information.
Erläuterungen
Weil es seit dem 01.01.2013 aufgrund des LSV-NOG nur noch eine landwirtschaftliche Alterskasse - als Bestandteil der SVLFG - gibt (siehe § 49), sind die bisher in dieser Vorschrift enthalten gewesenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit überflüssig geworden.
Die am 01.01.2013 in Kraft getretene Neufassung nimmt die bisher in § 53 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 für den bisherigen LSV-SpV geregelten Aufgaben als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht auf.
Die Vorschrift regelt, dass die LAK auch die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht wahrnimmt.
In dieser Tätigkeit stellt die LAK sicher, dass die für die Mitgliedstaaten der EU, des EWR, der Schweiz und die Sozialversicherungsabkommensstaaten vorrangig anzuwendenden Regelungen mit den innerstaatlichen Vorschriften koordiniert werden (§ 41 Abs. 2). Somit ist die LAK als Verbindungsstelle zuständig für sämtliche vorgenannten Staaten.
Bei den Tätigkeiten im zwischenstaatlichen Bereich, also in den Fällen mit Sozialversicherungsabkommen, handelt es sich insbesondere um die Aufklärung, Beratung, Ermittlung von Versicherungszeiten, Erstellung von Gutachten in den betreffenden Ländern und die Klärung materiell-rechtlicher Voraussetzungen über die zuständigen Stellen des Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Staaten.
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 koordinieren die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten. Sie sind die gesetzliche Grundlage für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Beamten und Selbstständigen und deren Familienangehörigen, wenn sie in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beschäftigt oder selbstständig tätig waren.
Als Verbindungsstelle für die AdL ist die LAK für die Durchführung der EG-Verordnungen zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche EU-und EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz.
Der Tätigkeitsschwerpunkt als Verbindungsstelle liegt in der Anwendung und Auslegung des überstaatlichen Rechts für den gesamten Leistungsbereich der AdL; dies umfasst sowohl die Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten, die unter den persönlichen Geltungsbereich der EG-Verordnungen fallen, hinsichtlich der nationalen und überstaatlichen Regelungen, als auch die Erteilung von Rentenauskünften und die Rentenfeststellung und Rentenzahlung.
Neben der Schaffung der fachlichen und technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch innerhalb der EU („EESSI“) ist die Verwaltungshilfe mit den Mitgliedstaaten zusammenzuführen und abzuwickeln. Bezüglich der Kollisionsnormen der Artikel 13 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die Verbindungsstelle zu entscheiden, ob die deutschen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden sind, wenn ausschließlich in der LSV versicherte Berechtigte z. B. vorübergehend in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten selbstständig tätig sind und die entsprechenden Nachweise (z. B. Dokument A 1) auszustellen.
Zu den weiteren Aufgaben gehören insbesondere die Einleitung von Rentenverfahren in den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit bei der Klärung von Sach- und Rechtsfragen, die von den Versicherungsträgern oder den Verbindungsstellen vorgelegt werden, der Informationsaustausch sowie die Verfahrensbeschreibungen und Abstimmungen mit den betroffenen Verbindungsstellen insbesondere bezüglich ausländischer (Versicherungs-)Zeiten und gleichgestellter Zeiten (z. B. Wohnzeiten), die Mitarbeit bei der Auslegung und Umsetzung der Regelungen der Verordnungen gegenüber dem BMAS und der Verwaltungskommission der EU, das Erarbeiten von Grundsätzen und internen Arbeitsgrundlagen auch unter Beachtung der Entwicklung des nationalen und mitgliedstaatlichen Sozialversicherungsrechts, die Berücksichtigung aktueller Rechtsänderungen in den Mitgliedstaaten mit unmittelbaren Auswirkungen auf das nationale Recht, insbesondere auch der Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner, die Abstimmung und Koordinierung innerstaatlicher Rechtsvorschriften hinsichtlich des überstaatlichen Rechts im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung sowie die Mitarbeit bei den Arbeiten zur Koordinierung des Europäischen Sozialrechts bezüglich der Besonderheiten des Sondersystems der AdL.