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§ 50

Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
 

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

 

  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und
     
  2. Aufklärung, Beratung und Information.

Erläuterungen

Weil es seit dem 01.01.2013 aufgrund des LSV-NOG nur noch eine landwirtschaftliche Alterskasse - als Bestandteil der SVLFG - gibt (siehe § 49), sind die bisher in dieser Vorschrift enthalten gewesenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit überflüssig geworden.

Die am 01.01.2013 in Kraft getretene Neufassung nimmt die bisher in § 53 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 für den bisherigen LSV-SpV geregelten Aufgaben als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht auf.

Stand: November 2020