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§ 111 

Zuständige Versicherungsträger

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.

Erläuterungen

Auf die Erläuterungen zu § 49 wird verwiesen.

Stand: November 2020