Medizinische Rehabilitationsleistungen
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden umgangssprachlich oft noch „Kur“ genannt. Der Begriff ist veraltet und aus den Gesetzbüchern entfernt worden.
„Rehabilitation“ bedeutet „wiederherstellen“. Wenn Sie chronisch krank, behindert oder von Behinderung bedroht sind, kann Ihnen unter Umständen eine Rehabilitation helfen, dass Sie wieder in Alltag, Familie und Beruf selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich leben können.
Medizinische Rehaleistungen werden von uns über die Alters- oder Krankenkasse bewilligt. In jedem Fall ist sichergestellt, dass Sie das passende Angebot erhalten.
Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.
Formen der medizinischen Reha
Ambulante Rehabilitation in Wohnortnähe
Diese Reha wird wohnortnah durchgeführt. Ambulant bedeutet, dass Sie sich nur tagsüber in der Reha-Einrichtung aufhalten und abends nach Hause zurückkehren. Sie erhalten die gleichen Therapieangebote wie in der stationären Rehabilitation. Ein Vorteil ist, dass neu Erlerntes gleich im Alltag erprobt werden kann. Bei Bedarf können Familienangehörige in die Therapie einbezogen werden. Ihr behandelnder Arzt kann den Reha-Prozess beobachten und Sie anschließend nahtlos weiter betreuen. Für die täglichen Fahrten bieten die ambulanten Einrichtungen oftmals einen Fahrservice an.
Eine ambulante Rehabilitation kann verordnet werden, wenn
- keine medizinischen Gründe dagegen sprechen und
- Sie die Einrichtung innerhalb einer bestimmten Zeit von Ihrem Wohnort aus erreichen können und
- Ihre häusliche Versorgung sichergestellt ist.
Sonderform ambulante mobile Rehabilitation
Diese besondere Form der Reha wird von der Krankenversicherung erbracht. Sie findet im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld statt. Dies kann Ihre Wohnung bzw. Ihre Familie oder das Pflegeheim sein, in Einzelfällen kann die Leistung auch in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung begonnen werden.
Die mobile Reha ist für Menschen mit einem Handycap:
- die sich in einer fremden Umgebung nicht oder nur sehr schwer orientieren können.
- Aber auch an solche, die nicht in der Lage sind, eine ambulante oder stationäre Reha-Einrichtung aufzusuchen,
- oder wenn Sie dort nicht ausreichend versorgt werden können, etwa aufgrund eines hohen Assistenz- oder Pflegebedarfs.
Stationäre Rehabilitation
Wenn eine ambulante Reha nicht ausreicht, übernimmt die Krankenkasse eine stationäre Maßnahme mit Unterkunft und Verpflegung in einer Reha-Einrichtung.
Anschlussrehabilitation
Diese Reha erfolgt ambulant oder stationär und schließt sich unmittelbar an die Akutbehandlung in einem Krankenhaus an, z. B. nach einem Herzinfarkt oder einer Operation. Das Krankenhaus sorgt gemeinsam mit uns dafür, dass die Krankenhausbehandlung und die Anschlussreha in der Regel nahtlos aneinander anschließen.
Was erwartet mich in einer Reha?
Grundsätzliches Ziel einer Rehabilitation ist es, erkrankte Menschen in die Lage zu versetzen, wieder mehr am alltäglichen Leben teilhaben zu können. Dem Grundsatz „Reha vor Rente“ folgend soll die Rehabilitation der LAK dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben infolge Krankheit oder Behinderung vorbeugen. Bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit soll eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben folgen. Reha-Leistungen der LKK sollen Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit abwenden oder mindern.
Individuelle Reha-Ziele werden zunächst von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt mit Ihnen abgestimmt. Reha-Ziele können sein:
- Verbesserung der körperlichen Ausdauer (Kondition), Bewältigung des Alltags
- Schmerzlinderung
- Verbesserte Stressbewältigung
- Strategien zur Krankheitsbewältigung
Darauf aufbauend wird Ihr Rehabilitations-/Therapieplan zusammengestellt.
Bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation handelt es sich um ein umfassendes interdisziplinäres Angebot, das eine Vielzahl von Behandlungselementen beinhaltet. Zu den Leistungen gehören insbesondere
- die ärztliche Behandlung,
- die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln,
- Heilmittel einschließlich Physio-, Sprach- und Ergotherapie,
- Psychotherapie,
- Schmerzbewältigungsverfahren,
- Entspannungsverfahren
- sowie weitere Hilfen zur Krankheitsbewältigung.
Durch die Kombination unterschiedlicher Behandlungselemente entsteht ein unter ganzheitlichen Gesichtspunkten komplexes Therapieangebot . Die Behandlungen und Therapien sind individuell gestaltet und auf Ihre Erkrankung abgestimmt.
Was passiert am Ende der Reha?
Zum Abschluss der Reha wird in einem Gespräch erörtert, inwieweit die eingangs formulierten Ziele erreicht wurden. Dabei wird auch über eigenverantwortliche Maßnahmen und nachgehende Leistungen gesprochen, die den Rehabilitationserfolg langfristig sichern sollen. Diese Empfehlungen werden neben dem Verlauf und den Ergebnissen der Reha im Entlassungsbericht festgehalten. Der Bericht wird Ihnen anschließend zur Verfügung gestellt.
Für eine erfolgreiche Rehabilitation ist Ihre aktive Mitarbeit erforderlich. Deshalb werden die Reha-Ziele zu Beginn zwischen Ihnen und den an der Behandlung Beteiligten gemeinsam vereinbart. Der Therapieplan wird an Ihre individuellen Anforderungen angepasst und berücksichtigt auch Ihr familiäres und soziales Umfeld. Es ist wichtig, dass Sie bei den einzelnen Behandlungsschritten mitwirken und Therapieabsprachen einhalten. Um den Rehabilitationserfolg möglichst nachhaltig zu sichern, sollen die gewonnenen neuen Erkenntnisse nach der Reha im Alltag umgesetzt werden. Das kann auch eine Umstellung bisheriger gesundheitsschädigender Verhaltensweisen erfordern, um Risikofaktoren wie Übergewicht, Rauchen und Alkohol zu reduzieren oder auszuschalten. Damit sind Sie nicht allein: Das ganze Reha-Team unterstützt Sie.
WANN HABE ICH ANSPRUCH AUF EINE MEDIZINISCHE REHA?
Maßgeblich für die Bewilligung einer medizinischen Reha sind neben der vorliegenden (Grund-)Erkrankung mögliche daraus folgende Funktionsschädigungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe an bestimmten Lebensbereichen wie zum Beispiel dem Erwerbsleben.
FAQ bei Corona
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Rehabilitationsleistungen der LAK und LKK im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Und so beantragen Sie eine Reha-Maßnahme
Reha-Leistungen müssen von Ihnen beantragt werden. Meist rät Ihnen das Krankenhaus oder Ihr behandelnder Arzt dazu. Diese stellen einen medizinischen Befundbericht aus, den Sie für den Antrag benötigen. Auf dieser Grundlage prüfen wir, ob Sie die Voraussetzungen für eine Reha erfüllen.
Wenn nach einer Rentenbegutachtung wegen Erwerbsminderung eine Reha-Maßnahme empfohlen wird, können wir Ihren Rentenantrag in einen Reha-Antrag umdeuten und die Reha erbringen.
Wenn der Medizinische Dienst (MD) bei seiner Pflegebegutachtung eine Reha-Maßnahme empfiehlt und Sie dieser zustimmen, kann die Reha ohne weiteren Antrag bzw. ohne weitere ärztliche Verordnung eingeleitet werden.
- Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der LAK PDF, nicht barrierefrei, 652 KB
- Hinweise zur Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der LAK PDF, nicht barrierefrei, 575 KB
- Ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der LAK PDF, nicht barrierefrei, 1.22 MB
- Merkblatt über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der LAK PDF, nicht barrierefrei, 619 KB
Die LAK bzw. die LKK kann nach Beendigung einer Entwöhnungsbehandlung noch Gruppen- und Einzelgespräche in Suchtberatungsstellen als ergänzende Leistung zur Rehabilitation erbringen.
Das hierzu zum 1. März 2013 in Kraft getretene Gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker gilt auch für die LAK und LKK.
Die Formulare für die Beantragung und die Dokumentation der Nachsorge (das Formular für den Abschlussbericht und Vergütungsanforderung für Nachsorgeeinrichtung sowie den Antrag auf Suchtnachsorgeleistung) finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung:
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird für die ärztliche Verordnung von medizinischen Rehabilitationsleistungen der Vordruck „Muster 61“ verwendet, der jedem niedergelassenen Vertragsarzt zur Verfügung steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsarzt die Möglichkeit hat, bei Zweifeln an der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers oder bei Bedarf an einer ergänzenden Beratung durch die Krankenkasse vor der Verordnung eine Zuständigkeitsprüfung bzw. Beratung durch die Krankenkasse zu veranlassen; in diesen Fällen füllt der Vertragsarzt „lediglich“ den Teil A des Muster 61 aus. Ist aus Sicht des Vertragsarztes die Zuständigkeit der Krankenkasse eindeutig gegeben, kann der Teil B bis E des Muster 61 direkt für die Verordnung verwendet werden. Zusätzlich zu dieser ärztlichen Verordnung benötigt die LKK einen Antrag der/des Versicherten. Dieser Versichertenantrag (der auch zur Beantragung einer stationären Vorsorgeleistung verwendet werden kann) steht nachfolgend zum Download bereit:
- Sachverhaltsbogen zum Antrag auf Leistung zur medizinischen Vorsorge/ Rehabilitation der LKK PDF, nicht barrierefrei, 634 KB
- Merkblatt über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der LKK PDF, nicht barrierefrei, 575 KB
- Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten PDF, nicht barrierefrei, 586 KB
- Ärztlicher Befundbericht für stationäre Vorsorgeleistungen PDF, nicht barrierefrei, 629 KB
Antrag online einreichen - sicher und schnell über das Portal "Meine SVLFG"
Den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können Sie schnell und sicher über unser Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen. Falls Sie noch nicht registriert sind, fordern Sie die Zugangsdaten noch heute hier an.
Grundsätzlich beträgt die Leistungsdauer bei stationärer Rehabilitation drei Wochen bzw. bei ambulanter Rehabilitation 20 Behandlungstage. Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Für die Beantragung von Verlängerungen wurden für die gesetzliche Krankenversicherung einheitliche Vordrucke entwickelt, die die wesentlichen Angaben zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit enthalten.
Neben dem allgemeinen Verlängerungsantrag liegen indikationsspezifische Antragsvordrucke für die geriatrische, neurologische und psychosomatische Rehabilitation, für die Rehabilitation Abhängigkeitskranker sowie jeweils entsprechende Ausfüllhinweise (als Arbeitshilfe für Klinikärzte) vor.
- Allgemeiner ärztlicher Verlängerungsantrag für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen PDF, nicht barrierefrei, 20 KB
- Arbeitshilfe zum ärztlichen Verlängerungsantrag für neurologische Rehabilitationsleistungen für Klinikärzte PDF, nicht barrierefrei, 32.3 KB
- Arbeitshilfe für Klinikärzte zum ärztlichen Verlängerungsantrag für geriatrische Rehabilitionsleistungen PDF, nicht barrierefrei, 32.4 KB
- Ärztlicher Verlängerungsantrag für geriatrische Rehabilitationsleistungen PDF, nicht barrierefrei, 33.7 KB
- Verlängerungsantrag Rehabilitationsleistungen für Abhängigkeitskranke PDF, nicht barrierefrei, 23.8 KB
- Arbeitshilfe zum ärztlichen Verlängerungsantrag bei Rehabilitationsleistungen für Abhängigkeitskranke PDFDF, nicht barrierefrei, 41.3 KB
Und so prüfen wir Ihren Reha-Antrag
Wenn Sie einen Antrag stellen, prüfen wir umgehend, welcher Kostenträger für die Reha zuständig ist. Sind wir zuständig, erfahren Sie innerhalb von drei Wochen, ob Ihre Reha bewilligt wird. Ausnahme: Ist eine Begutachtung notwendig, kann es länger dauern.
Ist ein anderer Kostenträger zuständig, leiten wir den Antrag unverzüglich an diesen weiter und informieren Sie hierüber.
Häufig wird eine sozialmedizinische Stellungnahme (Medizinischer Dienst oder beratender Arzt) eingeholt. Dabei kann auch eine persönliche Begutachtung mit einer körperlichen Untersuchung erforderlich werden. In einem solchen Fall werden Sie vom Gutachter eingeladen.
Eine Prüfung durch den MD oder beratenden Arzt entfällt in bestimmten Fällen:
- der Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt
- durch das Krankenhaus oder Ihren Arzt angeregten geriatrischen Rehabilitation.
Wenn Ihre Reha bewilligt wurde, erhalten Sie von uns eine Mitteilung über Beginn, voraussichtlicher Dauer und ggf. über Zuzahlungen.
Wir achten im Rahmen der Antragsprüfung auch darauf, ob eventuell weitere Rehabilitationsleistungen erforderlich sein könnten. Gegebenenfalls nehmen wir dann Kontakt mit Ihnen auf.
Häufig gestellte Fragen
Egal ob Sie Ihre Rehamaßnahme bei der LAK oder LKK, beantragen, Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen rehabilitationsbedürftig sein
Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen, wie Krankengymnastik und Ergotherapie, nicht wiederhergestellt werden.
Sie müssen rehabilitationsfähig sein
Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
Es muss eine positive Rehabilitationsprognose geben
Sie können individuelle Reha-Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.
Die Landwirtschaftliche Alterskasse zahlt Ihre Reha-Leistung, wenn Sie
- 15 Jahre Beiträge an die LAK entrichtet haben,
- in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge an die LAK entrichtet haben,
- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder Sie nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind,
- vermindert erwerbsfähig sind oder wenn dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sofern die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist,
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
- eine Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.
Außerdem darf kein Reha-Ausschlussgrund, wie zum Beispiel der Bezug einer Altersrente der LAK, vorliegen.
Die Reha muss geeignet sein, Ihre wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit zu bessern bzw. eine Verschlimmerung zu vermeiden. Auch wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, können Leistungen zur medizinischen Reha in Betracht kommen, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse zahlt Ihre Reha-Maßnahme wenn Sie:
- bei der LKK krankenversichert sind und
- kein anderer Kostenträger für die Leistung vorrangig zuständig ist.
In der Regel fallen Rentner und Pflegebedürftige in die Zuständigkeit der LKK.
Egal ob LAK oder LKK, folgende weitere Anforderungen müssen Sie erfüllen:
- Rehabilitationsbedürftigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen, wie Krankengymnastik und Ergotherapie, nicht wiederhergestellt werden.
- Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
- Positive Rehabilitationsprognose: Sie können individuelle Reha-Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.
Bei der Wahl der Einrichtung sollte ggf. berücksichtigt werden, dass Ihre Angehörigen, Ihr soziales Netzwerk und Ihr Wohnumfeld bei Bedarf eng einbezogen werden können.
Möchten Sie geografisch oder mittels Krankheitsbildern nach Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen suchen, sich die Ergebnisse nach der Entfernung sortiert in einer Liste anzeigen lassen sowie bis zu drei Einrichtungen anhand verschiedener Qualitätsmerkmale vergleichen, dann verwenden Sie den Link: QS-Reha® - GKV-QS-Reha
Wenn wir die Reha bewilligen können, übernehmen wir die vollen Kosten der Maßnahme. Allerdings müssen Sie sich an den Kosten beteiligen, wenn Sie über 18 Jahre alt sind
Es bestehen folgende Zuzahlungsregeln:
Landwirtschaftliche Alterskasse
Bei einer ganztägig ambulanten medizinischen Reha und bei Kinder-Reha zahlen Sie nichts dazu.
Bei einer stationären Reha zahlen Sie pro Tag 10 Euro dazu.
Die Dauer der Zuzahlung ist von der Leistung abhängig. Außerdem können ggf. bestimmte innerhalb eines Kalenderjahres bereits geleistete Zuzahlungen auf die Zuzahlungsdauer angerechnet werden. Die Zuzahlung wird entweder während der Behandlung durch die Rehabilitationseinrichtung eingezogen oder später von uns angefordert. Das genaue Verfahren wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen, wenn Sie durch den Eigenanteil unzumutbar belasten werden. Dies ist von den Einkommensverhältnissen abhängig. Wir prüfen gerne, ob eine Befreiung von der Zuzahlung in Betracht kommt.
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Bei einer ambulanten Reha zahlen Sie pro Behandlungstag und bei stationärer Reha pro Kalendertag jeweils 10 Euro. Die Zuzahlung wird für längstens 42 Kalendertage im Jahr berechnet. Sie wird direkt an die Reha-Einrichtung gezahlt.
Bei Anschlussrehas zahlen Sie für längstens 28 Tage dazu. Generell gilt hier, dass Zuzahlungen, die innerhalb eines Kalenderjahres bereits für eine andere Reha oder stationäre Krankenhausbehandlung geleistet wurden, angerechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reha von der Krankenversicherung oder Rentenversicherung finanziert wurde.
Bei geringem Einkommen können Sie von der Zuzahlung befreit werden. Die Befreiung müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Erstattet werden grundsätzlich die Fahrtkosten zwischen Ihrem Wohnort und der Reha-Einrichtung. Erstattet wird der Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausschöpfung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
Im Einzelfall kann es notwendig sein, ein anderes Beförderungsmittel oder das eigene Auto zu nutzen. Wenn Sie mit Ihrem Privatwagen fahren, zahlen wir Ihnen eine Entschädigung für die Wegstrecke. Einige Einrichtungen halten einen Fahrdienst vor, der Sie zur Reha abholt und anschließend nach Hause bringt.
Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrkosten auch notwendige Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten des erforderlichen Gepäcktransports. Auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson werden erstattet. Dauert eine Reha länger als acht Wochen oder liegen besondere persönliche Gründe vor, können auch Familienheimfahrten übernommen werden.
Einen Eigenanteil zu den Reisekosten müssen Sie nicht leisten.
Normalerweise zahlen wir die Reha-Kosten direkt an die Einrichtung (sog. Sachleistungsprinzip). Das Persönliche Budget ist eine Ausnahme: Wir zahlen auf Antrag einen Geldbetrag an Sie aus und Sie organisieren und beschaffen sich damit Ihre Reha-Leistungen selbst. Das Persönliche Budget darf die Kosten der ansonsten gewährten Sachleistung allerdings nicht überschreiten.
Ein Persönliches Budget können Sie auch erhalten, wenn Sie Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger benötigen. Folgende Leistungsträger können beteiligt sein:
- Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
- Agenturen für Arbeit
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- Träger der Kriegsopferfürsorge
- Jugend- oder Eingliederungshilfeträger
- Integrationsämter
Egal, welche Leistungen Sie von welchem Träger bekommen, Sie erhalten das Persönliche Budget immer aus einer Hand. Hierzu stimmen sich die Rehabilitationsträger untereinander ab.
Weitere Informationen zum Persönlichen Budget können Sie z. B. unter www.bar-frankfurt.de nachlesen oder aus der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „das Persönliche Budget – Jetzt entscheide ich selbst!“ entnehmen..
Eine ambulante Reha soll längstens (in der geriatrischen Rehabilitation in der Regel) für die Dauer von 20 Behandlungstagen erbracht werden. Die stationäre Reha soll längstens (in der geriatrischen Rehabilitation in der Regel) für drei Wochen erbracht werden, bei Kindern unter 14 Jahren vier bis sechs Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit ist eine Verlängerung möglich.