FAQ zu Reha-Leistungen bei Corona
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Rehabilitationsleistungen der LAK und LKK im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Hinweise
Für Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen zum coronabedingten Hygienezuschlag der LAK und LKK
Die LAK zahlt analog dem Vorgehen der DRV temporär für Leistungstage im Zeitraum vom 01.10.-07.04.2023 folgende Zuschläge:
- 7,00 EUR/Leistungstag an stationäre Rehabilitationseinrichtungen,
- 5,25 EUR/Leistungstag an ambulante Rehabilitationseinrichtungen,
- 0,25 EUR pro Termin bei Leistungen im Rahmen der Nachsorge sowie bei ambulanter Reha bei Abhängigkeitserkrankungen.
In der Vergangenheit hatten LKK und LAK ohne gesonderte Antragstellung der Einrichtung einen zeitlich befristeten (längstens bis zum 30.06.2022) coronabedingten Hygienezuschlag je Leistungstag in Höhe von
- 6,00 EUR/Leistungstag für ambulante Rehabilitationseinrichtungen sowie
- 8,00 EUR/Leistungstag für stationäre Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen.
gezahlt.
- Bei Abrechnung der Leistung ist der Zuschlag gesondert auszuweisen.
- Aufnahme- und Entlassungstag werden insgesamt als ein Leistungstag gewertet. Der Zuschlag ist ausschließlich für den Aufnahmetag abzurechnen.
- Sofern die/der Versicherte von einer Person mit Zustimmung der LKK/LAK begleitet wird, kann der doppelte Zuschlag abgerechnet werden (z. B. Mutter-/Vater-Kind Vorsorge oder Rehabilitation).
- Im Bereich der ambulanten Suchtrehabilitation sowie der Suchtnachsorge, kann der Zuschlag 0,25 € pro Teilnehmer und Termin abgerechnet werden. Der Zuschlag wird nicht für telematische Leistungen gewährt.
Hinweis (der LKK) für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Umsetzung des GPVG:
Gemäß § 111 Abs. 5 S. 5 SGB V bzw. § 111c Abs. 3 Satz 5 SGB V und weitergehender Rechtsverordnungen sind die Vergütungsvereinbarungen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.06.2022 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen anzupassen.
Neben der pauschalen Weiterzahlung der so genannten „Hygienezuschläge“ für höhere Personal- und Sachkosten (s. obige Ausführungen unter Ziffer 0.1) konnten Einrichtungen einen Zuschlag für pandemiebedingte Mindererlöse (Minderbelegungszuschlag) beantragen. Die Vereinbarung dieses Zuschlags erfolgt zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Einrichtungen.
Zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen haben der GKV-SV und die Leistungserbringerverbände auf Bundesebene Rahmenempfehlungen vereinbart.
FAQ
Die Corona-Epidemie stellt auch die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen weiterhin vor besondere Herausforderungen. So gilt es, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen auch während der Pandemie unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Verhaltensregeln durchzuführen. Die von der Einrichtung getroffenen Schutzmaßnahmen sind daher unbedingt zu beachten.
Die vorsorgliche (asymptomatische) Testung von Personen vor der Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung ist möglich, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde vor Ort diese Maßnahme veranlasst hat oder die Testung Bestandteil des Hygienekonzepts der Einrichtung ist.
Darüber hinaus ist eine vorsorgliche Testung auch möglich, wenn in der Rehabilitationseinrichtung ein „Corona-Fall“ aufgetreten ist; auch in diesem Fall muss die vorsorgliche (asymptomatische) Testung von der zuständigen Gesundheitsbehörde vor Ort veranlasst worden sein.
In diesen Fällen rechnen die testenden Stellen die Kosten direkt über die Kassenärztlichen Vereinigungen ab.
Die Kosten für vorsorgliche Testungen ohne Veranlassung der zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort können dagegen nicht von uns übernommen werden.
Wie unter Frage 2 beschrieben ist unsere Kostenzusage für 6 Monate gültig.
Gegebenenfalls bestehende Risiken oder Bedenken sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt/Ärztin klären.
Eine medizinisch notwendige Reha-Maßnahme, die sich direkt an eine Krankenhausbehandlung anschließt (Anschlussrehabilitation/Anschlussheilbehandlung) sollte auf keinen Fall lange aufgeschoben werden, damit das Erreichen des Rehabilitationsziels nicht gefährdet wird.
Kommt es zu einer Schließung der Einrichtung und werden Sie nach Hause entlassen, gilt die Reha als abgebrochen und damit als beendet. Sofern das Reha-Ziel innerhalb der Aufenthaltsdauer nicht erreicht werden konnte, besteht die Möglichkeit, unkompliziert einen neuen Antrag auf eine neue vollständige Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen.
Müssen Sie während der Quarantäne-Zeit in der Einrichtung verbleiben, hängt es insbesondere von dem Beschluss der zuständigen Landesbehörden ab, ob während dieser Zeit Therapiemaßnahmen stattfinden können. Die zuständigen Landesbehörden können die Ausübung der Tätigkeiten der Reha-Einrichtung ganz oder teilweise untersagen.
Ja. Der Widerspruch wird geprüft. Im Falle einer Abhilfe des Widerspruchs und somit Bewilligung kann die Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich über einen Folgezeitraum von 6 Kalendermonaten angetreten werden und aufgrund der derzeit vorliegenden Situation ausnahmsweise für bis zu drei Monate verlängert werden.
Beispiel:
Bewilligung: 1.05.2020
Reha Antritt möglich: 02.05.2020 bis 01.11.2020 (6 Monate) bzw. bis 01.02.2021 (9 Monate)