Ihre Daten in der ePA
In Ihrer ePA können Sie jederzeit eigenständig Dokumente speichern und verwalten.
Sie können Ihren Leistungserbringern (Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Apotheken sowie Pflegefachkräfte, Hebammen und Entbindungspfleger, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner sowie Reha-Kliniken etc.) einen Zugriff auf Ihre ePA erlauben. Damit nicht jeder alles sehen kann, können Sie in Ihrer ePA für jedes Dokument festlegen, wer welches Dokument oder welche Gruppe von Dokumenten einsehen kann.
Wenn Sie einem Leistungserbringer keinen Zugang erlauben oder ihm den Zugang widerrufen haben, kann er keine Dokumente in der ePA speichern.
Grundsätzlich können wir als Ihre Krankenkasse Dokumente in Ihrer ePA weder einsehen noch speichern.
Einzige Ausnahme ist die Leistungsauskunft. Diese kann für einen maximal vier Jahre zurückliegenden Zeitraum bei uns angefordert werden. Hierbei handelt es sich um die Daten der Krankenkassen über die von Ihnen in Anspruch genommene Leistungen. Diese Daten resultieren aus den Abrechnungen der von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen.
Bitte beachten Sie, dass die Leistungserbringer bis zu 9 Monate brauchen, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Diese Leistungsauskunft wird nur nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung bzw. Beauftragung erfolgen. Wir werden jedoch die Unterlagen in Ihrer ePA weiterhin nicht lesen können.
Sie entscheiden zuerst, ob Ihr Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Apotheken sowie Pflegefachkräfte, Hebammen und Entbindungspfleger, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner sowie Reha-Kliniken etc.) Zugang zu Ihrer ePA haben darf. Wenn Sie etwa Ihrem Hausarzt Zugang zu Ihrer ePA geben möchten, erteilen Sie seiner Praxis die Zugriffsrechte.
Außerdem entscheiden Sie für jede Praxis, jedes Krankenhaus oder jede Apotheke, wie lange der Zugang zu Ihrer ePA möglich ist. Dieser Zeitraum reicht von 1 Tag bis zu 18 Monaten. Automatisch werden 7 Tage vorgeschlagen. Sie können diesen Wert jederzeit ändern.
In Ihrer ePA können Sie Ihre medizinisch relevanten Dokumente digital speichern. Diese Dokumente sind z.B. Laborergebnisse, Ärzteberichte oder Befunde, die Sie erhalten haben und sicher ablegen wollen.
Auch weitere Gesundheitsdaten können in der ePA vorgehalten werden:
Der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder, das Zahnbonusheft und Übersichten über bereits in Anspruch genommene Krankenkassenleistungen. Darüber hinaus können elektronische Verordnungen in der ePA abgespeichert werden und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen archiviert werden.
Ihre ePA wird bei der Anlage nicht automatisch vorausgefüllt.
Ihr Arzt bzw. Ihr Leistungserbringer (z.B. Apotheke oder Krankenhaus) kann in Ihrer ePA alle Dokumente speichern, die für Ihre Behandlung relevant sind. Diese Dokumente können u.a. sein:
- Ihr Medikationsplan. Er listet Ihre Medikamente, sofern Sie mind. drei verschreibungspflichtige Medikamente gleichzeitig einnehmen
- Ihr Notfalldatensatz. Er beinhaltet medizinische Daten wie Diagnosen, Allergien, Unverträglichkeiten oder Medikamente, die für die Notfallversorgung relevant sind. Er kann auch darauf hinweisen, ob und wo Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen Organ- und Gewebespendeerklärungen vorhanden sind
Ihre Laborergebnisse, Therapie- und Behandlungsberichte, Befunde oder Diagnosen
Elektronische Arztbriefe (eArztbriefe). Sie halten wichtige Informationen fest, die Ihr Arzt mit Ihren anderen behandelnden Ärzten z.B. im Rahmen einer Überweisung teilen möchte
Die Datenschutzbestimmungen zur Verarbeitung Ihrer Behandlungsdaten durch Ihre Ärzte bzw. Leistungserbringer, die SVLFG und den beauftragten Betreiber (Firma Bitmarck) finden Sie hier in unserer Datenschutzerklärung.
In Ihrer ePA können Sie auch nachvollziehen, wer auf Ihre ePA zugegriffen hat. In der dafür vorgesehenen Rubrik wird Ihnen angezeigt, welcher Berechtigte zu welchem Zeitpunkt Zugriff hatte. Ggf. sehen Sie auch welche Aktion er vorgenommen hat, wie etwa ein Dokument hochladen.
Strukturierte Dokumente werden unterstützt. Dazu gehören das Zahnbonusheft, der Mutterpass, das Kinderuntersuchungsheft (kurz U-Heft) und der Impfpass. Zwar ist die Ordnerstruktur der ePA so aufgebaut, dass die Passdokumente dort abgelegt werden können. Diese müssen jedoch durch einen Leistungserbringer im Praxisinformationssystem angelegt, gefüllt und dann in der ePA abgelegt werden. Sie selbst können keine Passdokumente in der ePA anlegen.
Unabhängig von den elektronischen Passdokumenten werden die Passdokumente weiter in Papierform bestehen bleiben, da es sich bei der ePA um eine freiwillige Anwendung handelt. Darüber hinaus sind die elektronischen Passdokumente nicht immer verwendbar. So ist zum Beispiel der Nachweis einer bestimmten Reiseimpfung i.d.R. im Ausland nur durch Vorlage des durch die WHO standardisierten gelben Impfausweises möglich.
Ja!
Entsprechend § 22 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz können bei Nachtragungen jede ärztliche Person oder das Gesundheitsamt die Bestätigung per Unterschrift vornehmen, wenn der ärztlichen Person oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.