Freiwillige Versicherungen der Alterskasse
Sie haben Ihr landwirtschaftliches Unternehmen unter die Mindestgröße verkleinert oder sind aus der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft ausgeschieden? Dann können Sie Ihre Versicherung auf freiwilliger Basis fortsetzen, wenn Ihre Versicherungspflicht zur Alterskasse endet. Eine weitere Versicherungsmöglichkeit haben Sie, wenn Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin bereits eine Rente der Alterskasse aus der bisherigen Tätigkeit als landwirtschaftliche(r) Unternehmer/Unternehmerin bezieht.
Nutzen Sie die freiwillige Versicherung insbesondere dann, wenn Sie mit Ihrer bisherigen Versicherungszeit bei der Alterskasse oder aus anderen Alterssicherungssystemen noch nicht die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen. Mit der freiwilligen Versicherung haben Sie die Möglichkeit Ihre Altersrente zu erhöhen. Lassen Sie sich von Ihrer Alterskasse beraten!
Die freiwilligen Versicherungen im Überblick
Freiwillige Weiterversicherung
Wenn Sie zuletzt als Landwirt bzw. Landwirtin oder deren Ehegatte oder Lebenspartner versichert waren, können Sie sich freiwillig weiterversichern, wenn sie
- bereits die fünfjährige, aber noch nicht die 15-jährige Wartezeit erfüllt haben,
- noch keine Rente beziehen und
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Die freiwillige Weiterversicherung ist nur auf Antrag möglich, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht (z. B. Zeitpunkt der Abgabe des Unternehmens) bei der Alterskasse gestellt werden muss. Die Weiterversicherung schließt sich nahtlos an die vorherige Versicherungspflicht an.
Sie endet spätestens, sobald die 15-jährige Wartezeit für eine Altersrente erfüllt oder eine Rente von der Alterskasse bezogen oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die freiwillige Weiterversicherung kann auch zu einem früheren Zeitpunkt jederzeit von Ihnen beendet werden.
Freiwillige Versicherung
Als Ehegatte oder Lebenspartner eines ehemaligen Landwirts bzw. einer ehemaligen Landwirtin können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind und das 18. Lebensjahr vollendet, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie noch keine Rente beziehen, aber der ehemalige Landwirt bereits eine Rente von der Alterskasse erhält.
Die Weiterversicherung ist sinnvoll, um damit
- die Wartezeit für eine Rente (z. B. Zahlung von 15 Beitragsjahren zur Alterskasse für eine Regelaltersrente) zu erfüllen,
- eine Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Entrichtung weiterer Beiträge zu erreichen.
Die freiwillige Versicherung schließt sich nahtlos an die vorhergehende Versicherungspflicht an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls beginnt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Alterskasse.
Die freiwillige Versicherung endet spätestens mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn Sie
- versicherungspflichtig oder versicherungsfrei kraft Gesetzes werden,
- eine Rente beziehen oder
- die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Die freiwillige Versicherung kann auch zu einem früheren Zeitpunkt jederzeit von Ihnen beendet werden.