FAQ zu Betriebs- und Haushaltshilfe bei Corona
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Hinsichtlich der Leistungsgewährung von BHH stellt die Corona-Pandemie den Versicherten, aber auch alle Verfahrensbeteiligte, wie zum Beispiel die eingesetzte Ersatzkraft für Betriebs-/Haushaltshilfe, vor besondere Herausforderungen.
Es gilt die Fürsorge für diese Ersatzkräfte sicherzustellen und zugleich den gesetzlichen Auftrag der Leistung Betriebs- und Haushaltshilfe weiterhin bestmöglich zu erbringen. Ferner sind wir auf die Vorgaben und Einschätzungen der Gesundheitsbehörden angewiesen und haben den Anordnungen der für den Gesundheitsschutz zuständigen Stellen Folge zu leisten.
Wir werden in BHH-Einsatzfällen mit Corona-Verdacht oder Corona-Erkrankung vor praktische Herausforderungen gestellt, die wir - gemeinsam mit Ihnen - meistern wollen. Hierzu sollen auch die weiteren Antworten zu Ihren Fragen dienen. Sofern Sie weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem BHH-Sachbearbeiter in Verbindung.
Nein, solche Einsätze sind weiterhin möglich, es gelten aber die allgemeinen Anordnungen und Empfehlungen von Hygienemaßnahmen.
So stehen (z. B. für die Einweisung in den Betrieb) medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung, um sich gegenseitig vor Ansteckungsrisiken zu schützen. Wie in anderen alltäglichen Situationen (z. B. beim Einkaufen) schützen ausreichender Abstand und die Nutzung von Schutzmasken vor einem möglichen Ansteckungsrisiko.
Nein, allein die vorsorglich ausgesprochene Quarantäne ist keine Rechtsgrundlage für den Einsatz einer Betriebs- und Haushaltshilfe.
Im Allgemeinen können trotz Quarantäne die landwirtschaftlichen Arbeiten selbst fortgeführt werden, es sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen. Der Einsatz einer Betriebs- und Haushaltshilfe ist nur bei Vorliegen einer Krankheit/Arbeitsunfähigkeit möglich.
Das Infektionsschutzgesetz regelt eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen (hier: Selbständige) auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt zusätzlich auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.
Der SVLFG liegt eine Liste der in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden vor, wir erteilen gerne Auskunft. Sprechen Sie mit Ihrem BHH-Sachbearbeiter.
Bei Betriebshilfeeinsätzen muss bei unvermeidbarem direktem Kontakt mit einer krankheitsverdächtigen Kontaktperson zwingend eine spezielle Schutzausrüstung im Einsatz getragen werden. Ohne spezielle Schutzausrüstung ist eine Betriebshilfeerbringung mit gestellten Ersatzkräften nur möglich, wenn ein direkter Kontakt ausgeschlossen werden kann. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte mit Ihrem BHH-Sachbearbeiter in Verbindung, um die Möglichkeiten zur Vermeidung des direkten Kontakts bzw. den Einsatz notwendiger Schutzausrüstung konkret zu besprechen.
Eine Haushaltshilfeerbringung ist ohne direkten Kontakt in der Regel nicht möglich und daher ist dafür eine spezielle Schutzausrüstung erforderlich. Bei weitere Fragen oder zur konkreten Klärung der Leistungsmöglichkeiten rufen Sie bitte Ihren BHH-Sachbearbeiter an (siehe auch Frage 7).
Eine Haushaltshilfeerbringung ist ohne direkten Kontakt in der Regel nicht möglich und daher ist dafür eine spezielle Schutzausrüstung erforderlich.
Unter Nutzung dieser speziellen Schutzausrüstung kann der Einsatz durchgeführt werden, bei gemeinsamer Nutzung einer Waschgelegenheit/Toilette sind auch zwingend die Hinweise zur Desinfektion zu beachten.
Grundsätzliche Voraussetzung ist immer, dass kein Zutrittsverbot der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgesprochen wurde. Im Zweifelsfall ist dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde vor einem Einsatz in Erfahrung zu bringen. Die konkreten Leistungsmöglichkeiten müssen mit den zuständigen BHH-Sachbearbeiter geklärt werden.
Mit vorhandener spezieller Schutzausrüstung kann der Betriebshilfeeinsatz durchgeführt werden, bei gemeinsamer Nutzung einer Waschgelegenheit/Toilette sind auch zwingend die Hinweise zur Desinfektion zu beachten.
Eine Betriebshilfeerbringung ohne Schutzausrüstung ist möglich, sofern kein direkter Kontakt erfolgt
Es darf sich folglich kein Familienmitglied oder Betriebsbeschäftigter im Arbeitsbereich der Ersatzkraft aufhalten. Das gilt auch für die Pausen der Ersatzkraft, außerdem muss zwingend eine separate Waschgelegenheit/Toilette für die Ersatzkraft vorhanden sein.
Wird die Waschgelegenheit/Toilette gemeinsam mit Personen im Betrieb/Haushalt genutzt, ist bei der Benutzung darauf zu achten, dass ein direkter Kontakt mit einer infizierten oder unter Quarantäne stehenden Person vermieden wird und die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen eingehalten werden.
Ohne Schutzausrüstung dürfen Einweisungen nur telefonisch bzw. auf Zuruf mit entsprechendem Sicherheitsabstand (mind. 1,5 bis 2 Meter, möglichst keinen Aufenthalt im selben Raum) erfolgen. Bei Kontakten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann, muss eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske getragen werden.
Sofern Arbeiten zu erledigen sind, die nicht alleine verrichtet werden können/dürfen, muss in diesen Fällen eine zweite Ersatzkraft hinzugezogen werden. Es dürfen hierbei jedoch keine unter Quarantäne stehenden Betriebs- oder Familienangehörige beteiligt werden.
Grundsätzliche Voraussetzung ist immer, dass kein Zutrittsverbot der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgesprochen wurde. Im Zweifelsfall ist dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde vor einem Einsatz in Erfahrung zu bringen. Die konkreten Leistungsmöglichkeiten müssen mit den zuständigen BHH-Sachbearbeitern geklärt werden.
Ihr BHH-Sachbearbeiter steht Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus infolge einer Beschäftigung, kann die daraus folgende Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn die Infektion nachweislich auf eine mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen ist. Dies setzt einen beruflich bedingten Kontakt mit der Indexperson voraus, wobei es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes ankommt. Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen („Ausbruchsgeschehen“) im Betrieb ausreichen.
Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, muss der zuständige Unfallversicherungsträger im Einzelfall prüfen und bewerten.
Die Anordnung einer Quarantänemaßnahme, die in der Regel zu einem Aufnahmestopp in der Einrichtung führt, wird im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Entscheidungen über Quarantänemaßnahmen und ggf. weitere Schutzmaßnahmen sowie zu deren Auswirkungen treffen die jeweils zuständigen Behörden auf Landesebene, im Allgemeinen die Gesundheitsämter. Diese Stellen können gegenüber einer Einrichtung die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen und entscheiden auch über die Aufhebung der Quarantänemaßnahme. Die SVLFG hat hier keinen Einfluss.
Wird die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung unter Quarantäne gestellt und verbleiben die Rehabilitanden währenddessen dort, ist in diesen Fällen eine Kostenübernahme für Betriebs-/Haushaltshilfe nur möglich, wenn der rehabilitative Therapiebetrieb in der Einrichtung trotz Quarantänemaßnahme ganz oder teilweise aufrechterhalten wird. Die Vorschriften über die Leistungsdauer sind hierbei zu beachten.
Kann der Vorsorge-/Reha-Betrieb jedoch nicht aufrechterhalten werden und beschränkt sich die Leistung der Einrichtung lediglich noch auf Unterkunft und Verpflegung (und ggf. auf pflegerische Maßnahmen), besteht kein Anspruch auf BHH.