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Beitragszuschuss

Für kleinere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, aber auch für Jungunternehmer in der Startphase kann die Beitragszahlung zur Alterskasse eine finanzielle Belastung sein. 

Hier kann der Beitragszuschuss der Alterskasse helfen. Er kann die Beiträge erheblich senken, ohne dass dadurch Rentenanwartschaften gemindert werden. Die Zuschussgewährung ist an bestimmte Leistungsvoraussetzungen gebunden. Der Beitragszuschuss wird vollständig vom Bund aus Steuermitteln finanziert.

Antrag, Beginn und Zahlung des Beitrags­zuschusses

Vergrößerung des Bildes für Antrag auf Beitragszuschuss.

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Eine schnelle Bearbeitung des Antrags setzt voraus, dass die notwendigen Unterlagen (insbesondere Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts) dem Antrag beigefügt sind. 

Der Anspruch auf Beitragszuschuss entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Versicherungspflicht von der Alterskasse jedoch rückwirkend festgestellt, steht Ihnen eine verlängerte Antragsfrist zu. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss ebenfalls von Beginn an, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht gestellt wird und alle Voraussetzungen bei Eintritt der Versicherungspflicht vorlagen.

Wird aber die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt, gilt die verlängerte Antragsfrist nur dann, wenn der Antrag aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die gesetzlichen Mitwirkungspflichten von Ihnen unverzüglich erfüllt wurden.

Der Zuschuss wird erst mit Beginn des Antragsmonats geleistet, wenn der Antrag nach Ablauf der zuvor genannten Antragsfristen gestellt wird.

Der Zuschuss zum Beitrag stellt eine laufende Geldleistung dar. Die Anspruchsberechtigung ist dennoch für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen. Einen besonderen jährlichen Antrag müssen Sie nach der Zuschussbewilligung aber nicht mehr stellen.

Höhe des Beitrags­zuschusses

Vergrößerung des Bildes für Euro-Münzen und Euro-Scheine.

Die Höhe des Beitragszuschusses ist an die Höhe des zu zahlenden Beitrags gekoppelt. Die Berechnungsformel ist gesetzlich festgelegt. Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird von der Alterskasse in 2025 ein Zuschuss zum Beitrag von monatlich bis zu 187 EUR geleistet (sogenannter Höchstzuschuss). Die Beitragsbelastung kann damit um bis zu 60 Prozent reduziert werden. Ausgehend vom Höchstzuschuss sinkt der Beitragszuschuss linear mit steigendem Einkommen bis die Einkommensgrenze für den Zuschussanspruch erreicht ist.

Zuschüsse in 2025


Einzelne Beispiele zu den Zuschusshöhen haben wir in der folgenden Tabelle für Sie zusammengestellt:

JahreseinkommenZuschuss in 2025
bis 13.482 €

187 €

 15.000 €

166 €

18.000 €

124 €

20.000 €

97 €

23.000 €55 €
25.000 €27 €
26.500 €6 €

Leistungs-voraussetzungen

Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners.


Das von der Alterskasse ermittelte Einkommen wird hierbei jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Hälfte zugerechnet. Die hälftige Aufteilung des Einkommens ist ungeachtet der möglicherweise abweichenden güterrechtlichen oder steuerrechtlichen Zuordnung vorzunehmen.

Ein Beitragszuschuss wird bis zu einem jährlichen Einkommen von weniger als 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße gewährt. Im Jahr 2025 liegt die Einkommensgrenze damit bei 26.964 Euro für Verheiratete wegen der hälftigen Aufteilung des Jahreseinkommens der Ehegatten jeweils doppelte Beträge. Durch die Koppelung an die sich jährlich ändernde Bezugsgröße ist sichergestellt, dass die Einkommensgrenze der allgemeinen Einkommensentwicklung folgt.

Zum Jahres­einkommen zählende Einkommens­arten

Vergrößerung des Bildes für Formular einer Steuererklärung.

Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft

Neben dem Arbeitseinkommen aus dem (inländischen) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, zählt auch vergleichbares im Ausland erzieltes Einkommen zum Jahreseinkommen.

Aufgrund des neuen Grundsteuerrechts zum 01.01.2025, mit dem zugleich die bisherigen gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung des Einheitswertes und damit auch des Wirtschaftswertes außer Kraft treten, ändert sich auch die Ermittlung der Höhe des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft bei der Zuschussberechnung. Diese richtet sich ab dem 01.01.2025 danach, ob hierfür eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist oder nicht.


Rechtslage für Zuschussansprüche ab dem 01.01.2025:

Veranlagung zur Einkommensteuer
Maßgebend ist bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid, sofern ein solcher für eines der letzten vier Kalenderjahre ausgefertigt wurde. Eine Unterscheidung der Gewinnermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absätze 1 und 3 oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes findet bei der Zuschussberechnung ab dem 01.01.2025 nicht mehr statt.

Keine Veranlagung zur Einkommensteuer
Ist kein maßgeblicher Einkommensteuerbescheid vorhanden bzw. eine Veranlagung zur Einkommensteuer wurde bislang nicht durchgeführt, ist die Höhe der im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft des vorvergangenen Kalenderjahres ist mit geeigneten Mitteln (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertung, Gewinn- und Verlustrechnung, etc.) nachzuweisen.

Rechtslage für Zuschussansprüche bis 31.12.2024:

Nachweis des Einkommens

Der Nachweis des Jahreseinkommens erfolgt über die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden - oder sollte ein solcher nicht vorhanden oder nicht für den maßgeblichen Zeitraum der Einkommensfeststellung erlassen worden sein - über sonstige Einkommensnachweise.

Falls für die letzten vier Kalenderjahre Einkommensteuerbescheide erlassen worden sind, sind die Einkommensverhältnisse des zeitnächsten Kalenderjahres maßgebend, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Beispiel:
Im Jahr 2025 kann ein Einkommensteuerbescheid nur berücksichtigt werden, wenn er für eines der vier davor liegenden Kalenderjahre erlassen wurde, also für die Jahre 2021 bis 2024.

Ist dies nicht der Fall, sind die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen (das heißt, bezogen auf das Kalenderjahr 2025 die Einkommensverhältnisse des Jahres 2023).

Wenn sich Ihr Einkommen nicht aus einem von der Alterskasse zu beachtenden Einkommensteuerbescheid ergibt (z. B. im Falle der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer), müssen Sie Ihrem Antrag auf Beitragszuschuss sonstige Nachweise beilegen, aus denen sich die im vorvergangenen Kalenderjahr erhaltenen Einkommensbeträge ergeben (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über das gewährte Bruttoarbeitsentgelt).

Bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts ist bezogen auf die im Betrag der sonstigen Einkünfte enthaltenen Leibrenten grundsätzlich nicht der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag maßgebend, sondern als Nachweis ist die Bescheinigung der Zahlstelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Hessen) über die Höhe des Erwerbsersatzeinkommens zugrunde zu legen.

Sollten im Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte ausgewiesen sein, ist zu beachten, dass ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften des Landwirts oder des Ehegatten nicht zulässig ist. Die negativen Einkünfte werden vielmehr mit dem Wert 0 in die Berechnung des Anspruchs auf Beitragszuschuss eingestellt.

DATENAUSTAUSCH MIT DEM FINANZAMT

Dem Antrag auf Beitragszuschuss ist der zuletzt vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid beizufügen. Im Falle der Gewährung eines Beitragszuschusses erfolgt ein automatisierter Datenabgleich mit der Finanzbehörde zur Prüfung, ob der Anspruch weiterhin besteht. 

Übermittelt werden zuschussrelevante Daten (insbesondere Einkommensdaten) von neu ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden (auch vorläufige, einen früheren Bescheid ändernde, durch Einspruch angefochtene oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide).

Einkommens­änderungen

Einkommensänderungen können sich durch ändernde Einkommensteuerbescheide oder durch aktuelle Änderungen im Einkommen (z. B. Gehaltsänderungen) ergeben.


Sollten sich durch einen neuen Einkommensteuerbescheid Änderungen in der Einkommenshöhe ergeben, werden sie vom Beginn des dritten Monats nach dem Monat seiner Ausfertigung an berücksichtigt.

Beispiel:
Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides am 16. September.
Der neue Einkommensteuerbescheid ist ab dem 1. Dezember des gleichen Jahres der Beitragszuschussbemessung zugrunde zu legen.

Einkommensteuerbescheide, die einen früheren Einkommensteuerbescheid ändern, sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an der ursprüngliche Steuerbescheid der Beitragszuschussberechnung zugrunde gelegt wurde.

Aufgrund des generellen Abstellens auf das in der Vergangenheit erzielte Einkommen können Änderungen des aktuellen Einkommens, seien es Erhöhungen oder Minderungen, nicht sofort, sondern nur zeitversetzt berücksichtigt werden. So wirkt sich zum Beispiel eine Einkommensminderung erst dann im Rahmen der Bemessung des Beitragszuschusses aus, sobald für das betreffende Kalenderjahr ein Einkommensteuerbescheid ergeht.

Besonderheiten für bestimmte Personengruppen

Auswirkungen

Auswirkungen auf den Beitrag, Mitwirkungspflichten sowie Finanzierung

Mit der Zuschussgewährung entstehen für Sie insbesondere Mitwirkungspflichten. 

Änderungen der Einkommenssituation müssen Sie ebenso melden wie Änderungen in den persönlichen sowie betrieblichen Verhältnissen, weil nur so gewährleistet ist, dass der Zuschuss richtig berechnet wird.

Der Beitragszuschuss wird im Regelfall von der landwirtschaftlichen Alterskasse mit den entstandenen Beitragsanprüchen aufgerechnet. Sie erhalten daher mit der Bewilligung des Zuschusses auch einen Hinweis über den laufend zu zahlenden Restbeitrag.

Die Aufwendungen der landwirtschaftlichen Alterskasse für die Beitragszuschüsse werden durch Bundesmittel finanziert. 

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind in einem bestimmten Umfang steuerlich absetzbar.

Wer einen Zuschuss zum Beitrag erhält, kann nur den nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Teil, also den von ihm tatsächlich zu zahlenden Beitrag, steuerlich absetzen.

Ab dem steuerlichen Veranlagungszeitraum 2016 ist die Alterskasse in diesem Zusammenhang gesetzlich verpflichtet, der Finanzbehörde Angaben zur Dauer und Höhe der Leistung Beitragszuschuss in einem elektronischen Verfahren zu übermitteln.