LKK: Neuer Beitragsmaßstab gilt ab 2025
20.12.2024
Ab 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berechnungsgrundlage für den Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab.
Für die Beitragsbemessung der in der LKK versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dabei allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen, sondern auf das Einkommenspotenzial des Betriebes – bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flächenwert“. Weil nach der Grundsteuerreform ab 1. Januar die dafür notwendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden. Die Vertreterversammlung sprach sich für das „Standardeinkommen“ als neuen Maßstab aus. Dieses basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten.
Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flächengröße und dem Durchschnittsbestand der Tiere berechneten Standardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse. Die Standardeinkommenswerte werden dabei unter anderem auf Basis von Produktionsmengen und Preisen vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie vom Thünen-Institut jährlich neu ermittelt. Daten des Testbetriebsnetzes sowie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau werden berücksichtigt. Es wird nach verschiedenen Flächennutzungen, nach mehreren Tierarten sowie grundsätzlich nach Landkreisen differenziert.
Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmerinnen und Unternehmer Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden. Beitragssprünge lassen sich nicht vermeiden, werden aber durch größere Spannen zwischen den Beitragsklassen sowie durch eine dreijährige Übergangszeit bei einem Beitragsklassenwechsel abgefedert. 42 Prozent der Unternehmer werden niedriger eingestuft, 15 Prozent bleiben in ihrer Beitragsklasse und 43 Prozent werden höher eingestuft. Die Beitragsklassenzuordnung macht auch das unterschiedliche Einkommensgefüge in der deutschen Agrarlandschaft deutlich.
Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind auch die Gesetzes- und Haushaltsvorgaben zu beachten. So zwingen allein die steigenden Leistungsausgaben in 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge anzuheben. Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung und die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze wirken direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten. Alles in allem ist die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig. Nach Überzeugung der SVLFG-Selbstverwaltung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung – zu einer insgesamt größeren Beitragsgerechtigkeit.
Einen ausführlichen Artikel hierzu hat die SVLFG im Internet bereit gestellt unter www.svlfg.de/alles-svlfg-4-2024. Weitere Informationen sowie die Satzung der SVLFG sind zu finden unter www.svlfg.de/beitraege-lkk und www.svlfg.de/satzung.