In Anlehnung an § 154 SGB VI (Rentenversicherungsbericht) hat die Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte einen Lagebericht vorzulegen. Im Unterschied zur GRV ist der Lagebericht in einem zeitlichen Abstand von vier Jahren vorzulegen. Der Bericht hat für die jeweils künftigen 10 Jahre Modellrechnungen über die Entwicklung der Ausgaben (einschließlich der Ausgaben für die Beitragszuschüsse), der Einnahmen und der jeweils erforderlichen Monatsbeiträge zu enthalten. Daneben soll in dem Bericht für jeweils fünf künftige Jahre die voraussichtliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft beurteilt werden.
Bei den Modellrechnungen (für künftige 10 Jahre) brauchen im Unterschied zu den prognostizierenden Berechnungen (für künftige fünf Jahre) die Auswirkungen der mittelfristig zu erwartenden Strukturveränderungen in der Landwirtschaft nicht berücksichtigt zu werden. Bei den Modellrechnungen werden demzufolge die Ergebnisse der abgelaufenen Jahre im Wesentlichen durch Fortschreibung hochgerechnet.