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§ 66 

Finanzierungsgrundsatz

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
 

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

Stand: November 2020