Erläuterungen
Mit dem 7. SGB IV-ÄndG wurde nun auch in das ALG eine für die anderen Zweige der Sozialversicherung (vergleiche etwa § 148 SGB VI für die Rentenversicherung, § 199 SGB VII für die Unfallversicherung und für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung § 56 Satz 1 KVLG 1989) schon bestehende Regelung (Auflistung der Aufgaben, für deren Zweck die Datenverarbeitung zulässig ist) aufgenommen.
Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der DSGVO erfasst.