Erläuterungen
Der zuvor zulässige Maßstab des Wirtschaftswerts für die Festsetzung der Mindestgrößen der LAK ist mit dem Inkrafttreten des neuen Grundsteuerrechts zum 01.01.2025 (vgl. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019, BGBl. I 2019 Nr. 43, S. 1794) entfallen, da die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung des Einheitswerts und damit auch des Wirtschaftswerts i. S. d. § 48 BewG ebenfalls entfallen sind.
Zur Berechnung des Wirtschaftswerts enthielt § 1 Abs. 6 Satz 6 ALG bei gartenbaulicher Nutzung eine Regelung, wonach im Falle des Abweichens der im Einheitswertbescheid zugrunde gelegten betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen Gegebenheiten die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten waren. Diese Bewertung sollte durch pauschalierende Sonderregelungen per Rechtsverordnung erleichtert werden.
Die Verordnungsermächtigung in § 6 ALG zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen sowie von Hektarwerten der gärtnerischen Nutzungsteile ist zum 01.01.2025 entfallen. Mit dem Wegfall der Mindestgrößenberechnung unter Nutzung des Wirtschaftswerts bestand für die genannte Bestimmung kein Bedarf mehr. Von der Verordnungsermächtigung war in der Vergangenheit kein Gebrauch gemacht worden.
Stand: Januar 2025