Erläuterungen
Die Vorschrift stimmt mit § 62 SGB VI überein. Sie stellt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts klar, dass Leistungen Dritter, die aufgrund des Schadensereignisses an den Geschädigten erbracht werden, den Schädiger nicht entlasten sollen (Ausschluss der Vorteilsausgleichung). Damit schafft sie zugleich die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X.
Stand: November 2020